Rückwirkend Familienversichern, vorher freiwillig, freiberuf
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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Whow, ich bin mal wieder begeistert.
Was ist passiert!
Wir haben einen Kunden, der im Febr. 2005 die freiw. Kv. beantragt hat. Es ist aus gesundheitlichen Gründen aus der Werkstatt für Behinderte ausgeschieden.
Der Beitrag für die freiw. Kv. wurde frohlustig gezahlt. Wir haben uns den Fall jetzt unter die Lupe genommen und festgestellt, dass es sich um behindertes Kind im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V handelt, welches kostenlos familienversichert sein kann.
Na ja, zahlreiche Gespräche mit der Kv. und E-Mails haben nicht geholfen; man wollte das Kind nicht als behindertes Kind im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V anerkennen. Es kam dann auch schriftlich als Verwaltungsakt. Super!
Nun denn, ein fetter Widerspruch über einen Fachanwalt für Sozialrecht hat die involvierte Kasse nunmehr überzeugt. Das Kind wird als behindertes Kind berücksichtigt.
Nu geht es aber los.
Die besagte Kv. hat die grosszügige Satzungsregelung, wonach die freiw. Kv. zu dem Zeitpunkt endet, wo die Voraussetzungen der Familienversicherung vorliegen. Würde bedeuten, dass die Familienversicherung ab Febr. 2005 beginnt und somit die freiw. Kv. rückwirkend beendet wird. Jenes wollen wir natürlich auch, denn schließlich geht es um bereits entrichtete Beiträge von 02/2005 bis heute um schlappe 8.000,00 Euronen. Es ist sogar die gleiche Kasse, wo die freiw. Kv. und die Familienversicherung besteht.
Ei der daus haben wir uns gedacht, jetzt gibt es die Kohle zurück.
Nu kommt es aber.
Die Kasse ist zum 01.02.2009 mit anderen Kassen fusioniert und man hat gemeinsam diese großzügige Regelung der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung in der Satzung verabschiedet.
Nu kommt die Kasse um die Ecke und sagt; wir erstatten nur ab dem 01.02.2009, weil die alte Satzung der Kasse eine Rückwirkung nicht vorgesehen hat.
Puh, hat der Rossi gedacht, wat iss dat denn?
Dann habe ich mir die neue Satzung angesehen; da steht klipp und klar drinne, dass die bisherigen alten Satzungen, der an der Fusion beiteiligten Kassen am 31.01.2009 ihre Gültigkeit verlieren.
Mit anderen Worten, die Kasse beruft sich heute auf eine Satzung, die gar nicht mehr gilt. Na ja, man will es auf ein Klageverfahren ankommen lassen?!?!?
Was ist passiert!
Wir haben einen Kunden, der im Febr. 2005 die freiw. Kv. beantragt hat. Es ist aus gesundheitlichen Gründen aus der Werkstatt für Behinderte ausgeschieden.
Der Beitrag für die freiw. Kv. wurde frohlustig gezahlt. Wir haben uns den Fall jetzt unter die Lupe genommen und festgestellt, dass es sich um behindertes Kind im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V handelt, welches kostenlos familienversichert sein kann.
Na ja, zahlreiche Gespräche mit der Kv. und E-Mails haben nicht geholfen; man wollte das Kind nicht als behindertes Kind im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V anerkennen. Es kam dann auch schriftlich als Verwaltungsakt. Super!
Nun denn, ein fetter Widerspruch über einen Fachanwalt für Sozialrecht hat die involvierte Kasse nunmehr überzeugt. Das Kind wird als behindertes Kind berücksichtigt.
Nu geht es aber los.
