Selbstständig und SV-pflichtig angestellt.Zurück in GKV?

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fire-wing
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Selbstständig und SV-pflichtig angestellt.Zurück in GKV?

Beitragvon fire-wing » 06.01.2010, 15:05

Hallo,

ich habe mich im Jahr 2008 selbstsändig gemacht und bin in die PKV gewechselt.
Nun kann ich von der Selbstständigkeit nicht leben und bin zum 01.01.2010 wieder in ein SV-pflichtiges Angestelltenverhältnis eingetreten.

Die Arbeitszeit pro Woche beträgt 25 Std, der Bruttoverdienst 1200.- Euro.
Meine Selbstständigkeit habe ich aber nicht aufgegeben, sondern führe diese weiter (wöchentlich 12 Std. Monatsumsatz ca. 2500 Euro).

Komme ich nun sofort in die GKV zurück und kann ich die PKV sofort kündigen oder komme ich nur zurück wenn ich die Selbstständigkeit ganz aufgebe?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 06.01.2010, 15:25

Hallo,
das entscheidet die Kasse aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten - so wie geschildert würde ich weiterhin von hauptberuflicher Selbständigkeit ausgehen, deshlab keine Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer und daher auch kein Wechsel in die GKV.
Gruß
Czauderna

heinrich
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Beitragvon heinrich » 06.01.2010, 18:47

Hallo,

wenn ich hier noch ergänzen darf.

Der Fragesteller schrieb, dass er einen Umsatz von 2500 EUR hat.

Zur Prüfung, ob "hauptberuflich Selbstständigkeit" vorliegt und damit keine Krankenversicherungspflicht (auch PV-Pflicht) in der Beschäftigung vorliegt

MUSS man meines Erachtens auf den GEWINN (nicht Umsatz) der Selbstständigkeit abstellen.

Fragesteller: Sofort letzte gesetzliche Krankenkasse einschalten, damit dies geprüft werden kann.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 07.01.2010, 22:05

Meine Erfahrungen zeigen, dass die Beurteilung einer hauptberuflichen Selbständigkeit gerade in der hier eingestellten Fallkonstellation recht schwierig ist. Die Ergebnisse der Kassen sind daher unterschiedlich.

Zunächst einmal ist Heinrich beizupflichten; der Gewinn (vor Steuer) ist maßgegend und nicht der Umsatz.

Es gibt hier nachfolgende Entscheidungshilfen:

Von einer hautpberuflichen Selbständigkeit ist auszugehen wenn:

- die Selbständigkeit eine wirtschaftliche Bedeutung hat

- die Selbständigkeit mehr als 18 Stunden wöchentlich verrichtet wird

- der hauptberuflich Selbständige min. 1 Arbeitnehmer mit einem Verdienst von oberhalb 400,00 Euro beschäftigt hat

- wenn der Verdienst aus der gleichzeitigen Arbeitnehmertätigkeit unterhalb der Hälfte der Bezugsgröße liegt (derzeit 2.555,00 € / 2 = 1.277,50 €)


Alles unter- bzw. miteinander ist abzuwägen.

Tja, ich komme jetzt ins grübeln und vermute mal, es liegt an dem Sachbearbeiter der Kv.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 08.01.2010, 08:35

Rossi hat geschrieben:Meine Erfahrungen zeigen, dass die Beurteilung einer hauptberuflichen Selbständigkeit gerade in der hier eingestellten Fallkonstellation recht schwierig ist. Die Ergebnisse der Kassen sind daher unterschiedlich.

Zunächst einmal ist Heinrich beizupflichten; der Gewinn (vor Steuer) ist maßgegend und nicht der Umsatz.

Es gibt hier nachfolgende Entscheidungshilfen:

Von einer hautpberuflichen Selbständigkeit ist auszugehen wenn:

- die Selbständigkeit eine wirtschaftliche Bedeutung hat

- die Selbständigkeit mehr als 18 Stunden wöchentlich verrichtet wird

- der hauptberuflich Selbständige min. 1 Arbeitnehmer mit einem Verdienst von oberhalb 400,00 Euro beschäftigt hat

- wenn der Verdienst aus der gleichzeitigen Arbeitnehmertätigkeit unterhalb der Hälfte der Bezugsgröße liegt (derzeit 2.555,00 € / 2 = 1.277,50 €)


Alles unter- bzw. miteinander ist abzuwägen.

Tja, ich komme jetzt ins grübeln und vermute mal, es liegt an dem Sachbearbeiter der Kv.


Hallo Rossi,

sag ich doch - und da wir hier sowieso keine Entscheidung treffen müssen und können bleibe ich bei meiner Auffassung - weiterhin hauptberuflich selbständig.
Gruß
Czauderna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 09.01.2010, 00:33

Nun denn Czauderna, da kann man mal wieder sehen.

Es kommt einzig und allein auf die Entscheidung der Kv an. Ist diese Entscheidung immer richtig?

Vermutlich kommt es darauf an, wie der zuständige Sachbearbeiter der Kv. druff ist.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 09.01.2010, 10:28

Guten Morgen Rossi, cih aus meiner Praxis kann nur sagen das zu gunsten des Kunden entschieden wird, soweit dies im Rahmen der Gesetze, Rundschreiben BSG Urteile möglich ist.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 09.01.2010, 12:49

Hallo Vergil09,
natürlich mach ich das auch - wo ein Wille ist, da ist auch Gebüsch - aber das hat nix mit diesem Fall zu tun -
hier habe ich anhand des geschilderten Sachverhalts
argumentiert ohne Ansehen der Person (die ich ja auch nicht kenne).
Gruß
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 09.01.2010, 13:53, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Vergil09owl » 09.01.2010, 13:46

Es war auch eher positiv gedacht in Sinner deiner Person

Rossi
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Beitragvon Rossi » 09.01.2010, 15:07

Nun denn, wenn wir uns alle Kriterien unter die Lupe nehmen, es in eine Trommel schmeißen und 3 mal rumrühren, dann haben wir ein Ergebnis.

Ich muß ganz ehrlich eingestehen, die hier eingestellte Konstealltion dürfte recht schwierig sein.

Hat die hauptberufliche Selbständigkeit eine wirtschaftliche Bedeutung? Der Poster hat doch gerade, aufgrund der Tatsache, dass der Umsatz nicht mehr so hoch war, ne Tätigkeit aufgenommen.

Die hauptberufliche Selbständigkeit liegt definitiv unterhalb von 18 Stunden, nach den Schilderungen nämlich bei 12 Stunden wöchentlich.

Einen Arbeitnehmer (oberhalb von 400 €) hat er vermutlich nicht.

So und dann kommt die letzte Hürde, wenn er jetzt bspw. 1.280,00 Euro und nicht 1.200,00 Euro aus der Arbeitnehmertätigkeit beziehen würde, dann wäre für mich definitiv der Drops gelutscht.

Die 4 Kriterien sind auch keine KO-Kriterien, sondern es muss alles abgewägt werden.

Na, dann bin ich auf das Ergebnis mal gespannt.


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