Rückwirkend nicht mehr krankenversichert?

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yoursweet
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Rückwirkend nicht mehr krankenversichert?

Beitragvon yoursweet » 30.05.2007, 13:53

Ich bin (war) bisher über meine Mutter krankenversichert. Ich wohne zurzeit noch bei meinen Eltern und mache gerade meinen Schulabschluss über die Volkshochschule nach. Heute erhalte ich nun einen Brief von der AOK dass diese Schulausbildung nicht als solche anerkannt werden kann und ich deshalb rückwirkend ab dem 17.09.2006 (Schulbeginn) nicht mehr versichert bin. Sie schreiben mir dass ich sogar mit Regressanfordrungen rechnen muss falls ich seit dem 17.09.2006 irgendwelche Leistungen in Anspruch genommen haben. Frage: ist das seitens der AOK so rechtens?

Rina1980
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Beitragvon Rina1980 » 30.05.2007, 15:00

Hallo!

Das hört sich ja so ähnlich an wie mein Fall! (Siehe unter Thema "Rückforderung!") Eben bei genau der selben KK!! Und da meine Schwester ebenfalls momentan mit Rückzahlungen rechnen kann aus fadenscheinigen Gründen, habe ich langsam das Gefühl, dass es einfach nur Geldmacherei ist!!! Nur der liebe kleine Krankenversicherte hat gegen die große böse KK leider keine Chance. Man sollte dagegen echt mal auf die Barrikade gehen!!!!

Aber nur wie??? :(

LG, Corina

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Beitragvon Rossi » 30.05.2007, 18:28

Frage, hast Du denn damals der Krankenkasse die Ausbildung (Schulabschluss VHS) sofort mitgeteilt?

Wenn ja, ist es verwunderlich, dass die Krankenkasse erst jetzt reagiert.

Wenn nein, dann stellt sich die Frage, was hast Du vor dieser Ausbildung gemacht und wie alt bist Du?

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Beitragvon yoursweet » 30.05.2007, 18:51

rossi hat geschrieben:Frage, hast Du denn damals der Krankenkasse die Ausbildung (Schulabschluss VHS) sofort mitgeteilt?

Wenn ja, ist es verwunderlich, dass die Krankenkasse erst jetzt reagiert.

Wenn nein, dann stellt sich die Frage, was hast Du vor dieser Ausbildung gemacht und wie alt bist Du?

Ich habe das der Krankenkasse damals nicht mitgeteilt da die sich immer ein Mal im Jahr bei mir melden und nachfragen was ich gerade mache. Davor habe ich eine Ausbildung gesucht und war als ausbildungssuchend beim Arbeitsamt gemeldet. Bevor ich zur VHS ging habe ich immer eine Bestätigung des Arbeitsamtes vorgelegt. Die hatten sie damals anerkannt. Bin übrigens 22.

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Re: Rückwirkend nicht mehr krankenversichert?

Beitragvon DKV-Service-Center » 30.05.2007, 19:14

Hallo yoursweet

nicht Bange machen lassen :-) Das ganze ist geregelt im SGB V § 10 Abs2
da heißt es

(2) Kinder sind versichert

1.bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
4.ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

Ausschneiden und zur Kasse damit :-)
Gruß

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Re: Rückwirkend nicht mehr krankenversichert?

Beitragvon yoursweet » 30.05.2007, 19:48

DKV-Service-Center hat geschrieben:Hallo yoursweet

nicht Bange machen lassen :-) Das ganze ist geregelt im SGB V § 10 Abs2
da heißt es

(2) Kinder sind versichert

1.bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
4.ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

Ausschneiden und zur Kasse damit :-)
Gruß

Vielen Dank für diese Info!


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