Krankenversicherung für nicht berufstätige EU-Ausländer

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falcon
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Krankenversicherung für nicht berufstätige EU-Ausländer

Beitragvon falcon » 25.02.2010, 16:21

Einen wunderschönen Guten!

Meine Freundin (=wir sind nicht verheiratet) kommt aus dem EU-Ausland (Estland) und sorgt zur Zeit für unsere gemeinsame Tochter (=sie ist nicht berufstätig). Leider ist Sie augenblicklich auch nicht krankenversichert, was wir gerne ändern würden.

Gibt es neben einer Versicherung als "freiwillig Versicherte" eine andere (=günstigere) Möglichkeit eine Krankenversicherung zu gewährleisten?

Danke für Eure Tipps und Ratschläge.

Falcon

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Beitragvon Rossi » 25.02.2010, 16:32

Es kommt entscheidend auf die Brechtigung zur Freizügigkeit an.

Hat sie eine Freizügigkeitsbescheinigung?

Wenn sie hier den Aufenthalt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügEU geniesst, dann ist sie sogar in die GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V) rein. Kostet ca. 140,00 Euro im Monat, natürlich ab dem Zeitpunkt, wo sie sich in Deutschland aufhält.

falcon
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Beitragvon falcon » 25.02.2010, 16:50

Also eine "Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht" liegt vor. Mit dem Wortlaut: "... nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der BRD berechtigt." Leider sind mir die hierfür zutreffenden Paragraphen nicht bekannt.
D.h. es sollte die Option bestehen in eine GKV rein zu kommen.
Danke!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 25.02.2010, 17:39

Jooh, unter Umständen hat sie eine Option in der GKV.

Da sie vermutlich in Estland in dortigen System versichert war, zählt sie dem Grunde nach zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V, da sie zuletzt gesetzlich versichert war. Die gesetzliche Versicherung in Estland ist aufgrund der EU-Vorschriften einer gesetzlichen Versicherung in Deutschland gleichzusetzen.

Allerdings gilt es noch die Ausschusshürde des § 5 Abs. 11 SGB V zu überwinden. Und da kommt es entscheidend auf den Aufénthaltsstatus in Deutschland an.

Es gibt insgesamt 7 verschiedene Personengruppe nach dem Freizügigkeitsgesetz:

(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,

2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),

3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,

4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,


5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,

6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,


7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.


Wenn sie zum Personenkreis nach Nr. 5 oder 6 gehört, dann setzt dieses eine Krankenversicherung voraus und dann kommt sie nicht in die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V.

Für alle anderen Tatbestände gilt der Ausschluss nicht und sie kommt rein in die GKV.

Also, am besten Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen und deutlich machen, dass sie zur Arbeitsuche hier ist (Nr. 1). Sie kann ja auch ne Teilzeitarbeit machen und das Kind betreuen lassen. Es muss ja nur der Wille für diese Teilzeitarbeit vorhanden sein, dann genießt sie das Recht nach Nr. 1 und kommt rein.

Ansonsten ist sie nämlich verpflichtet in der PKV einen Vertrag abzuschließen. Vermutlich wird die PKV nur den Basistarif anbieten und der kostet 650,00 Euronen.

Die GKV nur 140,00 Euronen.


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