Klar, hatte ich ich übersehen.
Ich hätte eben nicht gedacht, dass ein (ggfl ehemaliger Arbeitger) für einen Begünstigten einen Status abgeben kann.
Wir als Krankenkassen-Leute sehen immer nur die Meldung nach
§ 202 SGB V als Endergebnis. Interessant wie dies zustande kommt.
Übrigens: bei 80 EUR Monatsbeitrag daraus (so wie ich es verstanden habe)
, ich war so dreist und habe dies mal umgerechnet,
kommt eine Auszahlung von ca. 57.000 EUR raus.
Wenn daraus Kapitalerträge erwachsen (und die Kohle nicht verprasst wird), sind diese auch bei den derzeit niedrigen Zinsen im Rahmen einer freiwilligen Versicherung beitragspflichtig (sogar dann, wenn
sie sich im Rahmen des Sparerpauschbetrages bewegen bzw. wegen der Abgeltungssteuer nicht in einem Einkommensteuerbescheid wiederspiegeln.
Ich verweise hier mal wieder auf den § 206 SGB V
Beiträge wg. Direktversicherung
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heinrich hat geschrieben: (und die Kohle nicht verprasst wird)
bereits geschehen (Schulden vom Ex bezahlt)...
Jetzt geht es darum, wie sich meine Freundin ehrlich machen kann und gleichzeitig nicht 10 Jahre lang jeden Monat an diese Geschichte erinnert wird. Da sehe ich sonst bei Ihr das Magengeschwür vor lauter Ärger...
80€ sind bei der Rente und den Einnahmen eine Menge Holz!
Was ist also mit der Einmalzahlung? Dann könnte man diese üble Geschichte vergessen.
Gruß
Baldrian
baldrian hat geschrieben: aber derjenige der total naiv eine Bürgschaft unterzeichnet hat.....
klar?
der darf auch favon ausgehen, dass mit der Meldung des Arbeitgebers, von der Krankenkasse akzeptiert, alles seine Ordung hat.
Wer um alles hat den § 206 VVG mit der Muttermilch reingezogen? Zumal es den seinerzeit mit Sicherheit noch nicht gegeben hat.
Und zum Moralaspekt: Ein Staat, der die Bürgschaftsfalle jahrzehntelang zugelassen hat, darf sich nicht beschweren, wenn eines seiner Opfer mal von von nichts wusste, und auch nicht über den wissenden (Partner?), wenn der mal getreu nach Wilhelm Raabe vorgeht.
Der alte Raabe war nämlich der Meinung "Sage nicht alles, was Du weißt, aber wisse immer, was Du sagst".
Zumal vorher von "labil" die Rede war.
Gruß von
Gerhard
Baldrian, keine einfache Situation für dich.
Natürlich SGB V ...
... und nix VVG,
danke, Heinrich.
Und den § 206 SGB V gibts auch schon länger ...
Schauen wir mal hinein:
§206
Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzlich Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
Außer der Unkenntnis des § 206 SGB V lässt sich Baldrians Freundin also nichts vorwerfen, jedenfalls kein Vorsatz.
Statt sie mit seiner Kenntnis zu belasten und zu zahlen - sie kann es ja offenbar nicht -, kann er auch eine Rücklage aufbauen, soweit die fragliche Summe von etwa 8.700 € (?) nicht als freies Guthaben vorhanden ist.
Welche Alternative für das seelische Gleichgewicht seiner Freundin die bessere ist, sollte entscheiden. Das kann er am besten selbst einschätzen.
Gruß von
Gerhard
danke, Heinrich.
Und den § 206 SGB V gibts auch schon länger ...
Schauen wir mal hinein:
§206
Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzlich Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
Außer der Unkenntnis des § 206 SGB V lässt sich Baldrians Freundin also nichts vorwerfen, jedenfalls kein Vorsatz.
Statt sie mit seiner Kenntnis zu belasten und zu zahlen - sie kann es ja offenbar nicht -, kann er auch eine Rücklage aufbauen, soweit die fragliche Summe von etwa 8.700 € (?) nicht als freies Guthaben vorhanden ist.
Welche Alternative für das seelische Gleichgewicht seiner Freundin die bessere ist, sollte entscheiden. Das kann er am besten selbst einschätzen.
Gruß von
Gerhard
Re: Natürlich SGB V ...
GS hat geschrieben:Statt sie mit seiner Kenntnis zu belasten und zu zahlen - sie kann es ja offenbar nicht -, kann er auch eine Rücklage aufbauen, soweit die fragliche Summe von etwa 8.700 € (?) nicht als freies Guthaben vorhanden ist.
Welche Alternative für das seelische Gleichgewicht seiner Freundin die bessere ist, sollte entscheiden. Das kann er am besten selbst einschätzen.
Gruß von
Gerhard
Danke erstmal an alle die sich hier beteiligt haben!
Ich werde es ihr wohl sagen müssen, denn SIE muss es ja bezahlen und auch nachmelden. Ich bin mit ihr nicht verwandt oder verschwägert, und habe mit ihrem Zahlungsverkehr nix zu tun. Seit Ihrer Scheidung achte ich halt etwas darauf, dass sie nicht zu großen Blödsinn macht.
Aber deshalb eben die Idee mit der Einmalzahlung, die die Sache aus der Welt schafft und unterm Strich günstiger ist. Ich gehe schon davon aus, dass sie 75 erlebt.
Gruß
Baldrian
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