Hallo,
auch wenn ich nicht der Heinrich bin - ich kenne es gar nicht anders aus meiner Tätigkeit als Kundenberater dass wir unsere "Neuselbständigen" auf die Möglichkeit hinweisen, meist trifft das dann zwar nicht zu, aber wir erwähnen es und halten es auch im System fest.
Selbstverständlich kann ich nicht für alle KB. sprechen.
Gruss
Czauderna
zu hohe Beiträge für freiw. Versicherte?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo Czauderna (und nicht Heinrich
),
na, dann hätte ich Dich wohl lieber als KB gehabt.
Aber was ist, wenn es kein Neuselbständiger ist, und dann auf einmal (nach Jahren) eine erhebliche Einnahmenbuße eintritt .... wie gehst Du dann damit um?
Seit wann gibt es eigentlich die Härtefallregelung?
Herzblut

na, dann hätte ich Dich wohl lieber als KB gehabt.
Aber was ist, wenn es kein Neuselbständiger ist, und dann auf einmal (nach Jahren) eine erhebliche Einnahmenbuße eintritt .... wie gehst Du dann damit um?
Seit wann gibt es eigentlich die Härtefallregelung?
Herzblut
Die Härtefallregelung wurde zum 01.04.2007 im Rahmen des GKV-WSG eingeführt.
Da es sich um eine relativ neue Vorschrift handelt, sehe ich hier erst recht einen besonderen Aufklärungs- und Beratungsauftag.
Ferner steht im Gesetz nur:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden.
Der Spibu hat es - warum ist für mich nicht nachvollziehbar - geregelt, dass hier ein Antrag erforderlich ist. Wenn man darauf herumreitet und die Kasse wird noch nicht einmal von Amts wegen tätig, dann steckt dort nur eins hinter. Wollen die Kassen auf die Ahnungslosigkeit der Kunde etwa hoffen und somit jeden Monat fast 100,00 Euro zu viel den Kunden abschröpfen?
Meines Erachtens ist hier sehr viel Potential, diese Antragsabhängigkeit zu kippen. Wer sich dagegen allerdings nicht wehrt, der zahlt natürlich mehr!
Da es sich um eine relativ neue Vorschrift handelt, sehe ich hier erst recht einen besonderen Aufklärungs- und Beratungsauftag.
Ferner steht im Gesetz nur:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden.
Der Spibu hat es - warum ist für mich nicht nachvollziehbar - geregelt, dass hier ein Antrag erforderlich ist. Wenn man darauf herumreitet und die Kasse wird noch nicht einmal von Amts wegen tätig, dann steckt dort nur eins hinter. Wollen die Kassen auf die Ahnungslosigkeit der Kunde etwa hoffen und somit jeden Monat fast 100,00 Euro zu viel den Kunden abschröpfen?
Meines Erachtens ist hier sehr viel Potential, diese Antragsabhängigkeit zu kippen. Wer sich dagegen allerdings nicht wehrt, der zahlt natürlich mehr!
Hallo Rossi,
WAS?????? Zum 01.04.2007 gibt es erst die Änderung?
Also bin ich blindlings in die Misere geschlupft und meine KK hat es NICHT für nötig empfunden, mich darüber persönlich zu informieren?!?!?!?!?
Klar, so sehe ich das allerdings auch! Wie jede Versicherung
Nur auf IHR Bestes bedacht!!!! Bloß nicht zum Positiven des Kunden!
Jetzt er Recht! .........zuerst hatte ich gedacht: na, komm .... lass die Vergangenheit ruhen!
Aber jetzt: .... wie, meinst Du, kann ich am besten dagegen vorgehen?
Oder ist das hier nicht der richtige "Platz", um über "sowas" zu diskutieren?
Ich könnt platzen! Und ich hab gedacht, diese Regelung würde schon seit Hunderten von Jahren bestehen
Herzblut
WAS?????? Zum 01.04.2007 gibt es erst die Änderung?
Also bin ich blindlings in die Misere geschlupft und meine KK hat es NICHT für nötig empfunden, mich darüber persönlich zu informieren?!?!?!?!?
Wollen die Kassen auf die Ahnungslosigkeit der Kunden etwa hoffen.....
