Guten Tag,
ich hätte da mal eine Frage. Folgender Sachverhalt. Eine Bekannte ist von Polen nach Deutschland mit ihrer Tochter eingereist und lebt nun bei Ihrem Freund. Kann die Bekannte nach § Abs. Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtig sein? Sie hat noch keine Arbeit, besuch einen Sprachkurs. Sie bezieht auch keine Leistungen, hat aber noch erspartes, so das Sie ihre Beiträge selber zahlen könnte. Zuletzt war Sie in Polen Krankenversichert. Ein anderweitiger Schutz im Krankheitsfall besteht weder in Polen noch in Deutschland.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
atlantika
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Zuletzt geändert von atlantika am 06.04.2010, 17:46, insgesamt 1-mal geändert.
Grundsätzlich zählt die Bekannte zum Personenkreis, die von der sog. Kralle ab Zuzug nach Deutschland erwischt wird. Sie ist nämlich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V zuletzt gesetzlich versichert gewesen. Die gesetzliche Versicherung in Polen zählt als gesetzliche Versicherung in Deutschland.
Allerdings gibt es dann für die Freizügigkeitsberechtigten kleine und feine Ausnahmetatbestände.
Es kommt jetzt entscheidend darauf an, worauf sich das Recht zur Freizügigkeit in Deutschland stützt.
Wenn die Bekannte zum Zwecke der Arbeitsuche hier ist, dann schnappt die Kralle komplett zu.
Aber die Klamotte ist nicht so einfach. Dafür muss man unter Umständen ein Seminar im Ausländerrecht besuchen und die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes näher kennenlernen.
Das Recht zur Freizügigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz. Dort gibt es insgesamt 7 Tatbestände, wonach man in Deutschland ein Recht auf Freizügigkeit genießt.
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1.Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Wenn man das Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 Freizügigkeitsgesetz genießt, setzt dieses Recht gerade eine Krankenversicherung voraus und die Kralle wird nicht ausgelöst.
Also, hier muss man Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen!
Aber wenn die Holde schon einen Sprachkurs besucht, dann will sie ja in Deutschland arbeiten und hält sich zum Zwecke der Arbeitsuche hier auf. Dann wird sie von der Kralle erwischt und es kostet ca. 140,00 Euro im Monat.
Wird sie nicht von der Kralle erwischt, dann ist die Holde in der priv. Kv. versicherungspflichtig nur mit dem kleinen und feinen Unterschied, dass die Versicherung dort ca. 650,00 Euro im Monat kostet.
Palim, palim, wohin muss die Reise gehen?!?
Allerdings gibt es dann für die Freizügigkeitsberechtigten kleine und feine Ausnahmetatbestände.
Es kommt jetzt entscheidend darauf an, worauf sich das Recht zur Freizügigkeit in Deutschland stützt.
Wenn die Bekannte zum Zwecke der Arbeitsuche hier ist, dann schnappt die Kralle komplett zu.
Aber die Klamotte ist nicht so einfach. Dafür muss man unter Umständen ein Seminar im Ausländerrecht besuchen und die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes näher kennenlernen.
Das Recht zur Freizügigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz. Dort gibt es insgesamt 7 Tatbestände, wonach man in Deutschland ein Recht auf Freizügigkeit genießt.
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1.Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Wenn man das Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 Freizügigkeitsgesetz genießt, setzt dieses Recht gerade eine Krankenversicherung voraus und die Kralle wird nicht ausgelöst.
Also, hier muss man Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen!
Aber wenn die Holde schon einen Sprachkurs besucht, dann will sie ja in Deutschland arbeiten und hält sich zum Zwecke der Arbeitsuche hier auf. Dann wird sie von der Kralle erwischt und es kostet ca. 140,00 Euro im Monat.
Wird sie nicht von der Kralle erwischt, dann ist die Holde in der priv. Kv. versicherungspflichtig nur mit dem kleinen und feinen Unterschied, dass die Versicherung dort ca. 650,00 Euro im Monat kostet.
Palim, palim, wohin muss die Reise gehen?!?
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