Beitragsberechnung freiwillige GKV/PKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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klaus64
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Beitragsberechnung freiwillige GKV/PKV

Beitragvon klaus64 » 08.06.2010, 21:58

Hallo zusammen, habe mal ne Frage.
Bin PKV, meine Frau GKV freiwillig, arbeitet halbtags. In der neuesten Beitragsberechnung für sie wird mein Einkommen bis zur Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze mit berechnet, dadurch mehr als 20€ mehr im Monat. Das war die ganze Zeit bei ihrer GKV nicht so. Ist diese Anwendung der GKV rechtens? Man beruft sich dort auf ihre Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler in Verbindung mit § 240 SGB V.
Danke für eure Hilfe.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 09.06.2010, 00:17

Nun denn, seit dem 01.01.2009 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte in Deutschland einheitlich. Zuvor gab es unterschiedliche Regelungen.

Es gibt hier teilweise auch Freibeträge für Kinder!

Ansonsten ist die Hälfte des Ehegattens -welcher PKV versichert ist - bis zur BBG anzurechnen.

RHW
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Beitragvon RHW » 09.06.2010, 18:51

Hallo,
meine Frau GKV freiwillig, arbeitet halbtags


Ich habe Schwierigkeiten, diesen Satz zu verstehen:
Ist sie Arbeitnehmerin? Als freiwilliges Mitglied würde sie aber dann schon Höchstbeiträge zahlen?
Ist sie selbständig?
Dann gilt diese Regelung:
(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht
einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen
Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten
oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder
Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind,
1. für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3
SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel,
2. für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von
einem Fünftel
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung
werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds
und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich
aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu
einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze
oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361
BGB),

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/uploa ... _12521.pdf

Der Höchstbeitrag zur KV und PV beträgt 305 bzw. 309 Euro (pro Kind werden 511 bzw. 851 Euro abgezogen), ggf. plus Zusatzbeitrag.

Bis zum 31.12.2008 hatten viele Kassen eine Regelung, dass bei hauptberuflich Selbständigen das Ehegatteneinkommen nicht herangezogen wird.

Gruß
RHW

klaus64
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Beitragvon klaus64 » 09.06.2010, 19:17

Ich habe Schwierigkeiten, diesen Satz zu verstehen:
Ist sie Arbeitnehmerin? Als freiwilliges Mitglied würde sie aber dann schon Höchstbeiträge zahlen?
Ist sie selbständig?


sorry, habe es vergessen, sie arbeitet als Beamte.
Aber sieht wohl auf den ersten Blick so aus als ob wohl nix dran zu ändern ist.
Widerspruch oder ähnliches hätte wohl wenig Sinn, oder?

Gruß Klaus

RHW
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Beitragvon RHW » 09.06.2010, 19:50

Hallo,
ein Widerspruch hätte für eine zukünftige Einstufung keine Aussicht auf Erfolg.

Gruß
RHW


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