Hallo liebes Forum,
evtl. gibt es zu meiner Frage schon eine Antwort, ich konnte aber nichts finden.
Ich hatte zur Existenzgründung 6 Monate Einstiegsgeld von der ARGE bekommen, der Beitrag zur Versicherung war in diesem Zeitraum ja eindeutig. Leider dauert der Aufbau meines Gewerbes länger als geplant und ich kann noch keine Umsätze verbuchen. Die ARGE sieht das Gewerbe als nicht Tragfähig an (was i.M. ja auch nicht ist) und zahlt keine Aufstockung o.ä. Ich bin aber vom Erfolg der Selbständigkeit überzeugt und will diese nach einem dreiviertel Jahr harter Arbeit nicht einfach aufgeben. Ich lebe z.Z. von Erspartem, das aber bald aufgezehrt ist. Die größte Belastung ist dabei der Beitrag zur Krankenversicherung, der ja jetzt auf eine Bemessungsgrundlag von 1.916,25 € ansteigt, was 1.916,25 € mehr sind als ich verdiene!
Manche Krankenversicherungen bieten einen ermäßigten Beitragssatz an (Bemessungsgrundlage: 1260 (?) €) Bei meiner Versicherung konnte ich darüber keine Infos finden (habe erst auf der homepage geschaut - Anruf folgt morgen). Das wäre zwar immer noch viel Geld, aber immerhin 100 € weniger.
Habe ich andere Möglichkeiten? Anhand der Wochenstunden ist es eine hauptberufliche Selbsständigkeit, alle anderen Definitionspunkte einer hauptberuflichen Selbständigkeit sind nicht gegeben.. Evtl. kann ich mich als nebenberuflich Selbständiger versichern??Oder wie sieht das mit diesem Anwartschaftsbeitrag aus?
Bin für jede Hilfe und Tip dankbar.
Hauptberuflich selbständig und kein Einkommen
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
wenn ich das richtig lese dann warst du während der Zeit der ARGE-Förderung nach der geringeren Bemessungsgrenze eingestuft ?
Grundsätzlich ist nach dem Wegfall dann die höhere Grenze schon anzusetzen aber ich würde dir doch schon empfehglen das Gespräch mit deiner Kasse zu suchen und deinen Status überprüfen zu lassen.
WennDu keinerlei Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit heraus erzielst, vielleicht hast du die Chance dass die Kasse auf nicht hauptberuflich selbständig entscheidet und dann zahlst du Beiträge nach einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von ca. 860,00 € - was ca. 136,00 € mtl. incl. Pflegeversicherung bedeutet wenn du keine höheren Einnahmen hast. Der Verbrauch deines Ersparten zählt dabei nicht als Einkommen sondern nur die Eträge (Zinsen) daraus.
Wenn aber die Kasse weiterhin auf Selbständig erkennt musst du mit den beiden Grenzen leben (niedrigere ist da auch ohne die Förderung möglich).
Alternativ bleibe dir dann nur der Weg in die PKV wozu ich als GKV-Mensch dir allerdings nicht raten kann (verständlicherweise).
Gruß
Czauderna
wenn ich das richtig lese dann warst du während der Zeit der ARGE-Förderung nach der geringeren Bemessungsgrenze eingestuft ?
Grundsätzlich ist nach dem Wegfall dann die höhere Grenze schon anzusetzen aber ich würde dir doch schon empfehglen das Gespräch mit deiner Kasse zu suchen und deinen Status überprüfen zu lassen.
WennDu keinerlei Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit heraus erzielst, vielleicht hast du die Chance dass die Kasse auf nicht hauptberuflich selbständig entscheidet und dann zahlst du Beiträge nach einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von ca. 860,00 € - was ca. 136,00 € mtl. incl. Pflegeversicherung bedeutet wenn du keine höheren Einnahmen hast. Der Verbrauch deines Ersparten zählt dabei nicht als Einkommen sondern nur die Eträge (Zinsen) daraus.
Wenn aber die Kasse weiterhin auf Selbständig erkennt musst du mit den beiden Grenzen leben (niedrigere ist da auch ohne die Förderung möglich).
Alternativ bleibe dir dann nur der Weg in die PKV wozu ich als GKV-Mensch dir allerdings nicht raten kann (verständlicherweise).
Gruß
Czauderna
Halte ich für höchst unwahrscheinlich, da der TE selbst ja schon angegegeben hat, dass er mehr als halbtags selbständig tätig ist. Damit gilt er m.E. in jedem Fall als hauptberuflich selbständig tätig, auch wenn er keinerlei Einnahmen aus der Tätigkeit erzielt.Czauderna hat geschrieben:WennDu keinerlei Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit heraus erzielst, vielleicht hast du die Chance dass die Kasse auf nicht hauptberuflich selbständig entscheidet..
