Hallo,
ich habe folgende Frage:
Wir haben Teilnehmer an einem freiwilligen Austauschprogramm, die für den Zeitraum von einem Jahr ins Ausland entsendet werden. Bei bestimmten Fällen, wenn keine Familienversicherung mehr greift, bietet es sich für die Teilnehmer an, während ihrer Zeit im Ausland nicht in der GKV versichert zu bleiben, da ja aufgrund der Versicherungspflicht eine Wiederaufnahmeverpflichtung seitens der letzten Krankenkasse besteht. Die Teilnehmer müssten also wieder aufgenommen werden (ich meine aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit §174 Abs. 5 SGB V).
Die Frage ist nun, ob sich aufgrund der hier angenommen, zum Zeitpunkt der Rückkehr entstehenden Versicherungspflicht, mit rückwirkender Beitragspflicht, automatisch auch eine rückwirkende Leistungspflicht für eventuelle Krankheitskosten seitens der Krankenkasse ergibt, auch wenn die Neuanmeldung verspätet erfolgt ist?
Ganz praktisch wäre der Fall denkbar, dass jemand am Flughafen in Deutschland erkrankt und es bislang versäumt hat sich wieder bei der für ihn oder sie zuständigen Kasse anzumelden. Da leider auch von Schusseligkeit oder ungeplanter Rückkehr im Einzelfall ausgegangen werden muss, ist die Frage tatsächlich relevant.
Rückwirkende Leistungspflicht d. GKV bei Auslandsrückkehren?
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