Wechsel von PKV in GKV als Schwangere

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goeki
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Wechsel von PKV in GKV als Schwangere

Beitragvon goeki » 14.05.2010, 13:48

Hallo zuerst,
ich hoffe bei dieser heiklen Angelegenheit kann mir jemand behilflich sein.
Also, nach langem hin und her hatte ich mich und meine Familie bei der PKV angemeldet. Zu dieser Zeit wußte unser Makler jedoch dass sie schwanger war und hat behauptet er habe dies der PKV mitgeteilt. Dann kam nach vier Monaten eine Absage, d.h. die Kosten für die Schwangerschaft würden ausgeschlossen werden. Uns wurde die Möglichkeit geboten ab dem 21.04.2010 zu kündigen was wir natürlich gemacht haben. Nun haben wir versucht bei der GKV meine Frau anzumelden. Diese hat uns eine Absage erteilt. Jetzt steht meine Frau schwanger ohne Krankenversicherung da. Den Makler werde ich auf jeden Fall zur Rechenschaft ziehen aber vorher muss ich irgendwie klären dass sie wenigstens ab dem 21.04. versichert ist.
Ist das möglich? Unsere Einkommesgrenze liegt zusammen über der Grenze von 47.000 Euro.
Kann mir jemand einen Rat geben.
Danke.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 14.05.2010, 13:53

Dumme Frage zuerst wie war denn deine Ehefrau vor dem Wechsel in GKV versichert freiwillig oder Pflicht?

goeki
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Beitragvon goeki » 14.05.2010, 13:56

Sie war bei der GKV freiwillig versichert weil Sie ein eigenes Einkommen von 350 € hatte und 200 von einem Minijob.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.05.2010, 15:25

Boah, da habt ihr euch aber selber angeschmiert.

Okay, die Frau hat die Aufnahme in einem sog. Normaltarif bei der PKV begehrt. Im Bereich der Normaltarife gibt es allgem. und besondere Wartezeiten. Im Bereich von Schwangerschaften kann die priv. Kv. ne Wartezeit von 8 Monaten festlegen. D.h. in den ersten 8 Monaten nach Beginn des Versicherungsvertrags gibt es keine Leistungen von der priv. Kv. Also war die Vorgehensweise der priv. Kv. zunächst einmal richtig.

Aber die priv. Kv. darf die Kündigung zum 21.04.2010 nicht akzeptieren.

Seit dem 01.01.2009 ist die Kündigung einer priv. Kv. nur bedingt möglich.

Dieses ist in § 205 Abs. 6 VVG geregelt:

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt.


Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.


Da eine sog. Anschlußversicherung wohl nicht nachgewiesen wurde, ist die Kündigung unwirksam und der Vertrag läuft kraft Gesetz weiter.

So, nun geht es weiter.

In dem berüchtigten Basistarif gibt es keine Wartezeiten oder Ausschlüße von Schwangerschaften.

D.h., man kann in den Basistarif wechseln. Das Recht jederzeit in den Basistarif zu wechseln ergibt sich § 204 Abs. 1 Nr. 1a VVG.

Leider ist der Basistarif auch der Teuerste. Wird dann nur für die Krankenversicherung ca. 580,00 Euro zzgl. Pflegeversicherung kosten.

Aber dann ist alles abgedeckt!

Boah, es hat den Anschein, dass hier der größte Fehler des Lebens gemacht wurde. Man hätte ja freiwillig weiter in der GKV bleiben können. Vermutlich war es dort günstiger, richtig?

Jetzt hat die Holde keine Chance mehr in die GKV zu kommen und ihr verbleibt vermutlich nur noch der Basistarif übrig.

Mein Statement dazu; miserabele Beratung!

goeki
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Beitragvon goeki » 14.05.2010, 15:42

Danke. Das kannst du laut sagen, total miserable Beratung.
Leider können wir das nicht rückgängig machen.
Was sollst, ich rufe dort am besten an und lasse die Kündigung aufheben und in den Basistarif wechseln. Habe ich das richtig verstanden.
Kann ich dann nach der Geburt meine Frau bei mir im Betrieb oder in einem Bekannten Betrieb als Angestellte einstellen lassen damit sie in die GKV kommt oder darf man das nicht?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.05.2010, 17:54

Wichtig: der Wechsel in den Basistarif geht niemals rückwirkend, immer nur für die Zukunft.

Ach ja, wenn die Holde jetzt noch ne Arbeit aufnimmt (Verdienst bspw. 410,00 Euro) dann wird sie in der GKV versicherungspflichtig und das Problem ist gelöst. Es darf sich dabei aber nicht um eine Scheinarbeit handeln. Es muss eine Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt vorhanden sein.


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