MfG
ratte1
Also, Du solltest zusehen, dass Du die 1.277,50 Euro (60-zigste Teil der Bezugsgröße) bekommst.
Jenes hängt nämlich nicht von der jeweiligen Satzung der Krankenkassen ab. Dieses hat nämlich der Spitzbubenverband einheitlich für Deutschland geregelt und ergibt sich zwangsläufig aus § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGB V.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen
Leider kann ich Dir aus meiner Praxis berichten, dass diese Möglichkeit bei einigen Krankenkassen noch nicht so richtig angekommen ist.
Gucke mal hier, Sabine hat zig mal um diese Beitragseinstufung gebeten; leider blieben Ihre Schriftsätze ohne Erfolg. Man musste erst die sozialgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. 2 Tage vor Anberaumung des Termins ist man dann endlich wach geworden.
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564
Das ist leider kein Einzelfall. Beruflich habe ich diese Problematik leider auch schon öfter gehabt.
Dabei wurde diese Bestimmung zum 01.04.2007 im Rahmen des GKV-WSG eingeführt. Die freiw. Kv. für Selbständige sollte nämlich bezahlbarer gemacht werden.
Wichtig: Du musst dafür einen Antrag stellen.
Jenes hängt nämlich nicht von der jeweiligen Satzung der Krankenkassen ab. Dieses hat nämlich der Spitzbubenverband einheitlich für Deutschland geregelt und ergibt sich zwangsläufig aus § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGB V.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen
Leider kann ich Dir aus meiner Praxis berichten, dass diese Möglichkeit bei einigen Krankenkassen noch nicht so richtig angekommen ist.
Gucke mal hier, Sabine hat zig mal um diese Beitragseinstufung gebeten; leider blieben Ihre Schriftsätze ohne Erfolg. Man musste erst die sozialgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. 2 Tage vor Anberaumung des Termins ist man dann endlich wach geworden.
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564
Das ist leider kein Einzelfall. Beruflich habe ich diese Problematik leider auch schon öfter gehabt.
Dabei wurde diese Bestimmung zum 01.04.2007 im Rahmen des GKV-WSG eingeführt. Die freiw. Kv. für Selbständige sollte nämlich bezahlbarer gemacht werden.
Wichtig: Du musst dafür einen Antrag stellen.
ratte1 hat geschrieben:Halte ich für höchst unwahrscheinlich, da der TE selbst ja schon angegegeben hat, dass er mehr als halbtags selbständig tätig ist. Damit gilt er m.E. in jedem Fall als hauptberuflich selbständig tätig, auch wenn er keinerlei Einnahmen aus der Tätigkeit erzielt.Czauderna hat geschrieben:WennDu keinerlei Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit heraus erzielst, vielleicht hast du die Chance dass die Kasse auf nicht hauptberuflich selbständig entscheidet..
MfG
ratte1
Hallo Ratte1,
ich schrieb ja auch von einer Chance und wenn er seine Arbeitszeit den Gegebenheiten unterordnet, also anpasst dann gibt es die Chance - meine ich. Wie Rossi es schon ganz richtig schreibt - manche Kassen und speziell deren Mitarbeiter handeln und entscheiden nicht immer "korrekt" oder "unkorrekt", d.h. nicht immer ist bei solchen Entscheidungen der Versicherte der Benachteiligte, oder ?
Da wäre sie wieder, die Chance - er sollte es zumindest probieren.
Gruß
Czauderna
Natürlich kann man immer auf eine falsche Entscheidung hoffen..Czauderna hat geschrieben:ich schrieb ja auch von einer Chance und wenn er seine Arbeitszeit den Gegebenheiten unterordnet, also anpasst dann gibt es die Chance - meine ich. Wie Rossi es schon ganz richtig schreibt - manche Kassen und speziell deren Mitarbeiter handeln und entscheiden nicht immer "korrekt" oder "unkorrekt", d.h. nicht immer ist bei solchen Entscheidungen der Versicherte der Benachteiligte, oder ?ratte1 hat geschrieben:Halte ich für höchst unwahrscheinlich, da der TE selbst ja schon angegegeben hat, dass er mehr als halbtags selbständig tätig ist. Damit gilt er m.E. in jedem Fall als hauptberuflich selbständig tätig, auch wenn er keinerlei Einnahmen aus der Tätigkeit erzielt.Czauderna hat geschrieben:WennDu keinerlei Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit heraus erzielst, vielleicht hast du die Chance dass die Kasse auf nicht hauptberuflich selbständig entscheidet..
Da wäre sie wieder, die Chance - er sollte es zumindest probieren.

MfG
ratte1
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