Klar, so sehe ich das allerdings auch! Wie jede Versicherung

Nur auf IHR Bestes bedacht!!!! Bloß nicht zum Positiven des Kunden!
Jetzt er Recht! .........zuerst hatte ich gedacht: na, komm .... lass die Vergangenheit ruhen!
Aber jetzt: .... wie, meinst Du, kann ich am besten dagegen vorgehen?
Oder ist das hier nicht der richtige "Platz", um über "sowas" zu diskutieren?
Ich könnt platzen! Und ich hab gedacht, diese Regelung würde schon seit Hunderten von Jahren bestehen

Herzblut
Dann beantrage eine Überprüfung der damaligen Bescheide nach § 44 SGB X und werfe gleich in den Ring, falls man auf ein Antragserfordernis hinweist, dass Dir hier der sozialrechtliche Herstellungsanspruch einzuräumen ist.
Am Rande verweist Du dann noch auf das Urteil des SG München, wonach die Regelungen des Spibus (Antragserfordernis) eh vermutlich nicht wirksam sind.
Ein Fachanwalt für Sozialrecht wäre vielleicht zu überlegen.
Oder frage doch erst einmal ganz höflich bei der Kasse nach, warum man nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen hätte. Die Einkommensverhältnisse waren doch bekannt und offensichtlich.
Am Rande verweist Du dann noch auf das Urteil des SG München, wonach die Regelungen des Spibus (Antragserfordernis) eh vermutlich nicht wirksam sind.
Ein Fachanwalt für Sozialrecht wäre vielleicht zu überlegen.
Oder frage doch erst einmal ganz höflich bei der Kasse nach, warum man nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen hätte. Die Einkommensverhältnisse waren doch bekannt und offensichtlich.
Herzblut hat geschrieben:Hallo Czauderna (und nicht Heinrich),
na, dann hätte ich Dich wohl lieber als KB gehabt.
Aber was ist, wenn es kein Neuselbständiger ist, und dann auf einmal (nach Jahren) eine erhebliche Einnahmenbuße eintritt .... wie gehst Du dann damit um?
Seit wann gibt es eigentlich die Härtefallregelung?
Herzblut
Hallo, nun wie ich damit umgehen würde wenn ich es zu entscheiden hätte wäre folgende Lösung. Ich würde eine Umstufung zum nächsten 1. des Monats vornehmen und nur noch nach der niedrigeren Mindestbeitragsbemessungsgrenze Beiträge kassieren, dies aber als Einstufung unter Vorbehalt, d.h. wenn der dazugehörige Einkommensteuerbscheid dann vorliegt gibt es dann gg. die Nachzahlung.
So würde ich das machen - dem versicherten wäre geholfen und wir als Kasse hätten auch kein Geld verloren, wir bekämen es zwar später aber wir bekämen es.
Was meinem Lösungsansatz widerspricht ist der Umstand das die Beitragsbemessungsrichtlinien ab dem 1.1.2009 eine solche Lösung nicht vorsehen und wenn sich diese, meine Lösung rumspräche bekäme ich Haue und zwar von den lieben Mitbewerbern.
Gruss
Czauderna
Hm, die Härtefallregelung ist zwar antragsabhängig, aber in den Richtlinien sind hierfür keine gesonderten Fristen genannt.
Es gibt nur Fristen, wenn man Steuerbescheide oder geänderte Einkommensverhältniss vorlegt und sich demnach ein verringerter Beitrag ergibt. Hier beginnt die Neueinstufung erst zum nächsten Monat.
Die geänderten Steuerbescheide bzw. Einkommensverhältnisse hat Herzblut doch damals vorgelegt.
Also, so eindeutig kann der Standpunkt der Kasse nicht sein, dass ein derartiger Antrag jetzt nicht mehr rückwirkend gehen soll.
Zitat:
(4) Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen.
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn ...
Lest Ihr dort ne Frist? Ich im ersten Anlauf nicht!
Es gibt nur Fristen, wenn man Steuerbescheide oder geänderte Einkommensverhältniss vorlegt und sich demnach ein verringerter Beitrag ergibt. Hier beginnt die Neueinstufung erst zum nächsten Monat.
Die geänderten Steuerbescheide bzw. Einkommensverhältnisse hat Herzblut doch damals vorgelegt.
