Bu-Rente, falsch versichert...Nachzahlung??

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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avalon4374
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Bu-Rente, falsch versichert...Nachzahlung??

Beitragvon avalon4374 » 16.12.2009, 12:48

Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen.
Seit ca 1997 bekomme ich eine private BU-Rente in Höhe von jetzt monatl. 655€. Nun war ich, wie ich gestern erfuhr, anscheinend die ganzen Jahre irrtümlich bei meinem Mann familienversichert. Das habe ich durch einen geplanten KK-Wechsel herausgefunden.
Nun muß ich ja meine noch bestehende KK darüber informieren, dass ich mich anscheinend hätte selbst versichern müssen.
Was kann da auf mich zukommen?? Wieviele Jahre können sie zurück fordern??
Wir hatten uns damals von einer Steuerberaterin beraten lassen, die uns sagte, eine private BU-Rente müsse man nicht angeben.
Das gleiche Problem steht mir bei den Steuern noch bevor..
Hat jemand einen Tip, wie ich am schlauesten vorgehe??

Gruß
Kerstin

heinrich
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Beitragvon heinrich » 16.12.2009, 17:37

Hallo,

in möchte die Probleme nur mal so skizzendhaft anreißen.

Seit 1997 wahrscheinlich jedes Jahr , also 12 x einen Familienfragebogen erhalten.

Da wird nach Einnahmen gefragt. Nicht nach Einnahmen, die man "meint", dass sie anzugeben wären.

Würde die Einnahme NICHT (wie die Steuerberaterin meinte) für die Familienversicherung (FAMI) anzurechnen gewesen sein, hätte man diese ja ruhig angegeben können.

Es ist aber so, dass eine private Rente sowohl steuerpflichtig ist und damit auch ein schädliches Einkommen für die FAMI ist.
Die Grenze ist in diesem Jahr mtl. 360 EUR.

Also ist die private Rente mehr als deutlich darüber.

Mehrere Möglichkeit können auf Sie zukommen.

Die normale Verjährung von Beiträge beträgt 4 Jahre nach Ablauf des Kalendjahres in dem sie fällig geworden sind.

Bei Vorsatz 30 Jahre.

Beides steht in § 25 Abs. 1 SGB V.

Jetzt können Sie fragen, ob dies Vorsatz war.

Sie haben ja den Eintrag absichtlich nicht gemacht.
Beantworten Sie sich daher Ihre Frage selbst.

Monatlicher Beitrag wäre ca. 140 EUR. Dies Gesamtsummer können Sie sich sicherlich selbst für beide Varianten ausrechnen. Einmal für die normale Verjährung und einmal für die Verjährung mit Vorsatz. Sie sollten sich hinsetzen bevor Sie auf Gesamtsummer im Taschenrechner drücken.

Ja was heißt denn jetzt eigentlich nachzahlen.
Sie sind ja derzeit noch (unberechtigerweise) familienversichert.

Und wenn Sie es dann angeben. Sind ja rückwirkend nicht mehr familienversichert.

Und was dann.
Wenn man nicht versichert ist, dann braucht man doch auch keine Beiträge zu zahlen; sollte man denken.

Hier kommt das Problem, welche Versicherung denn überhaupt abgeschlossen wird.

Eine freiw. Versicherung wäre eine Möglichkeit.

Rückwirkend ab 1997 oder rückwirkend für 4 Jahre.
Problem dabei ist, dass eine freiw. Versicherung eigentlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten abgeschlossen werden muss.

Die 3 Monate sind ja nun (nach Ende der FAMI) vorbei.

Hier müsste die KK prüfen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand genehmigt wird.

Ob diese Voraussetzungen dabei vorliegen: ????

Nehmen wir einmal an, dass diese freiw. Versicherung NICHT von Ihnen gewünscht wird bzw. von der KK wegen Fristversäumnis abgelehnt wird.

