Hallo zusammen
Meine Bekannte hat mich gebeten ihr bei ihrem GKV/RV-Problem zu helfen, doch bevor ich mich an die entsprechenden Stellen wende, wollte ich hier erstmal nachfragen um nicht unvorbereitet ins Messer zu laufen.
Der Fall:
Meine Bekannte hat bis zu ihrem Renteneintritt sehr gut verdient, sie lag über der Beitragsbemessungsgrenze, hätte also in eine PKV gehen können, blieb aber als freiwillig Versicherte in einer GKV.
Als sie Rentnerin wurde hat sie weiterhin die Beiträge für die Krankenversicherung direkt bezahlt, der Anteil der Rentenversicherung wurde ihr von der RV überwiesen und sie hat den Gesamtbetrag an die Krankenkasse überwiesen. (Ist das eigentlich üblich? / gewesen?)
2006 hat sie dann die Beitragszahlung eingestellt und wurde von der Krankenkasse rausgeschmissen, seit dem ohne Krankenversicherung.
Anfang 2009 hat sie gehört, dass es jetzt wohl eine Pflichtversicherung gibt und sich erneut bei derselben Krankenkasse angemeldet, was den Stein ins rollen brachte.
Die Krankenkasse hat sie nun zum 01.04.2007 angemeldet und möchte die entsprechenden Beiträge nachgezahlt haben, ca. 3500 Euro.
Die Rentenversicherung, die die ganze Zeit ihren Anteil vom Krankenkassenbeitrag an meine Bekannte ausgezahlt hat, möchte nun ebenfalls diese ca. 3500 Euro zurück. Das ist meiner Bekannten auch klar, dass sie die Beiträge zu unrecht erhalten hat.
Nun die Frage:
Ist sie überhaupt der GKV zuzurechnen, wenn sie zuletzt freiwillig versichert war, und würde damit die Pflichtversicherung, wie von ihr gedacht, nicht erst zum 01.01.2009 gelten. (Sie war der Meinung, dass sie privat versichert war) Oder spielt das überhaupt keine Rolle, da sie jetzt ganz "normal" gesetzlich versichert ist. (Beiträge werden von der RV einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.)
Hat jemand eine Idee was man da machen könnte?
Rentnerin soll 7000 Euro zurückzahlen
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
da kann man nix machen - zum einen hat sie (vorsätzlich) den Zuschuss zur Krankenversicherung von der Rentenversicherung nicht seinem Zweck zugeleitet - dass allein genügt schon um das festzustellen.
Zum anderen muss Sie ab dem 01.04.2007 Beiträge an die letzte GKV-Kasse, denn die ist zuständig nachentrichten.
Eventuell, aber das muesste Sie dann mit der Rentenversicherung abklären,
könnte die Rückzahlung des Beitragszuschusses entfallen wenn die Versicherung bei der GKV-Kassen rückwirkend zum 01.04.2007 hergestellt wird. Dann würde die Rentenversicherung nur den Betrag für die Zeit zwischen dem Ausschluss aus der Kasse und dem 01.04.2007 zurückfordern.
Sie war übrigens nicht privatversichert sondern freiwillig Versichert in der gesetlichen Krankenkasse.
Gruß
Czauderna
da kann man nix machen - zum einen hat sie (vorsätzlich) den Zuschuss zur Krankenversicherung von der Rentenversicherung nicht seinem Zweck zugeleitet - dass allein genügt schon um das festzustellen.
Zum anderen muss Sie ab dem 01.04.2007 Beiträge an die letzte GKV-Kasse, denn die ist zuständig nachentrichten.
Eventuell, aber das muesste Sie dann mit der Rentenversicherung abklären,
könnte die Rückzahlung des Beitragszuschusses entfallen wenn die Versicherung bei der GKV-Kassen rückwirkend zum 01.04.2007 hergestellt wird. Dann würde die Rentenversicherung nur den Betrag für die Zeit zwischen dem Ausschluss aus der Kasse und dem 01.04.2007 zurückfordern.
Sie war übrigens nicht privatversichert sondern freiwillig Versichert in der gesetlichen Krankenkasse.
Gruß
Czauderna
Was mich derzeit wundert, warum die Bekannte als Rentnerin freiwillig versichert war und nicht über die Rente an der sog. KvdR (Pflichtversicherung der Rentner) versichert war.
Es hat den Anschein, dass hier vermutlich etwas falsch gelaufen ist.
Frage: War die Bekannte immer in der GKV versichert, oder sind dort mal Lücken von mehr als 2 Jahren gewesen?
Es hat den Anschein, dass hier vermutlich etwas falsch gelaufen ist.
Frage: War die Bekannte immer in der GKV versichert, oder sind dort mal Lücken von mehr als 2 Jahren gewesen?
Hallo
Die Dame war nach Auskunft "schon ewig" bei der Krankenkasse versichert. "Privat" wie sie meint, "freiwillig" wie wir nun wissen. Renteneintritt war um 1998/99. Ab da hat sie von der Rentenversicherung deren Anteil ausgezahlt bekommen und zusammen mit ihrem Anteil an die Krankenkasse überwiesen, bis sie eben 2006 die Zahlungen eingestellt hat.
