Hallo,
ich hoffe hier kann mir jemand eine Antwort zu meinem Problem geben.
Ich bin seid Juli 2006 selbstständig und freiwillig mit dem Mindestsatz bei der Barmer versichert. Den ersten steuerbescheid für 2006 habe ich in 2007 eingereicht und mußte nicht nachzahlen weil das Einkommen so gering war.
Jetzt habe ich den Steuerbescheid für 2007 auf dem Tisch und liege über dem Mindestsatz und müßte theoretisch ja für 2007 und direkt für 2008 und die paar Monate von 2009 nachzahlen.
Wie sieht es denn nun aus wenn ich zur PKV oder in eine andere GKV wechsel. Darf die Barmer noch nachfordern wenn ich kündige? Ich habe mir sagen lassen das die Barmer es NICHT darf, kann das aber nicht so richtig glauben.
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!!!!
Marc
Darf die Barmer nachfordern???
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo, ich zitiere mal aus den gültigen Richtlinien für aööe Krankenkassen ab dem 01.01.2009 - § 7 Abs. 7
Die Voraussetzungen für die Beitragsbemessung nach Absatz 3 Satz 2, Absatz
4 oder Absatz 5 sind vom Mitglied nachzuweisen. Das über den letzten
Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung
des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid
ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung
folgenden Monats heranzuziehen. Legt das Mitglied den Einkommenssteuerbescheid
später vor und ergäbe sich eine günstigere Beitragsbemessung,
sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen. Bei hauptberuflich selbstständig
Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, werden
die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis
zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen
Einnahmen festgesetzt.
Gruss
Czauderna
Die Voraussetzungen für die Beitragsbemessung nach Absatz 3 Satz 2, Absatz
4 oder Absatz 5 sind vom Mitglied nachzuweisen. Das über den letzten
Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung
des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid
ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung
folgenden Monats heranzuziehen. Legt das Mitglied den Einkommenssteuerbescheid
später vor und ergäbe sich eine günstigere Beitragsbemessung,
sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen. Bei hauptberuflich selbstständig
Erwerbstätigen, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen, werden
die Beiträge auf Antrag des Mitglieds abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis
zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides einstweilig nach den voraussichtlichen
Einnahmen festgesetzt.
Gruss
Czauderna
Czauderna hat geschrieben:Die Barmer darf danach nicht nachfordern - das ging nur beim ersten Mal
als noch kein Einkommensteuerbescheid vorlag.
Da die Grundsätze erst ab 01.01.09 gelte, es hier aber auch (sogar überwiegend) um Forderungen aus der Zeit davor sind, gehe ich davon aus, dass bis 31.12.08 noch die Satzung der Barmer maßgebend ist.
Ich kenne die Satzung der Barmer i.d.Fassung bis 31.12.08 nicht, ggf. ist aber hiernach eine Nachforderung der höheren Beiträge bis 31.12.08 möglich ist.
MfG
ratte1
Beitragsnachforderungen der BARMER
Hallo,
sind den die Beitragsbescheide der BARMER mit dem Hinweis auf eine vorläufige Festsetzung der Beiträge ergangen ?
Da die GKVs gern feststellen, dass eine Festsetzung niedrigerer Beiträge nur für die Zukunft gelten kann (es damit zu einer Überzahlung zurückliegender Zeiträume kommen kann) stellt sich die Frage, ob die BARMER einen ungerechtfertigten Vorteil hat, wenn sie nachfordern, aber nicht erstattet werden kann.
Inzwischen soll es aber ein Urteil geben, nach dem auch eine Erstattung zuviel entrichteter Beiträge bei freiwilligen Mitgliedern in der GKV möglich ist.
Welche Einkunftsarten (Gewinn aus ...., Umsatz aus ...., Erträge aus Kapitalanlagen) wurden denn von der BARMER angesetzt ? Beim Ansatz gibt es wohl Spielräume ...
Liebe Grüsse,
kirija
sind den die Beitragsbescheide der BARMER mit dem Hinweis auf eine vorläufige Festsetzung der Beiträge ergangen ?
Da die GKVs gern feststellen, dass eine Festsetzung niedrigerer Beiträge nur für die Zukunft gelten kann (es damit zu einer Überzahlung zurückliegender Zeiträume kommen kann) stellt sich die Frage, ob die BARMER einen ungerechtfertigten Vorteil hat, wenn sie nachfordern, aber nicht erstattet werden kann.
Inzwischen soll es aber ein Urteil geben, nach dem auch eine Erstattung zuviel entrichteter Beiträge bei freiwilligen Mitgliedern in der GKV möglich ist.
Welche Einkunftsarten (Gewinn aus ...., Umsatz aus ...., Erträge aus Kapitalanlagen) wurden denn von der BARMER angesetzt ? Beim Ansatz gibt es wohl Spielräume ...
Liebe Grüsse,
kirija
Beitragsbemessung
Im Beitrag eines anderen Forums berichtet ein freiwilliges Mitglied der BEK
Die BEK nimmt die Brutto-Einkünfte laut Steuererklärung und zieht davon pauschal 25 Prozent für die Kosten ab.
Trifft das generell so zu ?
Die BEK nimmt die Brutto-Einkünfte laut Steuererklärung und zieht davon pauschal 25 Prozent für die Kosten ab.
Trifft das generell so zu ?
Wie die BKK rechnet ...
Mindestbeitrag Selbständige (Soziale Härte) mit KG-Anspruch
KV allgemein 167,83 €
KV Sonderbeitrag 11,03 €
PV 20,83 €*
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Gesamt 199,69 €Mindestbeitrag Selbständige (Soziale Härte) mit KG-Anspruch
KV allgemein 167,83 €
KV Sonderbeitrag 11,03 €
PV 20,83 €*
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Gesamt 199,69 €
KV allgemein 167,83 €
KV Sonderbeitrag 11,03 €
PV 20,83 €*
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Gesamt 199,69 €Mindestbeitrag Selbständige (Soziale Härte) mit KG-Anspruch
KV allgemein 167,83 €
KV Sonderbeitrag 11,03 €
PV 20,83 €*
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Gesamt 199,69 €
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