Die besagte Kv. hat die grosszügige Satzungsregelung, wonach die freiw. Kv. zu dem Zeitpunkt endet, wo die Voraussetzungen der Familienversicherung vorliegen. Würde bedeuten, dass die Familienversicherung ab Febr. 2005 beginnt und somit die freiw. Kv. rückwirkend beendet wird. Jenes wollen wir natürlich auch, denn schließlich geht es um bereits entrichtete Beiträge von 02/2005 bis heute um schlappe 8.000,00 Euronen. Es ist sogar die gleiche Kasse, wo die freiw. Kv. und die Familienversicherung besteht.
Ei der daus haben wir uns gedacht, jetzt gibt es die Kohle zurück.
Nu kommt es aber.
Die Kasse ist zum 01.02.2009 mit anderen Kassen fusioniert und man hat gemeinsam diese großzügige Regelung der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung in der Satzung verabschiedet.
Nu kommt die Kasse um die Ecke und sagt; wir erstatten nur ab dem 01.02.2009, weil die alte Satzung der Kasse eine Rückwirkung nicht vorgesehen hat.
Puh, hat der Rossi gedacht, wat iss dat denn?
Dann habe ich mir die neue Satzung angesehen; da steht klipp und klar drinne, dass die bisherigen alten Satzungen, der an der Fusion beiteiligten Kassen am 31.01.2009 ihre Gültigkeit verlieren.
Mit anderen Worten, die Kasse beruft sich heute auf eine Satzung, die gar nicht mehr gilt. Na ja, man will es auf ein Klageverfahren ankommen lassen?!?!?
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- Postrank7
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Guten Morgen,
irgendwie verstehe ich da die Fusionsmutter nicht. also :
I der Bescheid der alten Kasse ist ja auch zukunftsgerichtet.
II Es besteht Bestandsschutz
III Alle Entscheidungen und Leistungen die von der alten Kasse aufgrund ihrer Sazung erbracht worden sind, sind von de Fusionsmutte zu leisten, da es sich hier um eine Verschmelzung handelt.
Nu mal denn viel Vergnügen.
Berichte mal wie der Prozess ausgegangen ist.
Gruß
Jochen
irgendwie verstehe ich da die Fusionsmutter nicht. also :
I der Bescheid der alten Kasse ist ja auch zukunftsgerichtet.
II Es besteht Bestandsschutz
III Alle Entscheidungen und Leistungen die von der alten Kasse aufgrund ihrer Sazung erbracht worden sind, sind von de Fusionsmutte zu leisten, da es sich hier um eine Verschmelzung handelt.
Nu mal denn viel Vergnügen.
Berichte mal wie der Prozess ausgegangen ist.
Gruß
Jochen
Also für mich gilt zunächst folgendes:
Der Antrag auf Feststellung als behindertes Kind wurde im Juni 2009 gestellt. Damit ist die Satzung anzuwenden, die am 01.02.2009 ihre Gültigkeit hat und hiernach geht es rückwirkend.
Die alte Satzung hat klipp und klar die Gültigkeit am 31.01.2009 verloren. Mangels fehlender Übergangsvorschriften, sind auch die Sachverhalte davon betroffen, die gfs. vor des Inkrafttretens heute noch abzuwicklen sind.
So etwas nennt man in der Rechtssprechung eine sog. unechte Rückwirkung.
Die unechte Rückwirkung von Gesetzen oder Satzungen wird in der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich gesehen. Es geht hier nämlich um die Verfassungswidrigkeit derartiger unechter Rückwirkungen.
Die unechte Rückwirkung ist auf jeden verfassungskonform, wenn der Betroffene durch die Rückwirkung begünstigt wird. Und genaus so einen Fall haben wir hier. Durch die neue Satzung, die nunmehr unecht zurückwirkt, bekommt der Kunde das Geld zurück.
Na ja, dem ersten Widerspruch durch nen Anwalt wurde schon stattgegeben. Die Kosten hat die Kasse schon zu übernehmen. Dann wird halt der nächste Widerspruch bzw. die Klage auch noch erhoben und es fallen wieder Kosten an.
