zu hohe Beiträge für freiw. Versicherte?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Herzblut
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zu hohe Beiträge für freiw. Versicherte?

Beitragvon Herzblut » 22.08.2010, 12:08

Hallo Foren-Gemeinde,

beim stöbern zu allgemeinen KV-Bedingungen bin ich hier auf einen interessanten Beitrag von Rossi gestoßen.

[….Das SG München hat sich am 02.03.2010 etwas näher mit den einheitlichen Grundsätzen für die Beitragsbemessung der freiw. Versicherten und anderen Personengruppen beschäftigt.

Der Spitzbubenverband regelt ja seit dem 01.01.2009 in Deutschland einheitlich die Grundsätze für die Beitragsbemessung.

Wenn unser Gesetzgeber da wirklich ein wenig gepennt hat, dann brauchen die meisten freiw. Versicherten nur die Mindestbeträge, sowie sie in § 240 Abs. 4 SGB V vom Gesetzgeber festgelegt worden sind zu zahlen.

In den meisten Fällen gibt es dann nur die 140,00 Euro, ausser bei den Selbständigen gibt es dann ein wenig mehr! ]


Aber leider verstehe ich das nicht ganz :-k

Soll das etwa heißen, dass ich praktisch seit 01/09 ZUVIEL Beiträge gezahlt habe?
Ich bin schon seit längerer Zeit krankgeschrieben (ohne Anspruch auf Krankengeld)…. Und hatte mich dann tierisch über diese hohen KV-Beiträge aufgeregt!
Ich hatte keine Einnahmen – lebte vom Erspartem - und dennoch musste ich so viel zahlen :evil:

Lt letztem Steuerbescheid 2008 betrug mein mtl. Einkommen ca. 500,00 EUR – mein Gewerbe ist nach wie vor angemeldet, bin somit also freiwillig versichert – na ja, WAR ich zumindest!

Mein KV-Beitrag belief sich auf über 300,00 EUR – Beitragsbemessungsgrenze 75% der Bezugsgröße = 1.890,00 EUR.

Ehrlich gesagt, ich verstehe das nicht und würde mich sehr darüber freuen, wenn mich jemand aufklären könnte.

Ich bin für jede (für mich verständliche :oops: ) Information sehr sehr dankbar

Im Voraus vielen Dank

Herzblut

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Beitragvon Vergil09owl » 22.08.2010, 17:31


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Beitragvon Herzblut » 22.08.2010, 18:22

Hallo Vergil09owl

Dank Dir für den Link!

Ja, genau .... und weil ich das gelesen habe, verstehe ich es ja auch nicht so richtig.
Könntest Du mir das nicht ein wenig "näher" bringen?

Heißt das jetzt, dass mir meine KK zuviel Beiträge berechnet hat, WEIL diese den § 240 SGB V nicht richtig angewendet hat?

Wäre wirklich toll, wenn Du mir das erklären könntest! Danke!

Herzblut

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Beitragvon Rossi » 22.08.2010, 19:30

Nun denn Herzblut, ist gibt jetzt die erste Entscheidung (SG München) die sich mit den neuen einheitlichen Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund beschäftigt haben.

Nach der Feststellung des SG München ist der Spitzenverband Bund überhaupt nicht ermächtigt, derartige Regelungen zu treffen. Es sind wohl die Formalvorschriften, die vom SG München näher untersucht wurden.

Gehe mal davon aus, dass die betroffene Kasse mit Sicherheit bis zum BSG marschieren wird.

Aber in Deinem Einzelfall würde ich etwas ganz anderes probieren.

Setze Dich am besten umgehend mit der Kasse in Verbindung und beantrage die sog. Härtefallbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGB V. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, dann zahlt man nur ca. 200,00 Euro für die freiw. Kv. und nicht, wie Du bislang 300,00 Euro.

Bei der sog. Härtefallregelung werden lediglich 1.277,50 Euro als Mindestgrenze herangezogen. Hierbei kommt es allerdings auch auf das Einkommen eines evtl. Partners bzw. Ehegatten an. Ferner darf man keine Miet- oder Zinseinkünfte erzielen.

