KV für selbständige Rückwirkend bis 01.04.2007 bezahlen

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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christindz
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KV für selbständige Rückwirkend bis 01.04.2007 bezahlen

Beitragvon christindz » 15.03.2010, 20:07

Hallo ich bin neu hier, auf der Suche in Google bin ich auf dieses Forum gestossen....

Also ich habe folgende Frage zum Thema:

Ab 1.4.2007 werden viele Selbstständige zur Rückkehr in die gesetzlichen Krankenkassen berechtigt - beziehungsweise verpflichtet: Wer früher schon einmal in der Kasse war, könnte sich automatisch zum Höchstsatz versichert dort wiederfinden. Wer als Selbstständiger ein geringes Einkommen hat, kann unter Umständen von ermäßigten Beitragszahlungen profitieren, ebenso wie von Wahltarifen.

Ich habe eine Rechnung von über 9.000.- € bekommen und soll diese bis ende April zahlen, obwohl meine Umsätze nicht so rosig sind soll ich Rückwirkend bis 04/07 nachzahlen obwohl ich ja garnicht versichert war. Weis jemand von euch ob schon Klage gegen dieses Gesetz vor dem Sozialgericht eingereicht wurde oder ob ein Musterprozess läuft, denn die jenigen die selbständig sind haben ja nicht aus langer weile keine Krankenkasse wenn ich 2007 genug Umsatz gehabt hätte, hätte ich damals schon ein KV abgeschlossen.
Vielen Dank für eure Antworten

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Beitragvon Czauderna » 15.03.2010, 20:39

Hallo,
ich meine, wenn du der Kasse nachweisen kannst (Einkommensteuerbescheide), dan muesste da etwas zu machen sein, das kommt allerdings auf die Kasse an, denn die Einstufung nach geringeren Einkünften kann grundsätzlich nicht rückwirkend vorgenommen werden.
Das Problem ist hier aber doch ein anderes - wer sich seinerzeit direkt bei seiner alten Kasse gemeldet hatte, der zahlte direkt ab dem 01.04.2007 und da auch meist den seinem Einkommen entsprechenden Beitrag - wer das nicht tat und nun von der "Kralle" (Ausdruck stammt vom Kollegen Rossi) gepackt wurde kann nun nicht auf eine "Kulanz" der Kasse bestehen wollen.
Ich persönlich gebe da einer Klage keine Chance - ich meine auch das bereits solche Fälle schon entsprechend entschieden wurde.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon Dipling » 15.03.2010, 20:47

Einen Ermäßigungantrag nach § 186(11) SGB V sollte man stets stellen. Mit Glück kommt man mit 40 EUR/Monat davon. Wenn die Kasse ablehnt, kann sich der Klageweg lohnen - das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei.

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Beitragvon christindz » 15.03.2010, 20:56

danke für eure schnellen antworten.....

ich habe alle steuerbescheide abgegeben die meinen das ich zwar nicht so hohe einnahmen habe aber es wird vom gesetzgeber vorgeschrieben das der beitrag nach VORSCHRIFT berechnet wird und der liegt bei 1800,- diese habe ich im monat aber ich muss ja auch ladenmiete etc. bezahlen meine einkommenssteuererklärungen liegen alle bei 0.- €

die kk rechnet bei mir nicht nach den tatsächlichen einnahmen warum wis ich auch nicht ich habe dort schon x mal vorgesprochen die bestehen auf ihren betrag....

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Beitragvon Czauderna » 15.03.2010, 20:59

Dipling hat geschrieben:Einen Ermäßigungantrag nach § 186(11) SGB V sollte man stets stellen. Mit Glück kommt man mit 40 EUR/Monat davon. Wenn die Kasse ablehnt, kann sich der Klageweg lohnen - das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei.


Hallo,
ich weiss das wir dieses Thema schon mehrfach heiss diskutiert haben, aber wo bleibt da die Gleichbehandlung bzw. die Gerechtigkeit - derjenige, der sich gleich gemeldet hat und seitdem treu und brav seine Beiträge gezahlt hat der wird nun dem gegenüber benachteiligt der sich jetzt erst meldet und versucht mit 40,00 € davonzukommen ?
Ich frage nur mal.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon christindz » 15.03.2010, 21:08

hallo Czauderna, also wenn ich das geld zum damaligen zeitpunkt für eine kk gehabt hätte, hätte ich diese bestimmt abgeschlossen, aber ich habe der kk angeboten das sie mir die beitragssätze wie im jahr 2007 berechnen mit mtl. 161,- € bis dezember 2009 selbst das haben sie abgelehnt, ich denke auch das hier von fall zu fall geprüft werden muss. und nicht nach §§§§

zudem hatte ich auch noch durch einen mieter der keine haftpflichtversicherung hatte und einen wasserschaden von 40,000€ veursacht hat einen schaden erlitten ich habe in meinen haus eine kleine wohnung vermietet. und wer bleibt auf dem schaden sitzen nicht der mieter sondern vermieter aber das soll hier nicht das thema sein.

bei 161.- € mtl. bekommen die immer noch über 5000.- € lg.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 15.03.2010, 21:25

Das Sozialgesetzbuch hat nicht viel mit Gerechtigkeit zu tun. M.E. ist die ganze Konstruktion des 5(1) Nr. 13 SGB 5 verfehlt.