Ach ja, da der Antrag auf Erstattung schon rechtsverbindlich im Juni 2009 gestellt wude, unterliet die Beitragserstattung ab Februar 2005 seit dem 01.07.2009 der Verzinsung mit 4 % pro Jahr!
Wir halt eben ein wenig teuerer, oder?!?
Der Antrag auf Feststellung als behindertes Kind wurde im Juni 2009 gestellt. Damit ist die Satzung anzuwenden, die am 01.02.2009 ihre Gültigkeit hat und hiernach geht es rückwirkend.
Die alte Satzung hat klipp und klar die Gültigkeit am 31.01.2009 verloren. Mangels fehlender Übergangsvorschriften, sind auch die Sachverhalte davon betroffen, die gfs. vor des Inkrafttretens heute noch abzuwicklen sind.
So etwas nennt man in der Rechtssprechung eine sog. unechte Rückwirkung.
Die unechte Rückwirkung von Gesetzen oder Satzungen wird in der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich gesehen. Es geht hier nämlich um die Verfassungswidrigkeit derartiger unechter Rückwirkungen.
Die unechte Rückwirkung ist auf jeden verfassungskonform, wenn der Betroffene durch die Rückwirkung begünstigt wird. Und genaus so einen Fall haben wir hier. Durch die neue Satzung, die nunmehr unecht zurückwirkt, bekommt der Kunde das Geld zurück.
Na ja, dem ersten Widerspruch durch nen Anwalt wurde schon stattgegeben. Die Kosten hat die Kasse schon zu übernehmen. Dann wird halt der nächste Widerspruch bzw. die Klage auch noch erhoben und es fallen wieder Kosten an.
Ach ja, da der Antrag auf Erstattung schon rechtsverbindlich im Juni 2009 gestellt wude, unterliet die Beitragserstattung ab Februar 2005 seit dem 01.07.2009 der Verzinsung mit 4 % pro Jahr!
Wir halt eben ein wenig teuerer, oder?!?
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- Postrank7
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Aber warum, denn so ein Problem.
Tja, dann kann ich Dir auch nicht verraten. Der Sachgebietsleiter der besagten Kasse will es offensichtlich nicht, warum auch immer. Es ist halt eben noch nicht überzeugt.
Wir halt eben ein wenig teuerer, oder?!?
Da dem Widerspruch des Rechtsanwaltes zur Feststellung der Familienversicherung als behindertes Kind nun erst einmal abzuhelfen ist, hat die besagte Krankenkasse die Kosten des Widerspruchsverfahrens erst einmal zu löhnen. Jenes sind schon mal schlappe 300,00 Euronen.
Dann kommt noch das Verfahren hinsichtlich der Rückwirkung, wo dann selbstverständlich auch wieder Kosten zu übenehmen sind. Im SG-Vefahren denke ich mal min. 500,00 Euro!
Summa summarun 800,00 Euro zuzüglich Zinsen!
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- Postrank7
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Hier mal für die Sofa´s ne recht interessante Entscheidung eines LSG.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=26324&s0=Familienversicherung&s1=Beiträge&s2=Mitgliedschaft&words=&sensitive=
Hier hatte ein Kunde ne freiw. Kv. angezeigt, obwohl offensichtlich der Mitarbeiter der Kasse den Kunden darauf hingewiesen hatte, dass eine kostenlose Familienversicherung möglich sei.
Die freiw. Kv. wurde dann natürlich durchgeführt und der Kunde hat frohlustig die Beiträge gezahlt. Nach 2 1/2 Jahren kam der Kunde um die Ecke und wollte die bereits gezahlten Beiträge für die freiw. Kv. erstattet haben.
Da hat die Kasse natürlich nööh gesagt und auf die Satzung hingewiesen. Er wurde erst mit Wirkung für die Zukunft entlassen.
Der Kunde war aber hartnäckig; er wollte seine Beiträge erstattet haben und zog vor´s SG und LSG. In beiden Intanzen bekam er Recht; die Kasse hatte nicht richtig beraten, ihm war der sog. sozialrechtler Herstellungsanspruch einzuräumen.
