Hallo zusammen, ich bin neu hier und habe eine wichtige Frage, zu dessen Klärung ich bisher keinen Beitrag finden konnten.
Hier kurz die Eckdaten meiner Situation:
Familienversichert
Student Erststudium
24 Jahre
Pflichtpraktikum für 6 Monate, Vergütung 820€/Monat
Selbst wenn ich die 920€ Werbungskosten abrechne, komme ich über die 365€/Monat Grenze.
Jetzt habe ich gelesen, dass ich doch höhere Werbungskosten geltend machen kann, wenn ich diese denn Nachweisen kann. (!?!?) Ich will natürlich, dass die Krankenkasse mich für diese Zeit in der Familienversicherung belässt, da diese schon angekündigt hat, dass ich über die 365€ Grenze komme.
Für das Praktikum musste ich nach HH umziehen (Zweitwohnsitz anmelden) und zahlte alleine an Miete schon 420€ pro Monat. Kann ich dazu dann noch weitere Kosten wie den Weg zur Arbeit (0,30€/KM, richtig?) geltend machen, Wochenendheimfahrten, den Umzug (z.B. auch über Kilometerpauschale) oder sonstiges?
Wenn ja, wie stelle ich das am besten an?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir helfen könntet, da ich sonst die letzten 6 Monate nachzahlen muss!
Vielen Dank im Vorraus an Euch!
Mak.s
Mehr als 920€ Werbungskosten geltend machen ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Du solltest es probieren.
Auszug aus dem GR vom 24.10.2008 Seite 8
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 - 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen (BSG, Urteile vom 22.07.1981 - 3 RK 7/80 -, USK 81123, 09.09.1981 - 3 RK 19/80 -, USK 81223, 28.10.1981 - 3 RK 8/81 -, USK 81190 und 26.10.1982 - 3 RK 35/81 -, USK 82151).
Hierbei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 920,00 EUR bei unbefristeten Beschäftigungen immer pro rata (z. B. mit monatlich 76,67 EUR für das Kalenderjahr) und bei befristeten Beschäftigungen entweder pro rata oder en bloc (z. B. zu Beginn der Beschäftigung) in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
Auszug aus dem GR vom 24.10.2008 Seite 8
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 - 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen (BSG, Urteile vom 22.07.1981 - 3 RK 7/80 -, USK 81123, 09.09.1981 - 3 RK 19/80 -, USK 81223, 28.10.1981 - 3 RK 8/81 -, USK 81190 und 26.10.1982 - 3 RK 35/81 -, USK 82151).
Hierbei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 920,00 EUR bei unbefristeten Beschäftigungen immer pro rata (z. B. mit monatlich 76,67 EUR für das Kalenderjahr) und bei befristeten Beschäftigungen entweder pro rata oder en bloc (z. B. zu Beginn der Beschäftigung) in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.
Hallo Rossi,
danke erst mal für deinen Rat. Ich werde es probieren.
Weiter suche ich noch nach einer Antwort auf die Frage:
"Kann ich dazu dann noch weitere Kosten wie den Weg zur Arbeit (0,30€/KM, richtig?), Wochenendheimfahrten, den Umzug (z.B. auch über Kilometerpauschale) oder sonstiges geltend machen?"
Gruß,
Mak.s
danke erst mal für deinen Rat. Ich werde es probieren.
Weiter suche ich noch nach einer Antwort auf die Frage:
"Kann ich dazu dann noch weitere Kosten wie den Weg zur Arbeit (0,30€/KM, richtig?), Wochenendheimfahrten, den Umzug (z.B. auch über Kilometerpauschale) oder sonstiges geltend machen?"
Gruß,
Mak.s
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