Hallo,
ich (bald 32) bin Beamter auf Lebenszeit in Sachsen mit „Freier Heilfürsorge“ und habe seit der Verbeamtung (1998) eine „Kleine Anwartschaft“ bei einer privaten Krankenkasse. Ich bin verheiratet und habe drei Kinder. Meine Frau ist Angestellte und in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Momentan sind meine Frau (noch ca. 2 Jahre) und ich in Elternzeit (noch ca. 3 Monate).
Nun habe ich geplant ab dem Wintersemester 2009 ein Studium zu beginnen und will mich dafür auf Antrag entlassen lassen. Über ein Einkommen werde ich voraussichtlich nicht verfügen. Meine Ehefrau wird eventuell Landeserziehungsgeld beziehen (2. oder 3 Lebensjahr der Jüngsten).
Welche Konsequenzen hat dies für meine Krankenversicherung/ Pflichtpflegeversicherung?
Meine Kinder sind seit der Geburt bei meiner Frau familienversichert.
Kann ich ebenfalls in der Familienversicherung bei meiner Frau unterkommen? Wenn ja wie stelle ich das am besten an?
Jetzt schon vielen Dank für eine Antwort.
Grüße
Beamter will studieren
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Registriert: 15.06.2009, 10:05
@rossi,
Herzlichen Dank für die schnelle und für uns positive Antwort.
Kannst Du mir bitte die Stelle im Gesetz nennen?
Ich war bislang davon ausgegangen, dass ich wegen meiner Vorgeschichte in der privaten Krankenversicherung unterkommen muss und nur über ein "Konstrukt" in die gesetzliche Krankenversicherung gelangen kann (z.B. erst entlassen lassen, dann kurz ohne Beschäftigung und dabei rein in die Familienversicherung und dann erst das Studium beginnen).
Wie verhält es sich mit meiner Rentenversicherung/ Pflichtpflegeversicherung (ich meine dabei die dann zu zahlenden Beiträge)?
Was ist eigentlich, wenn meine Ehefrau nach der Elternzeit und anschließendem Alg 1 ins Alg 2 fällt und sie/wir aufgrund von zu viel Ersparnissen nicht hilfsbedürftig sind. Wären wir (die ganze Familie) dann noch in der Familienversicherung abgesichert oder müssten wir uns dann unter Zahlung von Beiträgen selbst versichern?
Vielen Dank und
Grüße
Herzlichen Dank für die schnelle und für uns positive Antwort.
Kannst Du mir bitte die Stelle im Gesetz nennen?
Ich war bislang davon ausgegangen, dass ich wegen meiner Vorgeschichte in der privaten Krankenversicherung unterkommen muss und nur über ein "Konstrukt" in die gesetzliche Krankenversicherung gelangen kann (z.B. erst entlassen lassen, dann kurz ohne Beschäftigung und dabei rein in die Familienversicherung und dann erst das Studium beginnen).
Wie verhält es sich mit meiner Rentenversicherung/ Pflichtpflegeversicherung (ich meine dabei die dann zu zahlenden Beiträge)?
Was ist eigentlich, wenn meine Ehefrau nach der Elternzeit und anschließendem Alg 1 ins Alg 2 fällt und sie/wir aufgrund von zu viel Ersparnissen nicht hilfsbedürftig sind. Wären wir (die ganze Familie) dann noch in der Familienversicherung abgesichert oder müssten wir uns dann unter Zahlung von Beiträgen selbst versichern?
Vielen Dank und
Grüße
Also, die Vorgeschichte hat mit der Familienversicherung nichts im Ansatz zu tun.
Es ist relativ einfach, wenn man die einschlägige Rechtslektüre studiert.
Der Familienversicherungsanspruch ergibt sich aus § 10 SGB V. Im Bereich der Familienversicherung gibt es einige sog. Killervorschriften. Bedeutet unter gewissen Voraussetzungen greift die Familienversicherung nicht.
10 SGB V Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
....
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
Du bist derzeit als Beamter nämlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Beamter mit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Beihilfe) versicherungsfrei und kannst daher derzeit nicht in die Familienversicherung kommen.
Wenn Du aus dem Beamtenverhältnis entlassen wirst, dann erfüllst Du die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr und kommst somit in die Familienversicherung. Die Killervorschrift der Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) ist somit nicht mehr erfüllt.
Ein herzliches willkommen in der Solidargemeinschaft!
Es ist relativ einfach, wenn man die einschlägige Rechtslektüre studiert.
Der Familienversicherungsanspruch ergibt sich aus § 10 SGB V. Im Bereich der Familienversicherung gibt es einige sog. Killervorschriften. Bedeutet unter gewissen Voraussetzungen greift die Familienversicherung nicht.
10 SGB V Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
....
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
Du bist derzeit als Beamter nämlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Beamter mit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Beihilfe) versicherungsfrei und kannst daher derzeit nicht in die Familienversicherung kommen.
Wenn Du aus dem Beamtenverhältnis entlassen wirst, dann erfüllst Du die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr und kommst somit in die Familienversicherung. Die Killervorschrift der Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) ist somit nicht mehr erfüllt.
Ein herzliches willkommen in der Solidargemeinschaft!
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Kleine Anwartschaft bedeutet ja, dass dein damaliger Gesundheitszustand "eingefroren" wurde. Es werden keine Alterrückstellungen gebildet. Wenn du die Anwartschaft aktivierst, zählt dann dein aktuelles Eintrittsalter.
Deine Anwartschaft gilt nur für die Beihilfeergänzungstarife, nicht für eine Vollversicherung für einen Selbständigen.
Es gibt mittlerweile Optionstarife, die kosten zum Beispiel für einen Erwachsenen 4,40 EUR monatlich. Pflegeversicherung ist dann nicht erforderlich. Hier wird zwar wieder eine erneute Gesundheitsprüfung nötig, läßt sich aber nicht verhindern. Dafür hast du später eine große Auswahl an Tarifen des Versicheres.
Deine Anwartschaft gilt nur für die Beihilfeergänzungstarife, nicht für eine Vollversicherung für einen Selbständigen.
Es gibt mittlerweile Optionstarife, die kosten zum Beispiel für einen Erwachsenen 4,40 EUR monatlich. Pflegeversicherung ist dann nicht erforderlich. Hier wird zwar wieder eine erneute Gesundheitsprüfung nötig, läßt sich aber nicht verhindern. Dafür hast du später eine große Auswahl an Tarifen des Versicheres.
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