LV-Auszahlung während ALG1-Bezug - extra Beitragspflicht ???

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Klaus1965
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LV-Auszahlung während ALG1-Bezug - extra Beitragspflicht ???

Beitragvon Klaus1965 » 04.08.2010, 10:20

Hallo zusammen,

ich war bis Ende Mai 2010 als Selbstständiger in der GKV freiwillig versichert.
Seit Juni 2010 beziehe ich Arbeitslosengeld I (also kein Hartz IV) mit Anspruch bis Ende November 2010, die selbstständige Tätigkeit habe ich komplett abgemeldet.

Während des Bezuges von ALG I bin ich über die Agentur für Arbeit in der GKV pflichtversichert.

Hierzu habe ich im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Lebensversicherung folgende Fragen:

1) Soweit mir bekannt ist, zählt auch die einmalige Auszahlung einer privaten (nicht-betrieblichen) Kapital-Lebensversicherung, wenn diese in den Zeitraum der freiwilligen Versicherung fällt, zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages wird die Auszahlungszusumme auf 120 Monate verteilt und daraus der monatliche Beitrag berechnet. Ist das so korrekt ???

2) Wie schaut es aus, wenn ich die Kündigung und Auszahlung der Lebensversicherung in die Zeit des pflichtversicherten Arbeitslosengeldbezuges (z.B. September 2010) lege? Kann die Krankenkasse während der Pflichtversicherung dann auch extra Beiträge für die Lebensversicherung fordern?

3) Wenn ich Ende November 2010 aus dem ALG-Bezug und der Pflichtversicherung ausscheide und bis dahin keinen Arbeitsplatz gefunden habe, müsste ich mich erneut freiwillig versichern. Muss ich dann die während der Pflichtversicherungszeit ausgezahlte Lebensversicherung angeben?

4) Kann die Krankenkasse dann Beiträge für diese ausgezahlte Lebensversicherung erheben, obwohl die Auszahlung während der Pflichtversicherungszeit erfolgte?

5) Wie erfährt die Krankenkasse überhaupt von der ausgezahlten Lebensversicherung? Nach Auskunft meines Versicherungsunternehmens ist die Auszahlung steuerfrei (Altvertrag, Laufzeit bereits über 12 Jahre).
Demnach müsste ich die Auszahlung auch nicht in meiner Steuererklärung angeben. Aus dem Steuerbescheid, der ja von der Krankenkasse zur Beitragsberechnung herangezogen wird, würde die Auszahlung somit gar nicht ersichtlich sein.

Im vorraus schon mal lieben Dank für alle Antworten

RHW
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Beitragvon RHW » 07.08.2010, 14:37

Hallo,

ganz entscheidend ist, ob bei der Beitragszahlung zu irgendeinem Zeitpunkt ein Arbeitgeber beteiligt war (z.B. in den ersten Jahren durch die direkte Überweisung der Beiträge an das Versicherungsunternehmen).
Die folgenden Antworten gehen davon aus, dass die Beitragszahlung zur Lebensversicherung immer ohne Arbeitgeberbeteiligung erfolgte.

1) Soweit mir bekannt ist, zählt auch die einmalige Auszahlung einer privaten (nicht-betrieblichen) Kapital-Lebensversicherung, wenn diese in den Zeitraum der freiwilligen Versicherung fällt, zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages wird die Auszahlungszusumme auf 120 Monate verteilt und daraus der monatliche Beitrag berechnet. Ist das so korrekt ???


ja

(4) Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden ebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate
zuzuordnen.


Quelle: Seite 6

https://www.gkv-spitzenverband.de/uploa ... _12521.pdf


2) Wie schaut es aus, wenn ich die Kündigung und Auszahlung der Lebensversicherung in die Zeit des pflichtversicherten Arbeitslosengeldbezuges (z.B. September 2010) lege? Kann die Krankenkasse während der Pflichtversicherung dann auch extra Beiträge für die Lebensversicherung fordern?


Nein
Während des Alg-Bezuges sind nur Einnahmen aus einer Beschäftigung oder ggf. selbstständigen Tätigkeit, das Alg und Versorgungsbezüge (bei Lebensversicherungen mit Arbeitgeberbeteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt) beitragspflichtig.
§ 232 a SGB V i.V. m. § 226 SGB V
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__232a.html

3) Wenn ich Ende November 2010 aus dem ALG-Bezug und der Pflichtversicherung ausscheide und bis dahin keinen Arbeitsplatz gefunden habe, müsste ich mich erneut freiwillig versichern. Muss ich dann die während der Pflichtversicherungszeit ausgezahlte Lebensversicherung angeben?


Das ist eine schwere Frage. 1/120 der Lebensversicherung ist dann monatlich beitragspflichtig. Andererseits ist nur das anzugeben, was gefragt wird. Wenn es nicht angegeben wird, ist die entscheidende Frage, ob es nachgefordert werden kann.

Bei den Betriebsrenten gab es 1989 die Situation, dass eine Meldepflicht für die ehemaligen Arbeitgeber eingeführt wurde. Hier kam es vielen Fällen zu Nachforderungen über mehrere Jahre bei den Mitgliedern, die falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben.

4) Kann die Krankenkasse dann Beiträge für diese ausgezahlte Lebensversicherung erheben, obwohl die Auszahlung während der Pflichtversicherungszeit erfolgte?


ja

5) Wie erfährt die Krankenkasse überhaupt von der ausgezahlten Lebensversicherung? Nach Auskunft meines Versicherungsunternehmens ist die Auszahlung steuerfrei (Altvertrag, Laufzeit bereits über 12 Jahre).
Demnach müsste ich die Auszahlung auch nicht in meiner Steuererklärung angeben. Aus dem Steuerbescheid, der ja von der Krankenkasse zur Beitragsberechnung herangezogen wird, würde die Auszahlung somit gar nicht ersichtlich sein.


aktuell über Angaben des Mitgliedes.
Eine Gesetzesänderung, dass eine Meldepflicht des Versicherungsunternehmens eingeführt wird, ist aber möglich (ggf. auch für Auszahlungen in den letzten 10 Jahren).
Der Steuerbescheid ist bei Nicht-Selbstständigen nicht so relevant, da ja auch steuerfreie Einnahmenb beitragspflichtig sind.

Gruß
RHW


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