Pflegversicherung, wer kann austreten

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Pflegversicherung, wer kann austreten

Beitragvon KEINPLAN » 28.05.2007, 19:10

Hallo,

ich bin 25 und arbeite im moment nicht. meine krankenkassenbeiträge bezahle ich selber. meine frage ist jetzt wer das recht hat aus der pflegeversicherung auszutreten weil ich mir die 15 euro im monat gerne sparen würde

gruss

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Beitragvon Frank » 28.05.2007, 19:19

niemand. deswegen heißt es ja auch pflegepflichtversicherung.

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Beitragvon KEINPLAN » 28.05.2007, 19:26

es gibt aber eine ausnahmeregelung, icjh weiss nur nicht für wen sie gilt

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 28.05.2007, 19:42

KEINPLAN hat geschrieben:es gibt aber eine ausnahmeregelung, icjh weiss nur nicht für wen sie gilt


Glauben Sie mir, Sie werden nicht von der Pflegeversicherungspflicht befreit!

KEINPLAN
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Beitragvon KEINPLAN » 28.05.2007, 20:01

mich interssiert auch nur wer austreten kann bzw welche vorraussetzungen man dafür erfüllen muss. es geht gar nicht darum ob ich in meiner jetzigen situation austreten darf oder nicht

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Beitragvon Cassiesmann » 28.05.2007, 20:29

KEINPLAN hat geschrieben:mich interssiert auch nur wer austreten kann bzw welche vorraussetzungen man dafür erfüllen muss. es geht gar nicht darum ob ich in meiner jetzigen situation austreten darf oder nicht


Das liest sich oben aber noch anders!


§ 22 SGB XI (Befreiung von der Versicherungspflicht)

(1) 1Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. 2Die befreiten Personen sind verpflichtet, den Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten, solange sie krankenversichert sind. 3Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen erhalten, sind zum Abschluß einer entsprechenden anteiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1 verpflichtet.

(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.


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