Also, so eindeutig kann der Standpunkt der Kasse nicht sein, dass ein derartiger Antrag jetzt nicht mehr rückwirkend gehen soll.
Zitat:
(4) Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen.
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn ...
Lest Ihr dort ne Frist? Ich im ersten Anlauf nicht!
In den Bescheiden steht evt. drin, dass diese besondere Mindeststufe unter gewissen Voraussetzungen gegeben sind.
Dies würde die Position von Herzblut wohl erheblich schwächen.
ABER: wenn die Bescheide noch "vorläufig" sind, weil noch kein Einkommensteuerbescheid eingereicht wurde, dann liegen die Chancen unterhalb der normalen Mindeststufe bis hin zur besonderen Mindeststufe zu kommen meines Erachtens bei nahezu 100 %.
Dazu müsste man aber den Sachverahlt viel besser kennen.
Dies würde die Position von Herzblut wohl erheblich schwächen.
ABER: wenn die Bescheide noch "vorläufig" sind, weil noch kein Einkommensteuerbescheid eingereicht wurde, dann liegen die Chancen unterhalb der normalen Mindeststufe bis hin zur besonderen Mindeststufe zu kommen meines Erachtens bei nahezu 100 %.
Dazu müsste man aber den Sachverahlt viel besser kennen.
Sorry Heinrich:
Es sollte klar und verständlich für jeden sein.
Deine Argumente haben wir schon vor 10 Jahren in den Ring gebracht und sind den Bach hinuntergegangen. Es waren unsere Babyjahre.
Wenn in dem Bescheid drinne steht, dass unter Umständen die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung vorliegen und dafür explizit ein Antrag erforderlich ist, dann ist es überzeugend. Ferner noch die evtl. erforderliche Antragsfrist.
Aber all dies ist hier wohl nicht erfolgt.
Es ist relativ einfach, gebt den Versicherten einfach das, was ihnen zusteht. Klärt sie umfassend auf, was zu beachten; rettet unser solidarfinaziertes System nicht durch solche Klamotten.
Jenes ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung, mehr nicht!
Dies würde die Position von Herzblut wohl erheblich schwächen.
Es sollte klar und verständlich für jeden sein.
Deine Argumente haben wir schon vor 10 Jahren in den Ring gebracht und sind den Bach hinuntergegangen. Es waren unsere Babyjahre.
Wenn in dem Bescheid drinne steht, dass unter Umständen die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung vorliegen und dafür explizit ein Antrag erforderlich ist, dann ist es überzeugend. Ferner noch die evtl. erforderliche Antragsfrist.
Aber all dies ist hier wohl nicht erfolgt.
Es ist relativ einfach, gebt den Versicherten einfach das, was ihnen zusteht. Klärt sie umfassend auf, was zu beachten; rettet unser solidarfinaziertes System nicht durch solche Klamotten.
Jenes ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung, mehr nicht!
Guten Morgen Zusammen,
es gab und gibt viel zu tun.....
Nun, mir schwirrt es im Kopf und werde nochmals die Bescheide auf Vorläufigkeit überprüfen.
Aber ich weiß, dass Nirgends etwas von Härtefallregelung steht ..... ich sag nur: Schweinsgalopp!
Aber, Rossi, "höflich" bei der KK nachfragen....pfff.... fällt mir mehr als schwer (so sauer bin ich wieder mal)
Mal schauen, was ich am WE so auf´s Papier bekomme ....
Ihr habt mir bis hierhin erstmal super geholfen! DANKE!!!!
Muss mich erstmal sammeln ......
Herzblut
es gab und gibt viel zu tun.....

Nun, mir schwirrt es im Kopf und werde nochmals die Bescheide auf Vorläufigkeit überprüfen.
Aber ich weiß, dass Nirgends etwas von Härtefallregelung steht ..... ich sag nur: Schweinsgalopp!
Aber, Rossi, "höflich" bei der KK nachfragen....pfff.... fällt mir mehr als schwer (so sauer bin ich wieder mal)
Mal schauen, was ich am WE so auf´s Papier bekomme ....
Ihr habt mir bis hierhin erstmal super geholfen! DANKE!!!!
Muss mich erstmal sammeln ......
Herzblut
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