Versicherungsfreiheit/Kündigungsfrist GKV für Beamte

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Thorsten
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Versicherungsfreiheit/Kündigungsfrist GKV für Beamte

Beitragvon Thorsten » 28.06.2009, 16:16

Hallo!

Ich bin am 14.05.2009 in das Dienstverhältnis "Beamter auf Probe" ernannt worden und wurde leider erst sehr spät und oberflächlich über die Wechselmodalitäten hinsichtlich der Krankenversicherung informiert.

In §6 SGB V ist die Rede von einer Versicherungsfreiheit für Beamte.

Nur die Nicht-Beihilfefähigen Kosten müssen privat abgesichert werden.

Ich habe bei meiner BKK keine freiwillige Versicherung ab 14.05. beantragt. Bedeutet dies, dass ich rückwirkend zum 14.05. in die Private KV wechseln kann/muss und die GKV seitdem automatisch beendet ist?
Oder muss ich kündigen und darf die BKK mich dann mit einer Kündigungsfrist halten?
Gibt es hier eindeutige gesetzl. Vorschriften oder ist man hier auf "Kulanz" der BKK angewiesen?

Gruß,
Thorsten

Rossi
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Beitragvon Rossi » 29.06.2009, 00:05

Sorry, der freiw. Kv. musstes Du nicht beitreten. Es gibt hierzu also keine Verpflichtung.

Jetzt richtet sich die Kündigung nach § 191 Nr. 3 in Verbindung mit § 175 Abs. 4 SGB V.

Will heissen, Du musst die Kündigungsfrist einhalten und kommst niemals rückwirkend aus der Geschichte heraus!!

Thorsten
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Beitragvon Thorsten » 29.06.2009, 09:25

Hallo Rossi,

danke für Ihre Antwort!
Wie ich jedoch schrieb, habe ich die KEINE frw.Mitglieds. beantragt.
Vorsichtshalber werde ich heute jedoch die Kündigung bei der BKK abgeben, jedoch mit Verweis auf §6 SGB V.
In den Vers.bed. der BKK wird nur die 2-monatige K-Frist erwähnt, ohne Hinweis auf o.g. Ausnahmen. Jedoch dürfte das SGB V hier Vorrang haben!?
Morgen werde ich den PKV-Antrag rückwirkend auf 14.05. stellen.

Somit hoffe ich also nicht, von Mai bis August die Vollbeiträge der GKV zahlen zu müssen...

Das ganze ist echt ärgerlich, da man hier vom Dienstherrn (LBV) in keinster Form ausreichend und rechtzeitig informiert wird.

Gruß,
Thorsten

Rossi
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Beitragvon Rossi » 29.06.2009, 22:00

Okay, jenes habe ich im Schweinsgalopp überlesen.

Dann halten wir mal fest, die Pflichtversicherung im Rahmen der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt endet kraft Gesetzes mit dem letzten Arbeitstag. Das ist schon mal Fakt!

Der freiw. Kv. beizutreten ist kein Zwang, man kann es, muß aber nicht!

Damit brauchst Du auch keine Kündigung zu schreiben und natürlich auch keine Beiträge löhnen.

Allerdings wird die rückwirkende Aufnahme in der PKV nicht funktionieren. Immer nur für die Zukunft und niemals rückwirkend. D.h., PKV-Restkostenversicherung erst ab bspw. morgen. Da hast Du schon ne kleine Lücke drinne.

In die Versicherungspflicht der Nichtversicherten (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) kann Dich die GKV auch nicht bis zu dem Zeitpunkt drängen, wo die priv. Restkostenversicherung beginnt. Das hat man abgeschafft, in dem man die Bestimmung der sog. absoluten Versicherungsfreiheit (vgl. § 6 Abs. 3 SGB V) um die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erweitert hat.

Jetzt musst Du selber entscheiden. Bist Du zwischenzeitlich beim Arzt gewesen, sodass ungedeckte Restkosten vorhanden sind? Hier würde sich eine freiw. Kv. dann lohnen.

Allerdings kannst Du etwas pokern. Den Beitritt für die freiw. Kv. kannst Du bis zum 14.08.2009 rückwirkend dann ab dem 14.05.2009 anzeigen. Du hast also etwas Luft und taktischen Freiraum!!!


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