Beitragszuschuss zur freiw. GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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pedrees
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Beitragszuschuss zur freiw. GKV

Beitragvon pedrees » 13.04.2009, 15:41

Hallo der Expertenrunde!

Freiwillig in der GKV Versicherte können einen Beitragszuschuss zur KV vom RV-Träger erhalten. Gibt es diese Möglichkeit auch für einen Pensionär, der nie Beiträge zur RV geleistet hat, sondern der nur Versorgungsbezüge erhält?

Gruß
pedrees

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Beitragvon Rossi » 13.04.2009, 18:55

Für die gesetzlich Versicherten (RV) ergibt sich die Grundlage für den Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI.

Ich glaube nicht, dass es so etwas auch für die Pensionäre gilt. Ansonsten mal bei der Pensionsstelle nachhaken!!!

pedrees
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Beitragvon pedrees » 13.04.2009, 19:22

Danke für die prompte Antwort, jedoch:
glauben tue ich es auch nicht, nur wissen würde ich es gerne.
Die Pensionskasse erklärt sich für diese Frage nicht zuständig, da es nicht um eine Pensionsfrage geht!
Im Zuge der Reformen seit 2005 sollen die verschiedenen Altersversicherungssysteme (Renten und Pensionen) angeglichen werden. Vielleicht gibt es ja auch hinsichtlich KV entsprechende Angleichungen, die nur nicht bekannt sind, weil sie - wie hier - doch recht speziell sind.

Gruß
pedrees

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Beitragvon Rossi » 13.04.2009, 22:34

Wenn, dann müsste es eine Rechtsgrundlage in den beamtenrechtlichen Bestimmungen geben. Und genau die gibt es nicht.

Ansonsten musst Du mal das gesamte Beamtenrecht durchackern!

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Beitragvon Christa43 » 14.04.2009, 08:17

Es gibt im Beamtenrecht keine vergleichbare Regelung wie in der Rentenversicherung hinsichtlich eines Beitragszuschusses. (ich glaube es nicht nur ich weis es!!)
Eine solche Regelung ist sicher auch nicht erforderlich.
Der Beamte, auch der Pensionär, hat gegenüber seinem Dienstherrn einen Beihilfeanspruch der je nach Familienstand und Bundesland bis zu 80 Prozent der Kosten abdeckt.
Die restlichen Kosten werden normalerweise durch eine entsprechende private Krankenversicherung abgedeckt.

In der Rentenversicherung beträgt der Beitragszuschuß die Hälfte des jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatzes der Krankenversicherung. Ausgangspunkt dür die Berechnung ist der monatliche Rentenzahlbetrag.

Im Ergebnis steht sich also der Rentner keinesfalls besser als der Pensionär.
Im Zuge der Reformen seit 2005 sollen die verschiedenen Altersversicherungssysteme (Renten und Pensionen) angeglichen werden.

Dies ist auch geschehen!
Auch im Beamtenrecht wurde z.B. die Altersgrenze angehoben und auch die Regelungen hinsichtlich der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Pension wurden übernommen.

Christa

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Beitragvon pedrees » 14.04.2009, 19:03

Liebe Forenteilnehmer,

vielen Dank für euer Intereese an dieser Diskussion!
Es geht mir jedoch nciht um die Möglichkeiten der Kostenübernahme in Krankheitsfällen (z.B. durch die Beihilfe), sondern um eine (gerechtere ?) Beitragslast für den Versicherten.

Der Versicherte hat Versorgungsbezüge in Höhe von ca. mtl. 2400 EUR brutto, liegt damit also weit unter der Beitragsbemessungsgrenze und wäre damit eigentlich kein 'Fall für die freiwillige Versicherung'. Im Gegensatz zu Pflichtversicherten (in deren Gruppe er eigentlich gehört?), werden - das ist hier ja bekannt - nicht nur sein Versorgungsbezug, sondern auch andere Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen. Das ist m.E. nicht in Ordnung.

Dem Versicherten bliebe also ggfs. nur ein Wechsel zur PKV (Basisitarif). Das wäre (unter Berücksichtigung seines Beihilfeanspruchs) etwa 40 EUR mtl. günstiger. Dafür riskiert er aber eine 'Deckungslücke' im immer dünner werdenden Leistungsmantel der Beihilfe. Das möchte ich hier nicht diskutiert wissen, sondern nur erwähnen.

Also, ganz so gleich ist das alles bei weitem nicht, vor allem nicht mehr transparent.

Es grüßt dieRunde
pedrees

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Beitragvon DKV-Service-Center » 14.04.2009, 19:11

Hi,
ich habe ein Verständigungsproblem, um wen und um was geht es?
Sprechen wir von einer unversicherten Person?
oder ist diese Person freiwillig versichert?
Gruß

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Beitragvon pedrees » 14.04.2009, 19:54

Nun, eigentlich ist alles gesagt, zumal wir von einer recht allgemeinen Fragestellung doch noch zu einem speziellen Fall kamen.
Ein in der gesetzlichen KV freiwillig versicherter Beamter im Ruhestand, der mit seinen Einkünften (Versorgungsbezüge + Sparzinsen) weit unter der Bemessungsgrenze liegt, ist benachteiligt gegenüber den Pflichtversicherten, die nur von ihren 'normalen Bezügen' zur Beitragsleistung herangezogen werden (und wegen des AG-Anteils auch nur zur Hälfte), und gegenüber denjenigen, die eine Rente aus der gesetzlichen RV erhalten, da diese einen Beitragszuschuß erhalten können.

Richtig?

Gruß
pedrees


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