Hallo,
angenommen ein Selbständiger (PKV) wechselt in einen festen Angestellen-Job.
Kann dann die PKV bestehen bleiben, oder muss er in die GKV wechseln weil z.B. die Grenze ~4000€ Bruttolohn nicht erreicht wird?
Und was ist wenn der Selbständige seine Sachen nebenberuflich noch weitermacht?
Danke,
NBG
Wechsel Selbständigkeit -> fester Job
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Wenn die sog. JAEG (Jahresarbeitsentgeltgrenze / derzeit 4.162,50 Euro) nicht im Rahmen des neuen Job´s erreicht wird, dann landet er in der GKV. Auch wenn Sie - in einer vorausschauenden Betrachtungsweise - überschritten werden sollte, landet man dennoch für 3 Jahr in der GKV. Ausnahmetatbestände, bspw. bei Beamten oder sonstigen versicherungsfreie Personen - die vorher mit den Einkünfte auch schon oberhalb der JAEG lagen, sind offensichtlich nicht vorgesehen.
Gegenüber der PKV hat er innerhalb von 3 Monaten - nach Aufnahme der Beschäftigung - eine außerordentliches Kündigungsrecht!
Eine nebenberufliche Selbständigkeit ist hier nicht schädlich! Sobald die Selbständigkeit allerdings das Merkmal einer "hauptberuflichen Selbständigkeit" erfüllt, entfällt wieder die Versicherungspflicht durch den Job!
Gegenüber der PKV hat er innerhalb von 3 Monaten - nach Aufnahme der Beschäftigung - eine außerordentliches Kündigungsrecht!
Eine nebenberufliche Selbständigkeit ist hier nicht schädlich! Sobald die Selbständigkeit allerdings das Merkmal einer "hauptberuflichen Selbständigkeit" erfüllt, entfällt wieder die Versicherungspflicht durch den Job!
Nicht schädlich ...
... im Sinne von 'nicht nützlich'.Rossi hat geschrieben:...Eine nebenberufliche Selbständigkeit ist hier nicht schädlich! ...
Der Rossi'schen sprichwörtlichen Versicherungskralle in der GKV entkommst Du dadurch nicht. Vielleicht kannst Du das Manöver ja noch gut 4 Monate aufschieben, dann könnte es besser aussehen.
Könnte, nicht müsste.
Gruß von
Gerhard
HalloRossi,
selbst wenn, wäre das nicht sein Problem (s. Fragestellung), sondern ein Teil der gewünschten Lösung.
Ich glaube aber, dass hier ein Missverständnis vorliegt. Vielleicht meinst Du das hier?
Angenommen, er nimmt zum 1.10. einen SV-pflichtigen Job statt der selbständigen Tätigkeit auf: Auch wenn er länger als 5 Jahr bei derselben PKV versichert ist, erwischt ihn am 1.10. doch die Kralle - oder nicht?
Die Frage ist allerdings, wenn er am 1.1.2011 wie auch immer nicht mehr pflichtig wäre. Dann wäre er nur 3 Monate in der GKV gewesen, könnte also nicht freiwillig weitermachen ... ja, und genau dann käme es auf die 5 Jahre an: Entweder locker-flockige Rückkehr in die alte PKV oder - wenn keine 5 Jahre - neues Spiel, neues Glück in der PKV oder die "wilde 13" in der GKV - da dort ja zuletzt versichert?
Gruß von
Gerhard
selbst wenn, wäre das nicht sein Problem (s. Fragestellung), sondern ein Teil der gewünschten Lösung.
Ich glaube aber, dass hier ein Missverständnis vorliegt. Vielleicht meinst Du das hier?
Angenommen, er nimmt zum 1.10. einen SV-pflichtigen Job statt der selbständigen Tätigkeit auf: Auch wenn er länger als 5 Jahr bei derselben PKV versichert ist, erwischt ihn am 1.10. doch die Kralle - oder nicht?
