GKV Spitzenverband hat geschrieben:Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen.
SGB V §10 Abs. (3) hat geschrieben:(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Kann das jemand genauer erklären ?
Ausgangslage:
Beamter (priv. KV), verh., Ehefrau z.Z. Arbeitslos, 2 Kinder, freiw. ges. KK
--> Abzugsbetrag wird nicht berücksichtigt lt. KK