Er bekam seine Beiträge zurück. Es waren hier 2 unterschiedliche Kassen im Boot, die Kasse mit der freiw. Kv. wendete auch ein, dass sie bislang Leistungen erbracht hat und deswegen gem. § 26 Abs. 2 SGB IV eine Erstattung ausgeschlossen sei.
Alles ohne Erfolg; die Richter haben so richtig auf den Busch geklopft! Auch wenn die Kasse, wo die freiw. Kv. geführt hat, Leistungen erbracht hat und ein EA gegenüber der Kasse wo die Familienversicherung durchzuführen war nicht mehr möglicht ist (Verfristung § 111 SGB X) geht die Kasse leer aus.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=26324&s0=Familienversicherung&s1=Beiträge&s2=Mitgliedschaft&words=&sensitive=
Hier hatte ein Kunde ne freiw. Kv. angezeigt, obwohl offensichtlich der Mitarbeiter der Kasse den Kunden darauf hingewiesen hatte, dass eine kostenlose Familienversicherung möglich sei.
Die freiw. Kv. wurde dann natürlich durchgeführt und der Kunde hat frohlustig die Beiträge gezahlt. Nach 2 1/2 Jahren kam der Kunde um die Ecke und wollte die bereits gezahlten Beiträge für die freiw. Kv. erstattet haben.
Da hat die Kasse natürlich nööh gesagt und auf die Satzung hingewiesen. Er wurde erst mit Wirkung für die Zukunft entlassen.
Der Kunde war aber hartnäckig; er wollte seine Beiträge erstattet haben und zog vor´s SG und LSG. In beiden Intanzen bekam er Recht; die Kasse hatte nicht richtig beraten, ihm war der sog. sozialrechtler Herstellungsanspruch einzuräumen.
Er bekam seine Beiträge zurück. Es waren hier 2 unterschiedliche Kassen im Boot, die Kasse mit der freiw. Kv. wendete auch ein, dass sie bislang Leistungen erbracht hat und deswegen gem. § 26 Abs. 2 SGB IV eine Erstattung ausgeschlossen sei.
Alles ohne Erfolg; die Richter haben so richtig auf den Busch geklopft! Auch wenn die Kasse, wo die freiw. Kv. geführt hat, Leistungen erbracht hat und ein EA gegenüber der Kasse wo die Familienversicherung durchzuführen war nicht mehr möglicht ist (Verfristung § 111 SGB X) geht die Kasse leer aus.
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Holla, ich hatte ja die Probleme mit der Abwehrhaltung einer Kasse am 14.11.2009 eingestellt.
Der innovative und creative Sachgebietsleiter hat sich mit Händen und Füßen versucht zu wehren.
Nu hat er klein beigeben; summa summarum 8.000,00 Euro zurück!
Nun denn, in dem Schriftsatz steht natürlich, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung zur Vermeidung eines sozialgerichtlichen Verfahrens handelt.
Übersetzt heißt das für mich; er wollte einfach nur sein Gesicht wahren.
Das nächste Verfahren zur Feststellung der kostenlosen Familienversicherung als behindertes Kind in einem anderen Fall läuft schon wieder bei der besagten Kasse. Man brütet schon wieder 5 Monate darauf!
Der innovative und creative Sachgebietsleiter hat sich mit Händen und Füßen versucht zu wehren.
Nu hat er klein beigeben; summa summarum 8.000,00 Euro zurück!
Nun denn, in dem Schriftsatz steht natürlich, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung zur Vermeidung eines sozialgerichtlichen Verfahrens handelt.
Übersetzt heißt das für mich; er wollte einfach nur sein Gesicht wahren.
Das nächste Verfahren zur Feststellung der kostenlosen Familienversicherung als behindertes Kind in einem anderen Fall läuft schon wieder bei der besagten Kasse. Man brütet schon wieder 5 Monate darauf!
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