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Beitragvon RHW » 22.08.2010, 20:06

Hallo Herzblut,

selbst wenn das BSG die Auffassung des SG München teilt, wird m.E. vom BSG eine Übergangsfrist festgesetzt, bis zu der es bei den bisherigen Krankenkassenentscheidungen bleibt.

Im Übrigen stehen die Mindesteinnahmen sehr deutlich im Gesetz und sind vom Urteil des SG nicht betroffen. Es geht eher um Personen mit Einnahmen über der Mindesteinnahme: Welche Einnahmen sind dann beitragspflichtig und wer kann/darf das festlegen?

Gruß
RHW

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Beitragvon Rossi » 23.08.2010, 00:19

Hm,

selbst wenn das BSG die Auffassung des SG München teilt, wird m.E. vom BSG eine Übergangsfrist festgesetzt, bis zu der es bei den bisherigen Krankenkassenentscheidungen bleibt


So etwas macht in der Regel nicht das BSG sondern das Bundesverfassungsgericht! Das BSG stellt nur die Rechtmäßigkeit fest, oder? Wer erinnern uns vielleicht an die damaligen Vorschriften zur verschärften KVdR; dort hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass diese Vorschriften nicht verfassungsgemäß sind und der Gesetzgeber in einer Übergangsfrist diese dennoch anwenden darf. Die Regelsätze im SGB II, etc. Das ist etwas ganz anderes.

Entweder ist der Spitzenverband zu diesen Regelungen befugt, oder er ist es nicht. Da gibt es nur 2 Möglichkeiten.





Im Übrigen stehen die Mindesteinnahmen sehr deutlich im Gesetz und sind vom Urteil des SG nicht betroffen


Okay, das dürften denn wohl die Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGV sein; denn die stehen deutlich im Gesetz. Alles was drüber liegt bzw. dann zu den Einnahmen zählt, ist ja nirgends verbindlich bzw. korrekt geregelt. So verstehe ich die Leitsätze aus der Entscheidung des SG München!

Dann müßte Herzblut nur 200,00 Euro löhnen. Hat sie dennoch bspw. Zinseinkünfte, muss sie nicht mehr zahlen, da diese Regelung vom Spitzenverband Bund ins Leben gerufen wurde, der hierzu aber nicht befugt war.

Es wird spannend bleiben, da bin ich mir schon ziemlich sicher!

Herzblut
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Beitragvon Herzblut » 23.08.2010, 07:29

Hallo RHW und Rossi,

Herzlichen Dank erstmal!!!!

Oje, diese ganzen §§ machen mich kirre....

okay, wenn ich also den 3. Satz nehme....
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden.


....dann müßte ich den 60. Teil von 1.277,50 EUR zahlen, oder? Aber nur, wenn ich Leistungen nach dem SGB II als Aufstocker bekomme. Richtig?

Somit besagt dann 2. Satz....
...für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste,


Also wenn ich arbeitsunfähig bin und KEINE sonstigen Leistungen und KEINE Einnahmen erhalte und wie gesagt lt. Steuerbescheid nur 500 EUR an Einnahmen habe, dann den 40. Teil, oder?

Und wenn die KK weder das Eine noch das Andere berücksichtigt hat? Was ist dann?
Kann ich die zuviel geleisteten Beiträge zurück fordern, WEIL die KK das Recht nicht richtig angewendet hat?
Also i.G. den "§ 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts " anwenden?

Menno, warum war ich nicht schon zwischenzeitlich wieder mal hier in diesem Forum.... dann hätte ich es viel früher bemerkt.

Also, wenn ihr Zwei mich noch ein wenig weiter aufklären könntet, wäre ich Euch überaus dankbar!!!!

Herzblut

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Beitragvon Rossi » 23.08.2010, 07:54

....dann müßte ich den 60. Teil von 1.277,50 EUR zahlen, oder?


Jawoll, ist zumindest meine bescheidene Ansicht!!!

