Guten Abend zusammen,
meine Frau und ich sind getrennt lebend. Sie hat eine Tochter und wir haben zusammen einen Sohn. Ich bin in der PKV und meine Frau mit den Kindern in der GKV. Wir haben entsprechende Unterhaltszahlungen für sie bei den entsprechenden Fragebögen angegeben.
Nun fragt die GKV neuerdings nach meinen Einkünften und droht unseren Sohn aus der Familienversicherung rückwirkend zu kündigen. Und zwar zum August 2006.
Ich verstehe es echt nicht.
Ich habe noch zwei Kinder die bei ihrer Mutter leben und dort wurde nie nach meinen Einkünften gefragt. Warum ist das wichtig, wenn wir getrennt leben? Nach dem Einkommen des Vaters ihrer Tochter hat noch nie jemand gefragt.
Warum wird bei meiner Frau der Beitrag nach den Unterhaltsleitungen berechnet und unseren Sohn will man extra abkassieren?
Vielleicht hat ja einer eine Antwort, ich blicke da jetzt echt nicht durch.
Vielen Dank an Alle und einen schönen Abend!
Sapodu
Frage zu rückwirkender Kündigung und getrennt lebend
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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- Registriert: 01.11.2006, 19:01
Für dich greift folgende Matrix:
viewtopic.php?t=386
Sobald Du oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienst, müssen die Kids entweder gegen eigenen Beitrag in die GKV oder in die PKV.
Unterhalt, Einkommen des neuen Mannes usw. spielt keine Rolle. Erstmal muss die Scheidung durch sein. Getrennt lebend juckt die KV nicht die Bohne.
viewtopic.php?t=386
Sobald Du oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienst, müssen die Kids entweder gegen eigenen Beitrag in die GKV oder in die PKV.
Unterhalt, Einkommen des neuen Mannes usw. spielt keine Rolle. Erstmal muss die Scheidung durch sein. Getrennt lebend juckt die KV nicht die Bohne.
Experte_24 hat geschrieben:Für dich greift folgende Matrix:
viewtopic.php?t=386
Sobald Du oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienst, müssen die Kids entweder gegen eigenen Beitrag in die GKV oder in die PKV.
Unterhalt, Einkommen des neuen Mannes usw. spielt keine Rolle. Erstmal muss die Scheidung durch sein. Getrennt lebend juckt die KV nicht die Bohne.
Hallo,
ganz so würde ich das nicht sagen wollen - wir hatten schon Fälle wo die getrennt lebende Ehefrau keinen Kontakt mehr zu Ihrem Noch-Ehemann
hatte - wie haben wir das wohl gehändelt ??
Gruß
Czauderna
pro Nase ca. 140,00 Euronen monatlich.
Aber nu geht es los; denn so einfach ist das nicht, wie sich die Kassen jenes manchmal vorstellen.
Jahrelang nie nach den Einkünfte des privat versicherten Ehegatten fragen und dann auf einmal - weil vielleicht eine Prüfung im Hause war - den Sensemann machen.
Die Klamotte haben wir hier schon zig mal diskutiert.
Du musst bereit sein den Klageweg zu bestreiten, damit es der Kasse mal so richtig um die Ohren gehauen wird. Das LSG NRW hat es schon gemacht, da ist die Kasse jämmerlich den Bach hinunter gegangen.
Meine Auffassung hierzu habe ich schon zig mal eingestellt. Wenn ein Bescheid über die Feststellung der Familienversicherung vorliegt, dann geht die Aufhebung der Familienversicherung nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Hier hat die Kasse nachzuweisen, dass Du gewusst hast, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr vorgelegen haben.
Aber nu geht es los; denn so einfach ist das nicht, wie sich die Kassen jenes manchmal vorstellen.
Jahrelang nie nach den Einkünfte des privat versicherten Ehegatten fragen und dann auf einmal - weil vielleicht eine Prüfung im Hause war - den Sensemann machen.
Die Klamotte haben wir hier schon zig mal diskutiert.
Du musst bereit sein den Klageweg zu bestreiten, damit es der Kasse mal so richtig um die Ohren gehauen wird. Das LSG NRW hat es schon gemacht, da ist die Kasse jämmerlich den Bach hinunter gegangen.
Meine Auffassung hierzu habe ich schon zig mal eingestellt. Wenn ein Bescheid über die Feststellung der Familienversicherung vorliegt, dann geht die Aufhebung der Familienversicherung nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Hier hat die Kasse nachzuweisen, dass Du gewusst hast, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr vorgelegen haben.
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