Czaudernas Antwort verwirrt mich etwas. Denn meiner Meinung ist die Rückforderung der Rentenversicherung ja unstrittig. Die haben ihr den Krankenkassenanteil überwiesen und sie hat das Geld einfach behalten, oder?
Irgendwie ist das alles ganz schön kompliziert.
Die Dame war nach Auskunft "schon ewig" bei der Krankenkasse versichert. "Privat" wie sie meint, "freiwillig" wie wir nun wissen. Renteneintritt war um 1998/99. Ab da hat sie von der Rentenversicherung deren Anteil ausgezahlt bekommen und zusammen mit ihrem Anteil an die Krankenkasse überwiesen, bis sie eben 2006 die Zahlungen eingestellt hat.
Czaudernas Antwort verwirrt mich etwas. Denn meiner Meinung ist die Rückforderung der Rentenversicherung ja unstrittig. Die haben ihr den Krankenkassenanteil überwiesen und sie hat das Geld einfach behalten, oder?
Irgendwie ist das alles ganz schön kompliziert.

maxp hat geschrieben:Hallo
Die Dame war nach Auskunft "schon ewig" bei der Krankenkasse versichert. "Privat" wie sie meint, "freiwillig" wie wir nun wissen. Renteneintritt war um 1998/99. Ab da hat sie von der Rentenversicherung deren Anteil ausgezahlt bekommen und zusammen mit ihrem Anteil an die Krankenkasse überwiesen, bis sie eben 2006 die Zahlungen eingestellt hat.
Czaudernas Antwort verwirrt mich etwas. Denn meiner Meinung ist die Rückforderung der Rentenversicherung ja unstrittig. Die haben ihr den Krankenkassenanteil überwiesen und sie hat das Geld einfach behalten, oder?
Irgendwie ist das alles ganz schön kompliziert.
Hallo,
ich meinte damit folgendes.
Es steht ja nun fest dass sie sich rückwirkend versichern muss. Die Krankenkasse wird nun feststellen das diese Versicherung als Rentnerin erfolgen muss die nicht als solche pflichtversichert werden kann, ergo
muss sie den fälligen Gesamtbeitrag zu ihrer Krankenversicherung alleine an die Kasse nachzahlen.
Nun hat sie aber vom Grundsatz her einen Anspruch in diesem Falle auf den Beitragszuschuss zur Krankenvcersicherung durch den Rentenversicherungsträger.
Ich könnte mir nun vorstellen dass aus diesem Grunde der Rentenversicherungsträger auf die Rückforderung des ausgezahlten Zuschusses verzichtet wenn sichergestellt ist dass die Beiträge nachentrichtet wurden an die Krankenkasse.
Wie gesagt, ich kann mir das vorstellen, ob das rechtlich haltbar ist und ob der Rentenversicherungsträger das auch so sieht - das steht auf einem anderen Blatt.
Gruß
Czauderna
Ich denke, wir sollten zunächst einmal klären, nach welcher Vorschrift die Bekannte nunmehr versicherungspflichtig geworden ist. Entweder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da sie am 01.04.2007 nicht krankenversichert war, oder als Rentnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Da liegen nämlich schon Welten dazwischen.
Bei der Pflichtversicherung der Rentnerin (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) erfolgt die Beitragszahlung ausschliesslich über den Rententräger.
Ist die Bekannte hingegen als sog. Nichtversicherte (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) seit dem 01.04.2007 versicherungspflichtig, kann es sein, dass die Beitragszahlung nicht nur über den Rententräger, sondern auch ergänzend selber von der Bekannten vorzunehmen ist.
Mein Riecher geht in die Richtung, dass die Krankenkasse hier damals wohl etwas verschlafen hat.
Sie hat ja im Jahre 1998/99 den Rentenantrag gestellt und war zuvor freiwillig versichert.
Czauderna, Du wirst wissen, dass der Gesetzgeber zum 01.01.1994 versucht hat die Zugangsvoraussetzungen für die kostengünstige KvdR zu verschärfen. Unter anderem sollten die Vorversicherungszeiten einer freiw. Kv. nicht mehr in die sog. KvdR-Zeit eingerechnet werden. Führte dazu, dass die Rentner nicht pflichtversichert waren, sondern sie mussten sich weiterhin freiwillig versichern. Da konnten schon erhebliche Unterschiede in der Beitragshöhe entstehen.
Dagegen haben sich dann mehrere freiwillig Versicherte gewehrt und sind zum Bundesverfassungsgericht marschiert. Das BVerg. hat im Jahre 2000 entschieden, dass die verschäften KvdR-Voraussetzungen verfassungswidrig sind. Gleichwohl durfte diese verfassungswidrige gesetzliche Bestimmung noch bis zum 31.03.2002 angewendet werden. In der Zwischenzeit hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit sich zu überlegen, ob der die KvdR-Voraussetzungen neu regeln will. Regel er nichts, traten zum 01.04.2002 automatisch die alten Bestimmungen wieder in Kraft. Der Gesetzgeber hat nichts neu geregelt.
