Ich PKV, Ehefrau aus dem Ausland, wie versichern?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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midou
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Ich PKV, Ehefrau aus dem Ausland, wie versichern?

Beitragvon midou » 02.08.2009, 14:47

Hallo,

ich brauche eure Hilfe da ich mich mit der detschen Gesetzlage nicht so gut auskenne:

ich bin seit 2002 PKV, seidem ich hier in Deutschland bin. Ich erkenne dass es ein grosser Fehler war, ich war damals nicht aufgeklärt und konnte kaum Deutsch sprechen oder verstehen, und habe die falsche entscheidung getroffen mit einer nicht ausführlichen Beratung. Jetzt, das einiges mir klarer geworden sind, bereue ich meine entscheidung sehr.

Jetzt in Oktober kommt meine Frau aus dem Ausland (wir sind frisch verh.), und sie wird erstmals nicht arbeiten (Hausfrau). Wie haben keine Kinder. Ih möchte sie GKV wenn es geht, oder besser frage ich jetzt, was haben wir für Möglichkeiten? gibt's einen Hausfrauentarif, der relativ günstig ist? mein Einkommen liegt über Jahresarbeitsentgeltgrenze.

wir planen, wenn alles nach unserem Wunsch geht, 2 Kinder irgendwann mal zu haben. Ich mache mir schon viele sorgen darüber. Wenn ich jetzt die Möglichkeit habe würde ich sofort in der GKV wechsele :cry:. Ich verstehe das in meinem Fall gibt's keine Familienversicherung, aber wenn ich sie trotzdem GKV möchte, wie hoch sind die Beiträge bei der GKV für Kinder? Wird das den Hausfrauenbeitrag bei meiner Frau auch beeinflüssen, sprich begünstigen?


herzlichen Dank im Voraus,
midou

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midou
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Beitragvon midou » 03.08.2009, 16:30

ich bitte umm Hilfe :( [-o<

Rossi
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Beitragvon Rossi » 04.08.2009, 18:47

Kommt die Holde aus einem EU- oder Nicht EU-Staat?

Welchen Aufenthaltsstatus hast Du?

midou
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Beitragvon midou » 04.08.2009, 21:45

Hallo,

die Holde :-) kommt aus einem nicht-EU Land!
Ich habe mittlerweiler die DE Staatsangehörigkeit.

Danke für deine Hilfe Rossi!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 04.08.2009, 22:05

okay, dann ist es relativ einfach.

Hatten wir hier schon öfter.

Sie kommt in die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der GKV.

Die Holde hat einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (Zuzug zu einem Deutschen) ohne, dass die Ausländerbehörde einen Nachweis über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt und den Nachweis einer Krankenversicherung fordern darf.

Damit ist die sog. Hürde des § 5 Abs. 11 SGB V überwunden.

Bei der Beitragsberechnung für diese Pflichtversicherung wird die Hälfte des Ehegatteneinkommens, max. jedoch nur bis zu 1.837,50 Euro berücksichtigt. Damit liegt sie - sofern die Grenze erreicht wird - bei ca. 300,00 Euronen im Monat für die GKV.

Wenn nachher Kinder dazu kommen, gibt es Freibeträge. Aber mach mal erst die Kinder, mal gucken, wie es dann insgesamt mit der Beitragsberechnung und den gesetzlichen Bestimmungen aussieht!

fuxquadrat
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Beitragvon fuxquadrat » 12.04.2010, 17:52

Hallo.

Wir haben ein aehnliches Problem, aber es gibt ein paar Sachen, die anders sind:

Meine "Holde" (Mexikanerin) und ich leben seit 2008 in Deutschland (verheiratet, kinderlos). Sie hatte zunaechst eine recht guenstige Auslaender-KV, die wir aber leider kuendigen mussten, da sie eine befristete sozialversicherungspflichtige Beschaeftigung aufgenommen hat und in die GKV wechseln musste. Ihr Arbeitsvertrag laeuft aber zum Ende dieses Monats aus. Die Frage ist nun: Was tun wir? Eine PKV ist schwierig, da sie in der zwischen zeit leider eine chronische Erkrankung bekommen hat, bei der sie oft zum Arzt muss und deshalb ein Leistungausschluss fuer diese Krankheit keine Option ist.