Dann besteht aufgrund der ab 01.04.2007 gültigen Rechtslage eine Versicherungspflicht (nach § 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V, nennt man auch Bürgerversicherung ,Auffangversicherung oder Versicherung der ansonsten Nichtversicherten). Denn niemand soll (ab 01.04.2007) in Deutschland ohne Versicherungsschutz sein.
Die Beitragshöhe ist übrigens die gleiche wie bei der freiwilligen Versicherung; also ca. 140 EUR monatlich.

Besteht die Nachberechnung dann ab 01.04.2007 bis heute nur für ca. 2,5 Jahre gibt es dabei aber evt. auch Nachteile.

Problem dabei, dass diese Versicherung eben nur ab 01.04.2007 besteht.
mit den Folgeprobleme, was
mit den dann für die Zeit BIS 31.03.2007 zu Unrecht in Anspruch genommen Leistungen ist. Regress der KK ???
und
mit fehlenden Vorversicherungzeiten für eine spätere Krankenversicherungspflicht als Rentner (die vom Beitrag her günstiger ist als eine freiw. Versicherung oder eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Das müssen Sie jetzt erst einmal sacken lassen.

avalon4374
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Beitragvon avalon4374 » 17.12.2009, 14:25

Erstmal vielen Dank für die Antwort.

Also, vorsätzlich habe ich es natürlich nicht gemacht. In dem jährlichen Fragebogen wird nach " regelmäßigen Einkünften im Sinne des Einkommenssteuergesetz.........usw." gefragt. Da ich bis vor Kurzem ja garnicht wußte, dass ich auf die Rente Steuern zahlen muß ( die Steuerberaterin hat uns so aufgeklärt und es steht in den Vertragsbedingungen der Versicherung) habe ich die Rente nicht als einkommensteuerpflichtige Einnahme gesehen.
Ebenso hat eine Nachfrage bei der BU-Versicherung ergeben, dass ich keine Krankenversicherung zahlen muß.
Das ist für mich nicht vorsätzlich.
Außerdem habe ich noch folgendes gefunden:

1. Regelung bei gesetzlich Krankenversicherten
Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern tragen der Rentner und der Rentenversicherungsträger den Beitrag zur Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Der vom Rentner zu tragende Beitragsanteil wird bei Rentenauszahlung von der Rente abgezogen und vom Versicherungsträger – zusammen mit seinem Anteil – direkt an die Krankenversicherung des Rentners überwiesen.

Maßgebend für die Beitragshöhe ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, bei der der Rentner versichert ist. Seit 01.04.2004 müssen Änderungen des Beitragssatzes der Krankenversicherung zeitnäher, und zwar nach drei Monaten, an den Rentner weitergegeben werden.

Treten zur Rente noch andere, der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Arbeitsentgelt aus nicht selbstständiger Arbeit hinzu, so ist für alle zusätzlichen Einnahmen vom versicherungspflichtigen Rentner der volle allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse maßgebend.

Hierzu zählt aber nicht die private BU-Rente: für eine private BU-Rente fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an.

gefunden unter www.yanyoo.de

Kerstin

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Beitragvon Christa43 » 19.12.2009, 09:53

avalon4374 hat geschrieben:Außerdem habe ich noch folgendes gefunden:

1. Regelung bei gesetzlich Krankenversicherten
Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern tragen der Rentner und der Rentenversicherungsträger den Beitrag zur Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Der vom Rentner zu tragende Beitragsanteil wird bei Rentenauszahlung von der Rente abgezogen und vom Versicherungsträger – zusammen mit seinem Anteil – direkt an die Krankenversicherung des Rentners überwiesen.

Maßgebend für die Beitragshöhe ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, bei der der Rentner versichert ist. Seit 01.04.2004 müssen Änderungen des Beitragssatzes der Krankenversicherung zeitnäher, und zwar nach drei Monaten, an den Rentner weitergegeben werden.

Treten zur Rente noch andere, der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Arbeitsentgelt aus nicht selbstständiger Arbeit hinzu, so ist für alle zusätzlichen Einnahmen vom versicherungspflichtigen Rentner der volle allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse maßgebend.