Jenes führte dann dazu, dass die Krankenkassen im Frühjahr 2002 eine riesen Aktion gefahren haben. Sie mussten alle Fälle überprüfen, die in der Zeit vom 01.01.1994 - 31.03.2002 einen Rentenantrag gestellt hatten und die KvdR-Voraussetzungen nicht erfüllten.
Diese Fälle hatten dann allerdings einmalig bis zum 30.09.2002 die Möglichkeit in der freiwilligen Versicherung zu verbleiben. Man nannte es das sog. Optionsrecht. Wenn der Kunde von diesem Optionsrecht kein Gebrauch genommen hatte, führte es dazu, dass der Rentner dann
kraft Gesetzes als Rentner versicherungspflichtig wurde.
Meine Erfahrung zeigt, dass hier wohl bei den Kvén einige Fälle durch die Lappen gegangen sind; sie wurden nicht überprüft und angeschrieben. Diese durch die Lappen gegangenen Fälle sind kraft Gesetzes seit dem 01.04.2002 versicherungspflichtig in der KvdR. Die meisten wissen es jedoch nicht.
Man sollte zunächst klären, ob die Bekannte damals im Jahre 2002 von der Krankenkasse angeschrieben worden ist und ob sie explizit von diesem Optionsrecht zur weiteren freiwilligen Kv Gebrauch genommen hat. Danach kann man weiter arbeiten.
Für die taktische weitere Vorgehensweise wäre auch interessant, wie hoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist und ob noch weitere Einkünfte (betriebliche Altersvorsorge / Mieteinnahmen / Zinseinahmen) vorhanden sind.
Bei der Pflichtversicherung der Rentnerin (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) erfolgt die Beitragszahlung ausschliesslich über den Rententräger.
Ist die Bekannte hingegen als sog. Nichtversicherte (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) seit dem 01.04.2007 versicherungspflichtig, kann es sein, dass die Beitragszahlung nicht nur über den Rententräger, sondern auch ergänzend selber von der Bekannten vorzunehmen ist.
Mein Riecher geht in die Richtung, dass die Krankenkasse hier damals wohl etwas verschlafen hat.
Sie hat ja im Jahre 1998/99 den Rentenantrag gestellt und war zuvor freiwillig versichert.
Czauderna, Du wirst wissen, dass der Gesetzgeber zum 01.01.1994 versucht hat die Zugangsvoraussetzungen für die kostengünstige KvdR zu verschärfen. Unter anderem sollten die Vorversicherungszeiten einer freiw. Kv. nicht mehr in die sog. KvdR-Zeit eingerechnet werden. Führte dazu, dass die Rentner nicht pflichtversichert waren, sondern sie mussten sich weiterhin freiwillig versichern. Da konnten schon erhebliche Unterschiede in der Beitragshöhe entstehen.
Dagegen haben sich dann mehrere freiwillig Versicherte gewehrt und sind zum Bundesverfassungsgericht marschiert. Das BVerg. hat im Jahre 2000 entschieden, dass die verschäften KvdR-Voraussetzungen verfassungswidrig sind. Gleichwohl durfte diese verfassungswidrige gesetzliche Bestimmung noch bis zum 31.03.2002 angewendet werden. In der Zwischenzeit hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit sich zu überlegen, ob der die KvdR-Voraussetzungen neu regeln will. Regel er nichts, traten zum 01.04.2002 automatisch die alten Bestimmungen wieder in Kraft. Der Gesetzgeber hat nichts neu geregelt.
Jenes führte dann dazu, dass die Krankenkassen im Frühjahr 2002 eine riesen Aktion gefahren haben. Sie mussten alle Fälle überprüfen, die in der Zeit vom 01.01.1994 - 31.03.2002 einen Rentenantrag gestellt hatten und die KvdR-Voraussetzungen nicht erfüllten.
Diese Fälle hatten dann allerdings einmalig bis zum 30.09.2002 die Möglichkeit in der freiwilligen Versicherung zu verbleiben. Man nannte es das sog. Optionsrecht. Wenn der Kunde von diesem Optionsrecht kein Gebrauch genommen hatte, führte es dazu, dass der Rentner dann
kraft Gesetzes als Rentner versicherungspflichtig wurde.
Meine Erfahrung zeigt, dass hier wohl bei den Kvén einige Fälle durch die Lappen gegangen sind; sie wurden nicht überprüft und angeschrieben. Diese durch die Lappen gegangenen Fälle sind kraft Gesetzes seit dem 01.04.2002 versicherungspflichtig in der KvdR. Die meisten wissen es jedoch nicht.
Man sollte zunächst klären, ob die Bekannte damals im Jahre 2002 von der Krankenkasse angeschrieben worden ist und ob sie explizit von diesem Optionsrecht zur weiteren freiwilligen Kv Gebrauch genommen hat. Danach kann man weiter arbeiten.
Für die taktische weitere Vorgehensweise wäre auch interessant, wie hoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist und ob noch weitere Einkünfte (betriebliche Altersvorsorge / Mieteinnahmen / Zinseinahmen) vorhanden sind.
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