Also,
wir waren ca. 8 Jahre in Taiwan und USA. Nun sind wir seid März zurück und haben immer noch keinen Krankenversicherungsschutz, weil alle was anderes erzählen und wir uns auch nicht so auskennen.
Mein Mann ist beschäftigt. Er war vor dem Auslandsaufenthalt freiwillig bei der GKV (Einkommensgrenze überschritten)
Dann war er im Ausland zunächst 4-5 Jahre in einem Auslandstarif einer deutschen PKV und dann 3 Jahre über den amerikanischen Arbeitgeber in einer Gruppenversicherung.
Jetzt ist er auch weiterhin über der Versicherungspflichtgrenze. Da wir zu viert sind (und ich zur Zeit nicht arbeite mit zwei kleinen Kindern) erscheint uns eine Familienversicherung bei der alten GKV als am günstigsten. Diese GKV hat uns abgelehnt mit der Begründung: "Gesetzesänderung zum 1. Januar 2009 eine Versicherung bei der XY-Krankenkasse nicht möglich, da Sie mit Ihrem Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten." Ist das so richtig?
Müssten die uns nehmen? Oder müssen wir PKV mit Gesundheitsprüfung machen?
Vielen Dank für jede Hilfe.
S
8 Jahre im Ausland wieder GKV oder was?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Es ist zu klären, wie hoch der Verdienst im Ausland war. Wenn dieser oberhalb der Versicherungspflichtgrenze welche in Deutschland gilt, hat die Krankenkasse recht.
Hier ein Auszug aus einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verwendete Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist im Übrigen gebietsneutral zu verstehen. Das bedeutet, dass ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze tatbestandlich auch dann erfüllt werden kann, wenn die Beschäftigung, mit der das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt erzielt wurde, im Ausland ausgeübt wurde. Für die Feststellung des im Ausland erzielten Jahresarbeitsentgelts kann aus Vereinfachungsgründen auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt eines Jahres abgestellt werden, wenn sich unregelmäßige Bezügebestandteile oder mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Bezüge nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen lassen.
Hier ein Auszug aus einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verwendete Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist im Übrigen gebietsneutral zu verstehen. Das bedeutet, dass ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze tatbestandlich auch dann erfüllt werden kann, wenn die Beschäftigung, mit der das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt erzielt wurde, im Ausland ausgeübt wurde. Für die Feststellung des im Ausland erzielten Jahresarbeitsentgelts kann aus Vereinfachungsgründen auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt eines Jahres abgestellt werden, wenn sich unregelmäßige Bezügebestandteile oder mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Bezüge nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen lassen.
Moment mal, Du hast aber die Möglichkeit innerhalb von 3 Monate nach der Beendigung der Beschäftigung in den USA der freiwilligen Kv. in Deutschland beizutreten.
§ 9 SGB VFreiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
Ich würde es so machen!!!
§ 9 SGB VFreiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
Ich würde es so machen!!!
Ich würde es definitiv über die freiwillige Krankenversicherung als sog. Auslandsrückkehrer probieren. Die freiw. Kv. ist doch gerade auch für Personen gedacht, die oberhalb der JAEG verdienen. Also passt dem Grunde nach wie Pott uff Deckel.
Anbei ein paar Kommentierungen hierzu:
Nach Abs. 1 Nr. 5 können Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenkasse durch Beschäftigung im Ausland endete, der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen
Du hast damals die freiw. Kv. gekündigt, da Du nicht mehr in Deutschland als Arbeitnehmer tätig gewesen bist. Also endete aufgrund der Beschäftigung im Ausland Deine Kv. hier in Deutschland. Du hast ja auch keine mehr benötigt.
Dieser Fall ist von dem zu unterscheiden, bei dem der Beschäftigte zeitlich begrenzt in das Ausland entsandt wird. Dann besteht die Krankenversicherung im Geltungsbereich des SGB unter den Voraussetzungen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV fort.
Das passt bei Dir nicht; es war keine Ausstrahlung.
Die Regelung wurde vielmehr geschaffen, um Beschäftigten, die nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland eine wegen der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, den freiwilligen Beitritt zu ermöglichen.
Passt doch genau, oder nicht.
Allerdings irritiert mich der letzte nachfolgende Satz der Kommentierungen.
Die Regelung gilt nicht für Personen, deren Pflichtversicherung aus anderen Gründen als einer Beschäftigungsaufnahme im Ausland endete.
Hier spricht der Kommentar explizit von Pflichtversicherungen. Du warst zuvor in Deutschland freiwillig und nicht pflichtversichert.
Aber darauf würde ich nicht viel geben. Ich würde es definitiv zu probieren.
Anbei ein paar Kommentierungen hierzu:
Nach Abs. 1 Nr. 5 können Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenkasse durch Beschäftigung im Ausland endete, der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen
Du hast damals die freiw. Kv. gekündigt, da Du nicht mehr in Deutschland als Arbeitnehmer tätig gewesen bist. Also endete aufgrund der Beschäftigung im Ausland Deine Kv. hier in Deutschland. Du hast ja auch keine mehr benötigt.
Dieser Fall ist von dem zu unterscheiden, bei dem der Beschäftigte zeitlich begrenzt in das Ausland entsandt wird. Dann besteht die Krankenversicherung im Geltungsbereich des SGB unter den Voraussetzungen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV fort.
Das passt bei Dir nicht; es war keine Ausstrahlung.
Die Regelung wurde vielmehr geschaffen, um Beschäftigten, die nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland eine wegen der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, den freiwilligen Beitritt zu ermöglichen.
Passt doch genau, oder nicht.
Allerdings irritiert mich der letzte nachfolgende Satz der Kommentierungen.
Die Regelung gilt nicht für Personen, deren Pflichtversicherung aus anderen Gründen als einer Beschäftigungsaufnahme im Ausland endete.
Hier spricht der Kommentar explizit von Pflichtversicherungen. Du warst zuvor in Deutschland freiwillig und nicht pflichtversichert.
Aber darauf würde ich nicht viel geben. Ich würde es definitiv zu probieren.
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