Die Frage ist allerdings, wenn er am 1.1.2011 wie auch immer nicht mehr pflichtig wäre. Dann wäre er nur 3 Monate in der GKV gewesen, könnte also nicht freiwillig weitermachen ... ja, und genau dann käme es auf die 5 Jahre an: Entweder locker-flockige Rückkehr in die alte PKV oder - wenn keine 5 Jahre - neues Spiel, neues Glück in der PKV oder die "wilde 13" in der GKV - da dort ja zuletzt versichert?
Gruß von
Gerhard
Genau das meine ich.
Wenn er zum 01.10.2010 einen sv-pflichtigen Job aufnimmt, dann wird Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgelöst. Er kann dann die PKV außerordentlich kündigen.
Zum 31.01.2011 verliert er wieder seinen Job und scheidet dann aus der GKV aus. Die Vorversicherungszeit für ne freiw. Kv. kann er nicht nachweisen.
Er war dann zwar zuletzt GKV versichert, fällt aber nicht unter die Kralle, wenn zuvor die PKV 5 Jahre beim gleichen Unternehmen bestanden hat.
Denn es scheitert schon an der ersten Hürde bei der Kralle:
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
Er hat hier einen Anspruch auf Wiederaufnahme in der PKV zu den alten Konditionen, somit besteht kein Anlass ihn von der Kralle zu erwischen zu lassen.
Wenn er zum 01.10.2010 einen sv-pflichtigen Job aufnimmt, dann wird Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgelöst. Er kann dann die PKV außerordentlich kündigen.
Zum 31.01.2011 verliert er wieder seinen Job und scheidet dann aus der GKV aus. Die Vorversicherungszeit für ne freiw. Kv. kann er nicht nachweisen.
Er war dann zwar zuletzt GKV versichert, fällt aber nicht unter die Kralle, wenn zuvor die PKV 5 Jahre beim gleichen Unternehmen bestanden hat.
Denn es scheitert schon an der ersten Hürde bei der Kralle:
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
Er hat hier einen Anspruch auf Wiederaufnahme in der PKV zu den alten Konditionen, somit besteht kein Anlass ihn von der Kralle zu erwischen zu lassen.
Ach ja, auch hier kann man natürlich trixen.
Die Wiederaufnahmeverpflichtung besteht nur max. 12 Monate, d. h. in dieser Konstellation würde die Aufnahmeverpflichtung am 30.09.2011 enden.
Wenn er jetzt zum 01.02.2011 nicht zur PKV geht und um Wiederaufnahme bittet, kommt natürlich auch kein Vertrag zustande. Er wartet dann bis zum 02.10.2011 und spricht bei der letzten GKV vor und sagt, dass eine Wiederaufnahmeverpflichtung nicht mehr besteht. Denn schliesslich beginnt der Vertrag dann auch nicht mehr rückwirkend, sondern allenfalls für die Zunkunft.
In dieser Konstellation besteht - in der Rückschau - betrachtet ab dem 01.02.2011 kein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und die Kralle schlägt dann ab dem 01.02.2011 zu.
Die Wiederaufnahmeverpflichtung besteht nur max. 12 Monate, d. h. in dieser Konstellation würde die Aufnahmeverpflichtung am 30.09.2011 enden.
Wenn er jetzt zum 01.02.2011 nicht zur PKV geht und um Wiederaufnahme bittet, kommt natürlich auch kein Vertrag zustande. Er wartet dann bis zum 02.10.2011 und spricht bei der letzten GKV vor und sagt, dass eine Wiederaufnahmeverpflichtung nicht mehr besteht. Denn schliesslich beginnt der Vertrag dann auch nicht mehr rückwirkend, sondern allenfalls für die Zunkunft.
In dieser Konstellation besteht - in der Rückschau - betrachtet ab dem 01.02.2011 kein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und die Kralle schlägt dann ab dem 01.02.2011 zu.
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