verweigerung des Krankengeldes.

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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hb12
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Beitragvon hb12 » 18.04.2010, 12:18

Berichtigung Gesundschreibung und Sperren des Karnkengeldes MDK Aaalen

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Beitragvon Vergil09owl » 18.04.2010, 12:18

an eine pardon

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Beitragvon Vergil09owl » 18.04.2010, 12:25

japp mit einer kurzen Fallbeschreiben Rechtsprechung und Verweis auf § 44 sGB X.

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Beitragvon hb12 » 18.04.2010, 12:40

Sie müssen wissen, daß ich an Neuro sraikidose erkrankt bin, meiner Ehfrau sich die Handgebrochen
( Sekträtärin ) hat und zusätzlich ihre 90 Jährige Mutter versorgen muss.
Da wir eine Haushaltshilfe benatragt haben ist dies den Sachbearbeitern eineschießlich Geschäftstellenleider bekannt. Die Krankeheiten von mir würden durch
ärtzlichen Ateste schriftlich hinterlegt

Wir sind durch diese Maßnahme, total geschockt, und können diese vorgehensweise nicht verstehen

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Beitragvon Vergil09owl » 18.04.2010, 12:45

Ich kann Ihre Gemütszustand druchaus nachvollziehen, ich denk mir aber das durch die vorgeschlagenen Maßahmen es ggf . zu einer Beschleunigung des Vorganges kommt.
Ps, Es reicht auch ein Einschreiben mit Rückschein aus . eine PZU tzt nicht not.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Frau viel Glück und vorallem ihrer Frau eine gute Gesundung.

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verweigerung des Krankengeldes.

Beitragvon hb12 » 18.04.2010, 12:51

Hallo ich möchte noch folgendes anmerken.
Bei der Patientin handelt es sich um meine Ehefrau. Diese ist Sekretärin und hat sich die Hand gebrochen
Den Geschäftsstellenleiter und den MDK ist bekannt,
dass meine Frau zusätzlich Ihre Mutter mit 90 Jahren versorgen muss.
Dass ich an Neuro Sarikidoe erkrankt bin.
Dies mussten wir per Atteste belegen da wirr bei der Kasse eine Haushaltshilfe beantragt haben

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Beitragvon hb12 » 18.04.2010, 13:22

Mir geht es hier darum gesetzliche Missstände in Netz zustellen.

Wir werden nach München fahren Strafrechtlich gegen die beteiligten vorgehen.

Sie müssen wissen dass ich an Neruo Sarikidoe erkrankt bin

Der Patient noch ihre 90 eine 90 Jährige Mutter zu versorgen hat.

Dies wurde den Beteiligte auch schriftlich mitgeteilt. Mit ärztlichen Attesten.

Meine Ehefrau und ich sind dadurch total überfordert

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Gesetzliche Grundlage

Beitragvon hb12 » 18.04.2010, 13:28

Urteil des Landes Sozialgerichtes Hesse vom 18.10.2007

Geschäftszeichen L 8 KR 228/06

Folgende Paragrafen dienten zur Entscheidung

§ 44 Ab1. S 1 SGB 5
§ 275 Abs 1 Nr. 3 Buchst. b SGB 5,
§ 20 SGB 10
§ 21 SGB 10

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Urteil landessozialgericht. Grundlage

Beitragvon hb12 » 18.04.2010, 13:50

Urteil vom 18.10.2007
8 Senat
Aktenzeichen L 8 KR 228/06

Urteil
§ 44 Abs. 1 S 1 SGB 5,
§ 275 Abs 1 Nr. Buchst. b. SGB 5,
§ 20 SGB 10
§ 21 SGB 10

Hier der angewandten Gesetze zu Kenntniss

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Beitragvon Czauderna » 19.04.2010, 10:16

Hallo,
all diese Urteile die hier angeführt werden betreffen konkrete Einzelfälle und können nicht unbedingt auf diesen Fall übertragen werden. So ist es beispielsweise nicht "zwingend" vorgeschrieben dass der MDK für seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine körperliche Untersuchung durchführen muss.
Dass sich die Ehefrau die Hand gebrochen hat und das eine 90jährige Mutter betreut werden muss kann keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten haben.
Haushaltshilfe, wenn kein Kind unter 12 bzw. 14, Jahre im Haushalt lebt ist meines Wissens nach keine Satzungsleistung bei einer GKV-Kasse (lass ich da aber gerne belehren).
Gruß
Czauderna

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Beitragvon hb12 » 19.04.2010, 19:15

Sehr geehrter Herr die Einwendungen die Sie hier vorbringen,
entsprechen nicht der Wahrheit.

Sie sind bestimmte der Jurist der SBK der unseren Fall geprüft hat.

Die SBK München und Heidenheim entscheiden grundsätzlich wie bei uns geschildert.
Somit setzt sich die SBK über bestehendes Recht hinweg.

Bei dem Urteil handelt es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung.

Da sie ja hier die Entscheidung so von den Bundesgerichten übernommen wurde. nachzulesen unter Link

http://www.lareda.hessenrecht.de/jportal/portal/t/
oder unter juris GmbH

Hier wird mit biegen und brechen versucht die Wahrheit zu verschleiern.
In unserem Fall hat der SBK und die Zentrale in München trotz Gesetzwidrigen Verhalten meine Frau durch dem MDK weiter Krank schrieben lassen und die Entscheidung von der letzten Woche aufgehoben

München und Heidenheim beharrt trotzdem auf den Verfahren wie geschildert.

Wir werden die Angelegenheit über den VDK erledigen lassen.

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Beitragvon Czauderna » 19.04.2010, 21:06

hb12 hat geschrieben:Sehr geehrter Herr die Einwendungen die Sie hier vorbringen,
entsprechen nicht der Wahrheit.

Sie sind bestimmte der Jurist der SBK der unseren Fall geprüft hat.

Die SBK München und Heidenheim entscheiden grundsätzlich wie bei uns geschildert.
Somit setzt sich die SBK über bestehendes Recht hinweg.

Bei dem Urteil handelt es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung.

Da sie ja hier die Entscheidung so von den Bundesgerichten übernommen wurde. nachzulesen unter Link

http://www.lareda.hessenrecht.de/jportal/portal/t/
oder unter juris GmbH

Hier wird mit biegen und brechen versucht die Wahrheit zu verschleiern.
In unserem Fall hat der SBK und die Zentrale in München trotz Gesetzwidrigen Verhalten meine Frau durch dem MDK weiter Krank schrieben lassen und die Entscheidung von der letzten Woche aufgehoben

München und Heidenheim beharrt trotzdem auf den Verfahren wie geschildert.

Wir werden die Angelegenheit über den VDK erledigen lassen.


Hallo,
ja, tun Sie das, ist schliesslich Ihr gutes Recht.
Ich bin keinesfalls ein Jurist und schon gar nicht bei der SBK beschäftigt.
Gruß
Czauderna


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