Berechnung Lohnfortzahlung bei sofortiger Krankheit im Job

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mike2012
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Berechnung Lohnfortzahlung bei sofortiger Krankheit im Job

Beitragvon mike2012 » 14.06.2010, 23:02

Ich bin 6 Monate arbeitslos gewesen in einer Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamtes. Diese ging bis zum 20.4.

Vom 20.4. bis 30.4 arbeitete ich geringfügig wenige Stunden bei meinem neuen Arbeitgeber, bei dem ich zum 1.5. in einem Vollzeit Job anfing.

Bis zum 30.4. bekam ich noch Arbeitslosengeld 1.

Am 24.4. hatte ich einen Arbeitsunfall in dem geringen Teilzeitjob. Ich wurde bis zum 20.5. krankgeschrieben.

Jetzt hat mein neuer arbeitgeber erst ab 20.5. den Vollzeitlohn bezahlt. Vom 1.5. - 20.5 bekam ich kein Gehalt. Mein Arbeitgeber begründet dies damit, das er bei Krankheit in den ersten Wochen keine Rückerstattung von der gesetzlichen Krankenkasse erhält.

Muss jetzt meine Krankenkasse vom 1.5. - 20.5. mein Gehalt an mich direkt erstatten + wenn ja wieviel? Nach tel. Auskunft bei meiner Krankenkasse wird diese mir evtl. gar nichts erstatten, da ich vor dem 1.5. nur Arbeitslosengeld 1 erhalten habe.

Ist diese Auskunft richtig? Das kann ich mir nicht vorstellen, denn mein Arbeitsvertrag läuft ja ab dem 1.5. + jetzt will mir weder der arbeitgeber noch die krankenkasse vom 1.5. - 20.5. meinen Lohn bezahlen.

Danke für eure Antworten!

Mike

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 15.06.2010, 19:47

sofern es sich um einen Arbeitsunfall handelt, ist grundsätlich erstmal die Berufsgenossenschaft zuständig.
Grundsätzlich ist mit § 46 SGV geregelt das der Anspruch auf Krankengeld mit Beginn einer versichrungspflichtigen Beschäftigung entsteht.
in den ersten 4 Wochen ensteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, somit grundsätzlich ist der Lohn alls Bemessungsgrundlage für die Krankengeldberechnung herranzuziehen.
Am besten sich nochmal mit der Kasse in Verbindung setzten und nachfragen.
die Höhe das ggf zu zahlenden Krankengeldes ist in § 47 SGB V geregelt

berechnungsbeispiel siehe
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank

RHW
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Beitragvon RHW » 16.06.2010, 19:51

Hallo,
bei Arbeitsunfällen zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Es beträgt 80% vom Brutto, aber nicht mehr als 100% vom Netto.
§ 47 SGB VII in Verbindung mit § 47 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_7/__47.html

Die Krankenkasse darf keine Leistungen erbringen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt:
§ 11 Absatz 5 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__11.html

Im Übrigen ist noch zu klären, welcher Krankenversicherungsschutz seit dem 20.04. (wenn es max. 400 Euro Verdienst im April waren) besteht:
Ist eine Familienversicherung über Ehegatten oder Eltern möglich?
Wurde eine freiwillige Krankenversicherung beantragt?
Falls nicht, gibt es bei anderen Behandlungen (nicht die Arbeitsunfallfolgen) Probleme beim Arzt. Die Versichertenkarte ist u.U. nicht mehr gültig.
Am besten schnellstmöglich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und ggf. auch Arbeitslosengeld II beantragen.
Gruß
RHW


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