nach § 315 SGB V sehrwohl ablehnen. Die Begründung dürfte aus den allgemeinen Bestimmungen des SGB IV herabzuleiten sein. Da nämlich das SGB V - hier speziell der § 315 SGB V - für diejenigen Personen gilt, die im Geltungsbereich diesen Gesetzes den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Und ...
Zu meiner Person ! Rentner verheiratet früher privat Versichert.. nach § 39 bei der PKV gekündigt. Lebe im nicht Europäischen Ausland meine Frau ist bei der GKV. versichert. Unser gemeinsames Einkommen ( Rente) ist mtl. 1136.96 Beitrag zur PKV 594,00 € Übrig bleiben 542,00 € Wie kann ich es erlangen...