Mann PKV,Frau arbeitslos neu versichern,Kinder aus 1. Ehe

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Karl Müller
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Mann PKV,Frau arbeitslos neu versichern,Kinder aus 1. Ehe

Beitragvon Karl Müller » 08.12.2009, 19:47

Hallo zusammen,

seit vielen Jahren bin ich in der PKV und habe nach meiner Scheidung in 2001 im letzten Jahr erneut geheiratet. Meine jetzige Frau ist Ende letzten Jahres arbeitslos geworden und bekommt nach Auslauf des ALG I (in diesem Monat) wegen meines Einkommens kein ALG II. Mein monatliches Bruttoeinkommen beträgt EUR 5.400. Jetzt geht es darum eine passende Krankenversicherung für meine Frau zu finden. Aus diesem Forum habe ich schon erfahren, dass mein Einkommen wohl bei der Beitragsberechnung in der GKV berücksichtigt wird. Unklar ist mir, ob meine Kinder aus 1. Ehe sich einkommensmindernd auswirken. Mein jüngster Sohn ist 15 und lebt bei meiner Ex, ich zahle Unterhalt für ihn. Mein ältester Sohn ist 22 und hat jetzt nach abgeschlossener Ausbildung ein duales Studium begonnen. Er bezieht eigenes Einkommen in Höhe von monatlich ca. 700 EUR (brutto) und wohnt nicht mehr zu Hause. Ich unterstütze ihn finanziell, damit er seine Studentenbude bezahlen kann und bezahle außerdem seine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Kann mir jemand erklären, welches beitragspflichtige Einkommen sich für meine Ehefrau bei der o.a. Situation ergibt.

Vielen Dank schon mal im Voraus

Viele Grüße
Karl Müller

heinrich
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Beitragvon heinrich » 09.12.2009, 10:28

Hallo,

die passende KV für Ehefrau wird gesucht.

1. Lösung: Bei Dir in der privaten mitversichern. Beiträge in Abhängigkeit von Alter Gesundheitsstand Vertragsvolumen. Da ist die Spannbeiträge sehr groß

2. Lösung: freiwillig in der gesetzlichen Versicherung

hier zieht die Regelung des so gennanten HALBEN Ehegatteneinkommens
Deine Einnahmen 5400 EUR
Einnahmen Frau 0 EUR
gesamt 5400 : 2 = 2700
Daraus müssten jetzt die Beiträge berechnet werden, wenn es nicht noch eine Besonderheit gäbe.
Nämlich die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Derzeit mtl. 3675 (Bzw. ab 01.01.2010 mtl. 3750).
Und über die Regelung des halben Ehegatteneinkommens wird auch nur die halbe BBG angesetzt. Also 3750 : 2 = 1875
Somit weden aus 1875 bei Deiner Frau die Beiträge zur freiwilligen Versicherung berechnet.
Unterstellt die KK hat keine Zusatzbeiträge, dann beträgt der Beitrag
1875 x 14,3 % = 268,13 EUR zur KV
1875 X 2,2% (bzw. wenn Frau Kinder erzogen hat x1,95) = 41,25 bzw 36,56
gesamt309,38 bzw. 303,69 EUR.

Für Deine Kinder (ob Du an diese Unterhalt zahlst oder nicht) gibt es keine Abzugsbeträge/Freibeträge. Falls Deine Frau eigene Kinder hat, gibt es auch keine Abzugsbeträge/Freibeträge.

Abzugsbeträge gibt es nur für g e m e i n s a m e Kinder, wobei hierbei noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssten, die ich der Komplexität halber nicht aufführe, weil die erste Voraussetzung: Gemeinsamkeit der Kinder bereits nicht vorliegt.

3. Lösung: Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung (also über 400 EUR). Wenn tatsächlich eine solche Beschäftigung ausgeübt wird
z.B. mit 900 EUR, dann wird auch nur aus 900 EUR berechnet (und nicht aus 1875). Zudem trägt der Arbeitgeber noch die Hälfte der Beiträge und man (Frau) tut was für das Rentenkonto.

Karl Müller
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Beitragvon Karl Müller » 09.12.2009, 20:12

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hatte gehofft, durch meine Kinder noch ein paar Euronen sparen zu können, aber dann müssen wir wohl in den sauren Apfel beissen. Aber vielleicht ergibt sich ja noch eine geringfügige Beschäftigung.

Viele Grüße
Karl Müller

heinrich
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Beitragvon heinrich » 09.12.2009, 20:44

Hallo,

ich glaube, Du hast es schon richtig verstanden.

Um genau zu sein.

Es reicht im sozialversicherungsrechtliche Sinne keine geringfügige Beschäftigung (dies wäre bis 400,00 EUR und begründet keine Versicherungspflicht).

Es schon eine MEHR als geringfügige Beschäftigung sein. Also MEHR als 400,00 EUR, um Versicherungspflicht zu begründen.


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