Alle Deutschen sagen "bei Dir mitversichern", ABER das ist das naechste Problem: Ich arbeite als Entsandter fuer ein US-Unternehmen und bin daher auch in den USA ueber meinen Arbeitgeber krankenversichert, was auch in D gilt. Bekanntlich sind in den USA alle KV privat, und eine Aufnahme meiner Frau dort waere nicht wirklich eine praktische Option. Falls es wichtig ist: Mein Gehalt schwankt (je nach Dollarkurs) ziemlich exakt um die Beitragsbemessungsgrenze.

Ich habe bei Ihrer GKV angerufen, und sie haben gesagt, sie muss sich freiwillig versichern, wenn sie dort bleiben will. Aber wenn ich alles richtig verstehe (ich bin nicht so gut mit dem SGB) hat meine Frau weiterhin Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, weil sie in der GKV war und eine Aufenthaltserlaubnis fuer 2 Jahre hat. Also doch nicht freiwillig?!?!

Die Fragen sind: Was ist nun richtig (freiwillig oder Pflicht) und macht das einen Unterschied? Und wie viel muss sie bezahlen, wenn sie keine Arbeit mehr hat?

Danke! (Auch ueber alternative Tips waeren wir sehr dankbar)

heinrich
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Beitragvon heinrich » 12.04.2010, 20:19

hallo fuxquadrat,

es macht hier überhaupt keinen Sinn, dass wir Dir erklären,
was der Unterschied zwischen einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und einer freiwilligen Versicherung ist.

Das ist nämlich richtig kompliziert und würde (sorry, wenn ich das sage) nur zu Verwirrungen führen, die ja hier nicht nötig sind.

Beiträge und Leistungen sind bei beiden Varianten gleich.

Wenn Dir doch schon die freiwillige Versicherung angeboten wurde, dann nimm sie, wenn keine private Versicherung gewünscht wird.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 12.04.2010, 20:25

ach so,

zur Frage nach dem Beitrag.

Wie hoch sind Deine Bruttoeinnahmen. mtl. in EUR bitte angeben.
Einmalzahlungen, Prämien usw. bitte da schon in den mtl. Betrag reinrechnen.

Wie hoch sind die Einnahmen Deiner Frau, wenn sie nicht beschäftigt ist.

PS: bekommt sie denn kein Arbeitslosengeld. Wenn nein, warum nicht.

Habt ihr gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder.

Wie viel. Wie alt. Wie sind diese versichert. Welche Einnahmen haben diese.

Danach kann ich mal versichen einen Beitrag auszuerchnen.

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Beitragvon fuxquadrat » 12.04.2010, 20:52

Vielen Dank fuer die schnelle Antwort.

Wie hoch sind Deine Bruttoeinnahmen. mtl. in EUR
-> Ich schreibe Dir eine Nachricht (muss man ja nicht so oeffentlich sagen)

Wie hoch sind die Einnahmen Deiner Frau, wenn sie nicht beschäftigt ist.
-> 0 EUR

PS: bekommt sie denn kein Arbeitslosengeld. Wenn nein, warum nicht.
-> Weil sie in D erst 6 Monate SV-pflichtig gearbeitet hat and daher noch keinen Anspruch hat.

Habt ihr gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder.
-> Nein. Gar keine Kinder

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Beitragvon fuxquadrat » 12.04.2010, 21:26

heinrich hat geschrieben:Beiträge und Leistungen sind bei beiden Varianten gleich.

Wenn Dir doch schon die freiwillige Versicherung angeboten wurde, dann nimm sie, wenn keine private Versicherung gewünscht wird.

Danke fuer die Info, aber ich wusste ja nicht, dass beides gleich ist...
Ich dachte, die Beitragsbemessung ist vielleicht anders bei der Pflichtversicherung. Bei freiwillig haben sie am Telefon gesagt, dass die Haelfte der Grenze (1875 EUR) als Einkommen meiner Frau zaehlen wuerde, wenn ich ueber 3750 verdiene. Bei Pflicht dachte ich, dass vielleicht nur ihr Einkommen zaehlt und sie bei 0 EUR Einkommen nur den minimalen Beitrag zahlen muss, aber das ist dann wohl nicht der Fall!?


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