- entweder laufen Nichtversicherte ahnungslos der Kralle in die Falle, oder sie wissen von der Versicherungspflicht und können sich aufgrund der kumulierten Höhe drohender Nachzahlungen faktisch nicht mehr bei der Kasse melden. Von den aberwitzigen drohenden 60% Säumniszuschlägen gar nicht zu reden. Und wer sich besonders gut auskennt, entgeht den Nachzahlungen ganz.

- Handhabung des 186(11) SGB V: Das ist mangels klarer Richtlinien fast ein Lotteriespiel.

-Der TE konnte Leistungen nur im Notfall beanspruchen, da aufgrund des Beitragsrückstandes die Leistungen ruhen würden. Ein geringerer Beitrag wäre zu rechtfertigen.

Formal ist die Kasse im Recht, von mindestens ca. 1850 EUR mtl. den Beitrag zu bemessen, da hauptberuflich selbständig. Die reduzierte Beitragsbemessung für geringverdienende Selbständige nach 240 SGB V gibt es nur auf Antrag und nur für die Zukunft. Nach Gerechtigkeit wird man auch in diesem Punkt vergeblich suchen.

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Beitragvon Rossi » 15.03.2010, 22:32

Hm, was ist dann mit einem Antrag nach § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGB V. Hier gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 1.227,50 Euro monatlich, dann landet man bei einem Beitrag von ca. 210,00 Euro monatlich. Sorry, viele Kassen vergessen diese besondere Mindestbemessungsgrundlage.

Wenn der Beitragsbescheid über die Nachzahlung noch nicht rechtskräftig ist, dann sofort Widerspruch. Sofern er rechtskräftig ist, dann bitte sofort einen Überprüfungsantrag stellen und der Kasse vorwerfen, dass sie dem Aufklärungs- und Beratungsauftrag nicht nachgekommen ist.

Guckst Du hier, man musste erst einmal zum Sozialgericht marschieren, bis die Kasse wach wurde.

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564

Ich kann Dir nur empfehlen, ziehe den Antrag durch und verlange eine Ermäßigung auf den sog. Anwartschaftsbeitrag von ca. mtl. 40,00 Euro.

Ich habe es hier schon öfter im Forum gepostet; meine bescheidene Ansicht, unter Berücksichtigung der Ost- und Westwinde mit dem Grundsatz der Publizitätswirkung bleiben die Kassen definitiv nicht oben. Die Agentur hat damals das Lehrgeld gezahlt und ist in 3 Fälle damit zum BSG marschiert und hat verloren. Warum die Kassen jenes jetzt erneut machen, übersteigt meinen Horizont.

Folgt man der Argumentation der Kassen, dann wird der gesetzlichen Bestimmung des § 186 Abs. 11 SGB V(Ermäßigung) in fast allen Fällen der Boden entzogen und man sollte diese Bestimmung ersatzlich streichen bzw. sie als bedeutungslos erklären. Ein eklatanter Verstoss gegen eine Rechtsnorm!

In dem o. a. Verfahren hat man sich sogar verglichen (Hälfte des Nachzahlungszeitraumes ermäßigt / andere Hälfte § 240 Abs. 4 S. 3 - 4 SGB V).

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Beitragvon christindz » 16.03.2010, 07:56

hallo an alle vielen dank für eure antworten ihr habt mir erstmal weitergeholfen falls ich nicht weiterkomme melde ich mich auf alle fälle wieder lg.christindz

Sabine
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Beitragvon Sabine » 16.03.2010, 13:55

Czauderna hat geschrieben:... wo bleibt da die Gleichbehandlung bzw. die Gerechtigkeit - derjenige, der sich gleich gemeldet hat und seitdem treu und brav seine Beiträge gezahlt hat der wird nun dem gegenüber benachteiligt der sich jetzt erst meldet und versucht mit 40,00 € davonzukommen ?

Bedenke bitte Czauderna, dass die GKV für den Fall einer Ermäßigung auf den Anwartschaftsbeitrag gleichzeitig in ihrer Satzung VERLANGT, dass der Versicherte AUF SÄMTLICHE LEISTUNGEN SEITENS DER GKV rückwirkend VERZICHTET.

Für keinerlei Leistungsgewährung dürfte der Anwartschaftsbeitrag angemessen und sachgerecht sein.


Und woher weißt Du, dass derjenige, der sich eher gemeldet hat, treu und brav seine Beiträge gezahlt hat, wenn er doch einen Tag zuvor dazu finanziell noch außerstande war?

In vielen Fällen wird wohl die Allgemeinheit [mithin auch Du] treu und brav seine Beiträge übernommen haben, denn es werden (ergänzende) SGB II-Leistungen in Anspruch genommen. Dieser Versicherte ist im Gegensatz zu dem Anwartschaftsversicherten vollumfänglich leistungsberechtigt.


Bitte schere nicht alle "Krallen"-Versicherten über einen Kamm mit dem Vorurteil des Schmarotzertums.


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