Hierzu zählt aber nicht die private BU-Rente: für eine private BU-Rente fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an.

gefunden unter www.yanyoo.de


Hallo Kerstin,

Ihre Überlegungen und Recherchen gehen in die falsche Richtung. Alles was Sie gefunden haben betrifft die Beitragszahlhung von in der Krankenversicherung pflichtversicherten Rentenbeziehern.
Darum geht es doch nicht.

Bei Ihnen geht es doch um die Familienversicherung.

Eine der Voraussetzungen hierfür ist, dass Ihr
Gesanteinkommen einen Grenzbetrag, in diesem Jahr 360 Euro, nicht übersteigen darf.

Googeln Sie mal unter "Familienversicherung"

Christa

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Beitragvon Vergil09owl » 19.12.2009, 11:22

Guten Morgen, vieleicht kann ich da weiterhelfen.
Laut gemeinsamen Rundschreiben zum Gesamteinkommen, darunter fallen auch private BU Renten, sind diese dem Einkommen des familienversicherten Ehegatten anzurechnen.
Die Beitragszahlung spielt in diesem Fall keine Rolle, sondern die tatsächliche Höhe der gezahlten privaten BU Rente und sofern Sie steuerpflichtig sind, die an denn familienversicherten Ehegatten aus gezahlt werden.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/bkk.cgi

B535
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????

Beitragvon B535 » 18.01.2010, 12:28

Hallo zusammen,

ich habe leider nicht alles verstanden und der Link von "Vergil09owl" funktioniert leider bei mir nicht wirklich, bzw. hilft mir nicht weiter - nur die Startseite der BKK.

Ich habe aufgrund von diverser Erkrankungen nun die 18 Monate Krankengeld hinter mir und ebenfalls die 12 Monate ALG 1. Ich bin aber nach wie vor noch bei meinem alten Arbeitgeber angestellt. Er hat das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt und ich auch nicht, beziehe nur keine Leistungen mehr von meinem Arbeitgeber.

Mein durch ene Klinik gestellter Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente wurde durch den Rentenversicherer abgelehnt (nach über 4 Monaten). Der Widerspruch (durch einen Sozialverband gestellt) wurde nach weiteren 8 (!) Monaten durch den Rentenversicherer abgelehnt. Nun läuft die Klage vor dem Sozialgericht seit Januar 2010.

Seit 16.01.2010 bin ich also aus dem ALG 1 heraus. Meine private BUZ-Versicherung zahlt seit 06.2008 bereits die Bu-Zusatzrente (gut 500€).

Nun bin ich ja nicht mehr Krankenversichert. Ich wollte bei meiner Frau als Familienmitglied mitversichert werden. Die Aussage der Krankenkasse, wo meine Frau freiwillig versichert ist geht dahin, dass ich aufgrunddessen, dass ich über 360€ eigeneinkünfte habe, mich nun freiwillig versichern muss und somit von dieser Bu-Rente 140€ nochmal bezahlen muss. Habe zur Zeit einen GDB von 70.

Jetzt meine Frage: Das kann doch wohl alles nicht so sein, oder? ](*,) DAs ist doch eine Bestrafung für diejenigen, die eine private Vorsorge betreiben und diese sich vom täglichen Leben absparen. Gibt es da keine anderen Mittel und WEge krankenversichert zu sein?

Vielen Dank für Hilfe, Klärung und Tipps!

Lord Dragon
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Beitragvon Lord Dragon » 18.01.2010, 13:08

Wieso ist es eine Bestrafung?
Krankenversicherung kostet Geld.
Jeder will versichert werden, aber für Versicherung bezahlen möchte man nicht...

B535
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Beitragvon B535 » 18.01.2010, 13:25

@Lord Dragon

Auf solche Tipps und solche Klärung habe ich allerdings nicht gewartet. Denn aus meiner Sicht habe ich für die Beiträge meiner privaten BUZ steuern und auch Krankenversicherung zu seiner Zeit gezahlt, bevor ich die Versicherungsbeiträge geleistet habe. Und nun soll ich für diese Leistungen, die aus eigenem Risiko bezahlt habe noch mal Krankenversicherung bezahlen? Hätte ich das Geld für die BUZ verlebt, wäre ich logischerweise Familienversichert bei meiner Frau. Und von gut 500€ dann noch 140 €nur für Krankenversicherung abzudrücken ist schon eine Hausnummer....in Prozenten ausgedrückt: 28 !!!

