Hallo,
Frau S. ist mit einem Deutschen seit 4 Jahren verheiratet. Sie selbst stammt aus der Ukraine und hat bisher nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie hat einen 13-jährigen Sohn (Schüler ohne Einkommen) mit in die Ehe gebracht. Der Kindesvater lebt weiterhin in der Ukraine, zahlt natürlich keinen Unterhalt.
Ehefrau und Stiefsohn sind (waren) familienversichert bei der BKK XXX.
Nun wird im Dezember 2008 die Scheidung eingereicht; der Stiefvater verzieht in eine andere Region in Deuschland.
Frau S. nimmt am 23.3.2009 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und ist seitdem Pflichtmitglied in der bisherigen BKK XXX; Ihr Sohn ist jetzt familienversichert bei ihr.
Der BKK XXX wurden alle persönlichen Angaben über den Sohn mitgeteilt (waren ohnehin bekannt).
Nun kommt die BKK XXX mit einer Beitrittserklärung nach § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V für den Sohn ab 1.1.2009 bis 22.3.2009 und fordert erneut alle Angaben zur Person, zusätzlich auch noch das Ausfüllen eines Fragebogens zur Erwerbsbiografie, darunter Angaben zur Mutter und des Vaters – Art der Beschäftigung, des Arbeitgebers, Krankenkasse -.
Außerdem soll ein Fragebogen "Angaben bei Zuzug nach Deutschland" ausgefüllt werden.
Der Fragebogen enthält auch eine Erklärung, daß der Zuzug nicht dem Zweck dient, im Rahmen der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V Leistungen missbräuchlich in Anspruch zu nehmen.
Das Schreiben der BKK XXX endet mit dem Schlußsatz, daß alle Vordrucke sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden und bis zum 4.8.2009 der Krankenkasse vorliegen müssen. Nach Ablauf dieser Frist bestehe die gesetzliche Verpflichtung, ein Beitrag nach einem Einkommen von 3.675 Euro festzusetzen.
Ist ein solches Vorgehen "normal"?
Ist die Datenerhebung in einem solchen Ausmaß (es geht um eine kurzfristige Krankenversicherung für einen abgelaufenen Zeitraum) wirklich erforderlich?
Die Krankenkasse kennt doch seit Jahren die Verhältnisse! Er war bisher familienversichert über den Stiefvater und nun über die Mutter, bei der gleichen BKK XXX
Sollt man nicht lieber gar nichts mehr ausfüllen und einfach abwarten?
Christa
Rückwirkend Versicherung Nach § 5/1/13 -Datenerhebung-
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Zunächst einmal vielen Dank für die Antwort.
Die BKK XXX hat doch schon mehrmals zur Feststellung der Familienversicherung die entsprechenden Fragebögen erhalten.
Sie ist doch informiert darüber, dass es sich um einen 13-jährigen Schüler ohne jegliches Einkommen handelt.
Trotzdem alles noch mal von vorne und noch viel mehr?
Ergänzung:
Es geht doch nur für eine kurze - rückwirkende - Zeit
Christa
Die BKK XXX hat doch schon mehrmals zur Feststellung der Familienversicherung die entsprechenden Fragebögen erhalten.
Sie ist doch informiert darüber, dass es sich um einen 13-jährigen Schüler ohne jegliches Einkommen handelt.
Trotzdem alles noch mal von vorne und noch viel mehr?
Ergänzung:
Es geht doch nur für eine kurze - rückwirkende - Zeit
Christa
Also, Du bist ja zuletzt in Deutschland gesetzlich versichert gewesen. Damit zählst Du zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V.
Nur in den Fällen, wo Du weder gesetzlich noch privat in Deutschland gewesen bist (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 b), benötigt die Kv. die Erwerbsbigografie und den Zuzugsbogen nach Deutschland.
Will die Krankenkasse evtl. auch noch die Kragen- und Körbchengrösse haben?!?
Nur in den Fällen, wo Du weder gesetzlich noch privat in Deutschland gewesen bist (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 b), benötigt die Kv. die Erwerbsbigografie und den Zuzugsbogen nach Deutschland.
Will die Krankenkasse evtl. auch noch die Kragen- und Körbchengrösse haben?!?
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