Aber nur, wenn ich Leistungen nach dem SGB II als Aufstocker bekomme. Richtig?


Nein, der SGB II-Bezug hat damit nichts zu tun, es ist lediglich auch das Einkommen des Partners oder Ehegatten zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund hat dann genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen nur 1.277,50 Euro zu berücksichtigen sind. Aber genau diese Regelungen sind ja - lt. SG München - rechtswidrig.

Unabhängig von diesen Regelungen (rechtmäßig oder rechtswidrig) würde ich diese Härftefalleinstufung auf jeden Fall beantragen.

Die Härtefallregelung ist antragsabhängig und geht niemals rückwirkend. D.h.; Du bekommst nichts nachgezahlt; dies steht sogar ausdrücklich in § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V!

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Beitragvon Herzblut » 23.08.2010, 13:47

Hallo Rossi,

Dank Dir nochmal!

dies steht sogar ausdrücklich in § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V!


hm... aber im Satz 5 steht
Für die Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit einer Tagespflegeperson gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.


Meinst Du vielleicht Satz 6?
Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.


Bestimmt! .... Bei diesen Endlos-Sätzen weißt man manchmal gar nicht, wann ein Satz endet ;-)

Also wenn ich von Satz 6 ausgehe, dann WAR der Tag der Vorlage des Nachweises, der Tag an dem ich meinen Steuerbescheid 2008 vorgelegt habe! Oder etwa nicht?
Und hier ist dann der SB der KK seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen und hat mich falsch eingestuft...ob aus Unwissenheit oder anderem Grund....

Also wurde hier doch ganz klar das Recht nicht richtig angewendet und somit würde dann doch § 44 greifen, oder bin ich jetzt ganz daneben?

Unabhängig von diesen Regelungen (rechtmäßig oder rechtswidrig) würde ich diese Härftefalleinstufung auf jeden Fall beantragen.


Na, im Moment zumindest brauche ich diese Härtefalleinstufung für die Gegenwart nicht zu beantragen..... irgendwie hat mich die ARGE jetzt pflichtversichert .... warum weiß ich auch nicht so recht!
Habe mich nur gewundert, warum die KK-Beiträge nicht mehr abgebucht werden .... jetzt weiß ich warum .... und jetzt weiß ich auch, warum ich kein Krankengeld bekomme!

Ob das mal Alles so richtig ist, was die ARGE und die KK da machen .... muss nochmal lesen, lesen, lesen.....

Hast Du evtl. eine Erklärung?

Herzblut

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Beitragvon Rossi » 23.08.2010, 17:54

Okay, wenn Du den Steuerbescheid vorgelegt hast, dann würde ich es auch versuchen, ab der Vorlage des Steuerbescheides die Mindesbemessung gem. § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGB V zu bekommen.

Ferner gibt es vielleicht noch einen Ansatzpunkt. Habe ich richtig gelesen, dass Du teilweise Krankengeld als Selbständige bezogen hast? Wurde das Krankengeld von der GKV gewährt? Es gibt dort noch ein Besprechungsergebnis - ich weiß jetzt nicht ob es noch aktuell ist - da wurde vereinbart, dass während des Krankengeldbezuges keine Beiträge zu entrichten sind. Allerdings sind meine Informationen schon min. 2 Jahre alt.

Habe mich nur gewundert, warum die KK-Beiträge nicht mehr abgebucht werden .... jetzt weiß ich warum .... und jetzt weiß ich auch, warum ich kein Krankengeld bekomme!

Ob das mal Alles so richtig ist, was die ARGE und die KK da machen .... muss nochmal lesen, lesen, lesen.....



Das ist völlig richtig. Wenn Du ALG II beziehst, dann endet kraft Gesetz die freiw. Kv. mit dem 1. Tag des ALG II-Leistungsbezuges. Die Beitragszahlung übernimmt die ARGE; allerdings gibt es dann auch kein Krankengeld mehr!