Ich würde gern wissen, wenn der Schreiber des vorigen Beitrages so einen %ualen Krankenkassenbeitrag bei der gesetzlichen Krankenversicherungsleistung hätte...bzw. mit der verbleibenden Summe klarkommen sollte. Und das, weil die Gesundheit nicht mehr will. =D>

Ich nenne sowas auch soziale Gerechtigkeit. #-o

Für weitere "HILFREICHE" Texte wäre ich wirklich dankbar!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 18.01.2010, 14:31

Hallo,
Es geht hier um eine klare rechtliche Vorschrift, die Familienversicherung betreffend (§ 10 Abs.1 Nr. 5 SGB V), danach überschreitest Du mit deinem Einkommen die derzeit gültige Grenze von 360,00 €.
Eine kostenlose Familienversicherung ist nicht mehr möglich.
Was nun für Dich besonders ärgerlich ist aber auch auf einer klaren gesetzlichen Vorgabe beruht ist die Tatsache, dass Du Beiträge nach einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 851,67 € zahlen musst, also für ca. 350,00 € mehr als du tatsächlich Einnahmen hast.
Ich kann deinen Unmut darüber wirklich verstehen, nur helfen kann dir hier niemand - meines Wissens nach wurden schon Klagen gegen diese Vorschrift eingereicht, allesamt aber abgewiesen.
Gruß
Czauderna

avalon4374
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Beitragvon avalon4374 » 25.01.2010, 19:10

Hi,
will mich jetzt auch noch mal zu Wort melden.
Hab das Thema ja angeleiert und bin momentan bei einem Steuerberater der nun Licht ins Dunkle bringen soll. Ich werde jedenfalls für meine Versäumnisse zahlen, sollten diese berechtigt sein.
Habe nun folgendes gefunden, aufgrund des Linkes von Vergil09owl.

Das sind abgekürzte Leibrenten aus versteuertem Einkommen

- Renten aus einer privaten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
- Renten aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die mit dem Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, und die Renten nur bis zum Ablauf der Hauptversicherung oder bis zum Wegfall der Berufsunfähigkeit laufen (BFH-Urteil vom 9.2.2005, X R 11/02).

Bei der KK zählen Leibrenten zu sonstigen Einkünften.

so, und nun folgendes:Sonstige Einkünfte
Zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG gehören u.a. Renten aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag, Renten aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Alterssicherung für Landwirte sowie Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die zumindest teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.
Bei Renten - ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil - und Versorgungsbezügen (Betriebsrenten) wird der Zahlbetrag als Gesamteinkommen berücksichtigt.
Leibrenten - soweit es sich dabei nicht um Renten der gesetzlichen Rentenversicherung handelt - gehören mit ihrem Ertragsanteil zum Gesamteinkommen (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG). Denkbar sind hierbei z.B. Renten aus privaten Anwartschaften
.

Also, zählt die Rente dann nicht nur mit ihrem Ertragsanteil zum Gesamteinkommen????

Kerstin

avalon4374
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Beitragvon avalon4374 » 10.02.2010, 09:46

Huhu,

hat zu meinem letzten Beitrag denn keiner eine Meinung??

Habe ich mir diesen Text nur schön gedacht, da ich immer noch hoffe oder bin ich schon wieder auf dem falschen Dampfer?

Kerstin

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 10.02.2010, 12:43

Hallo avalon4374,

daraus wird wohl nichts. Ob die Leibrente ganz oder nur teilweise steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.

Sie wird komplett zum Gesamteinkommen gerechnet, s. hier: http://195.243.174.27/pro/servlet/Conte ... oid=915064.

Ein Familienversicherungsanspruch besteht somit nicht.

MfG
ratte1


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