Hallo,
brauche dringend Eure Hife:
meine ausländische Mutter (nicht EU, KEINE Sozialhilfeemfängerin, keine Asylbewerberin, Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde nicht erforderlich) bekommt von mir Naturalienunterhalt. Wir möchten sie sehr gern bei der AOK versichern lassen.
Im Fragebogen stehen folgende Fragen, die nicht mal unser Anwalt richtig versteht:
...es besteht Auenthaltrecht nach:
( ) den Vorschriften des AufentG
Ist bei der Erteilung des Aufenthaltstitels die Sicherung des Lebensunterhaltes einschl. ausreichendem Krankenversicherungsschutz erforderlich? ( ) ja ( ) nein
Besteht Anspruch nach dem AsylblG? ( ) ja ( ) nein
Wo sollen nun die Kreuze stehen, damit meine Mutter bei der KV aufgenommen wird?
Im Voraus vielen Dank
Herzlichst
Oljona
AOK für Ausländer
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Etwas ankreuzen um in die GKV zu kommen wäre ggf. vorsätzliche Falschangabe.
Hallo Czauderna
1. Wir haben es nicht vor, jemanden zu belügen
2. Wir wissen nicht genau, was für meine Mutter zutreffend ist (siehe "Anamnese")
3. Sinn und Zweck der Frage war nicht zu mogeln, sondern festzustellen, ob die Person GKV-Anspruch hat. Bevor wir eine Antwort aus der KV bekommen, vergehen die Wochen
Gruß
Oljona
Hallo Summi,
wir haben gar nichts angekreutzt – das macht Ausländerbehörde selbst. Erste Frage wurde mit "nein" beantwortet. Die zweite war für meine Mutter gar nicht relevant, weil sie keine Asylbewerberin ist.
Bezüglich deiner Frau in spe: ich glaube, es gibt ganz andere Regelungen für die Eheleute, wichtig ist, dass Ihr alle Fragen im Vorwege klärt. Wie bist du denn versichert?
Kennt jemand vielleicht positive Beispiele für die Ausländer, die nach den neuen Voraussetzungen (1. Visum über 12 Monate und 2. keine Verpfichtungserklärung) in die GKV aufgenommen worden sind? Sind dann die Vorausetzungen für GKV mit diesen zwei Punkten erfüllt, oder gibt es da noch Stolpersteine?
Viele Grüße
Oljona
wir haben gar nichts angekreutzt – das macht Ausländerbehörde selbst. Erste Frage wurde mit "nein" beantwortet. Die zweite war für meine Mutter gar nicht relevant, weil sie keine Asylbewerberin ist.
Bezüglich deiner Frau in spe: ich glaube, es gibt ganz andere Regelungen für die Eheleute, wichtig ist, dass Ihr alle Fragen im Vorwege klärt. Wie bist du denn versichert?
Kennt jemand vielleicht positive Beispiele für die Ausländer, die nach den neuen Voraussetzungen (1. Visum über 12 Monate und 2. keine Verpfichtungserklärung) in die GKV aufgenommen worden sind? Sind dann die Vorausetzungen für GKV mit diesen zwei Punkten erfüllt, oder gibt es da noch Stolpersteine?
Viele Grüße
Oljona
Es ist relativ einfach!
Ich habe mir den Sachverhalt reingepfiffen.
Die ausländische Mutter unterliegt der Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Der Grund dafür liegt einzig und allein darin, dass für die Aufenthaltserlaubnis keine ausreichenden Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufG erfoderlich sind.
Also gehe jetzt hin.
... es besteht Aufenthaltsrecht nach:
( X ) den Vorschriften des AufentG
Ist bei der Erteilung des Aufenthaltstitels die Sicherung des Lebensunterhaltes einschl. ausreichendem Krankenversicherungsschutz erforderlich? ( ) ja ( X) nein
Besteht Anspruch nach dem AsylblG? ( ) ja (X ) nein
Und dann läuft es wie geschmiert!!
Ich habe mir den Sachverhalt reingepfiffen.
Die ausländische Mutter unterliegt der Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Der Grund dafür liegt einzig und allein darin, dass für die Aufenthaltserlaubnis keine ausreichenden Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufG erfoderlich sind.
Also gehe jetzt hin.
... es besteht Aufenthaltsrecht nach:
( X ) den Vorschriften des AufentG
Ist bei der Erteilung des Aufenthaltstitels die Sicherung des Lebensunterhaltes einschl. ausreichendem Krankenversicherungsschutz erforderlich? ( ) ja ( X) nein
Besteht Anspruch nach dem AsylblG? ( ) ja (X ) nein
Und dann läuft es wie geschmiert!!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 14 Gäste