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Beitragvon Herzblut » 24.08.2010, 07:35

Hallo Rossi,

wenn Du den Steuerbescheid vorgelegt hast, dann würde ich es auch versuchen,


Jo, das mache ich! Mal schauen, was dabei raus kommt ....

Ich hab sogar festgestellt, dass ich bereits im Jahr 2008 meiner KK einen geänderten EKst.-Vorauszahlungsbescheid mit herab gesetzter Steuerzahlung vorgelegt habe...mal schauen, wie sie reagieren!

Habe ich richtig gelesen, dass Du teilweise Krankengeld als Selbständige bezogen hast?


Nee, eben nicht .... ist aber eine andere Geschichte! Aber Deine Info ist richtig, beim KG-Bezug ist man beitragsfrei gestellt.

Vielen Dank!

Herzblut

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Beitragvon Rossi » 24.08.2010, 17:44

Tja, in erster Linie sagt aber die Spitzenverband Bund, dass hierfür ein Antrag erforderlich ist. Aber das SG München hat festgestellt, dass die Richtlinien nicht wirksam sind. Aber ist auch egal.

Die Krankenkasse ist als Sozialleistungsträger zur Aufklärung und Beratung verpflichtet. Meines Erachtens auch gerade dann, wenn es sich um eine Begünstigung für den Versicherten handelt.

Unterläßt der Sozialleistungsträger (hier die Kasse) die Beratung und Aufklärung, dann kommt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ins Boot. Diesen Begriff findet man nicht im Gesetz, er hat sich nämlich aus der ständige Rechtsprechung des BSG herauskristallisiert. Hiernach sind die Kunden so zu stellen, wie sie bei einer rechtzeitigen Beratung gehandelt hätten.

Dann mal die Gretchenfrage, Du hättest doch im Schweinsgalopp den vermeintlichen Antrag gestellt, oder etwa nicht. So würde ich es probieren.

Versuch macht klug!

Herzblut
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Beitragvon Herzblut » 24.08.2010, 18:44

Hallo Rossi,

natürlich hätte ich den Antrag im Schweinsgalopp gestellt! Wer zahlt schon gerne zuviel?

Nicht, dass sich die KK mit dem Argument rausredet, dass sie mir schliesslich ihre Infoblätter, Broschüren und Merkblätter zugesandt hat?

Ist somit evtl. die "Beratungspflicht" getan?

wenn es sich um eine Begünstigung für den Versicherten handelt.

ha ha .... sie hat mich nur in Form von Bescheiden aufgeklärt, wenn es um MEHR Beiträge ging!

Oh man, mir steht´s bis Oberkante Unterlippe .... was für eine KRANKE Kasse!

Vielen Dank.

Herzblut

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Beitragvon Rossi » 24.08.2010, 19:57

Nun denn,

Nicht, dass sich die KK mit dem Argument rausredet, dass sie mir schliesslich ihre Infoblätter, Broschüren und Merkblätter zugesandt hat?


Hm, das ist die Gretchenfrage!?

Steht jenes denn explizit in den Merklättern drinne? Ferner, dass man hierfür explizit einen Antrag stellen muss. Und zusätzlich, dass dann eine Härtefallregelung erst mit Wirkung für die Zukunft in Betracht kommt?

Meine bescheidene Ansicht ist, dass die Kasse bei Vorlage des Steuerbescheides auch mal von Amts wegen etwas tun könnte.


@Heinrich
wie läuft es bei Euch, wenn bei den Selbständigen das Einkommen unterhalb des Mindesbemessungsgrenze von 1.916,25 Euro liegt? Übersendet Ihr den Härtefallantrag oder erfolgt ein entsprechender Hinweis?

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Beitragvon Herzblut » 25.08.2010, 07:42

Hallo Rossi,

wenn ich von der Härtefallregelung VORHER etwas gelesen hätte (und nicht erst hier im Forum), dann wäre wieder der Schweinsgalopp ins Spiel gekommen!

auch mal von Amts wegen etwas tun könnte.


von wegen .... -nö-

Heinrichs (?) Antwort würde mich auch interessieren!

Herzblut


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