Wenn Deine Frau sonst keinen hinreichenden Krankenversicherungsschutz hat, ist sie gem. § 5, Abs. 1, Nr. 13 (b), SGB V pflichtversichert. - Die Regelung ist ein recht neuer Auffangtatbestand. Im Netz kursieren aber hier und da Aussagen, dass die GKVs da "mauern". Denn wäre Sie nicht pflich...