Hartz IV > GKV und Nachzahlung ab 1.4.2007 ??

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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hage
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Beitragvon hage » 29.05.2009, 17:33

Hallo, will mich doch noch mal melden bevor ich eine Nachricht der DAK erhalte.
Bisher habe ich mich, was den GKV Beitritt als solches betrifft, überwiegend mit der Altershürde aus § 6 Absatz 3a SGB V beschäftigt.
Nachdem ich mich jetzt noch einmal, dank Rossis Erläuterungen mit dem § 5, Absatz 5a SGB V auseinandergesetzt habe verstärkt dies nach meiner Meinung nur noch die Aussage von Rossi dass man den Satz
"Nach (§ 5) Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war"
wörtlich nehmen muss.
Warum hätte der Gestzgeber unmittelbar eingefügt wenn er gemeint hätte wer überhaupt jemals zuletzt vor dem Bezug von ALG II in der PKV war?
Dass die DAK Zicken macht halte ich natürlich für möglich, aber ich denke ich bin jetzt argumentativ gut gewappnet. Und wenn dann auch noch keine Nachzahlungen fällig würden wäre ich total happy.
Mal sehen wie es weitergeht.
Beste Grüße an Alle Interessierten und Antwortgeber, euer hage.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 29.05.2009, 17:41

Nun denn, die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 a SGB V lösen beim ersten Lesen Verwirrung aus. Kommt davon, wenn man soviele "oder" bzw. "und" verwendet. Warum einfacher, wenn es komplizierter geht. Die Erleuchtung kommt, wenn man sich die Begründung zum Gesetzentwurf reinpfeifft.

Zu § 5 Abs. 5 a SGB V (Seite 94/95 Drucksache 16/3100)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuordnung des Verhältnisses von gesetzlicher und privater Krankenversicherung durch dieses Gesetz. Da die privaten Krankenversicherungen künftig einen bezahlbaren Basistarif im Umfang des Leistungsangebots der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen anbieten müssen, die privat krankenversichert sind oder sein können, erscheint es nicht länger erforderlich, Arbeitslosengeld-II-Bezieher auch dann in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren. Gleiches gilt für die Personen, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige oder als versicherungsfreie Personen zu dem Personenkreis gehören, der grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist. Die Regelung dient damit auch einer gleichmäßigeren Lastenverteilung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.


Dann mal viel Spaß!

hage
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Beitragvon hage » 15.06.2009, 13:33

Hallo nochmal Alle miteinander,
jetzt ist es soweit, die DAK hat mich kommentarlos akzeptiert (eigentlich schade weil ich so deren Überlegungen nicht mitteilen kann). Auch von einer Nachzahlung ist keine Rede in Ihrem Schreiben gewesen (wie Rossi schon angekündigt hatte).
Vielleicht hatte ich einfach Glück ohne Widerstand akzeptiert zu werden, aber immerhin zeigt mein Fall ja, dass aus ALG II ein Eintritt in die GKV möglich ist solange NICHT DIREKT VOR Hartz IV Antragstellung eine PKV bestand und das sogar bei über 55-jährigen solange die Hürde des § 6 Abs. 3a nicht greift.
Vielen Dank an Alle und weiter so.
MfG
hage

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Beitragvon Rossi » 15.06.2009, 19:44

Dann mal einen herzlichen Glühstrumpf und willkommen im Club der Solidargemeinschaft.

Meine Erfahrung zeigen halt, dass es in anderen Regionen offensichtlich anders vertreten wird. Aber gut, dass es bei Dir anders gelaufen ist.


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