Vorversicherungszeiten nach §5Abs.1 Nr.11 SGB V

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Schelmling
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Vorversicherungszeiten nach §5Abs.1 Nr.11 SGB V

Beitragvon Schelmling » 30.08.2010, 16:53

Vorbemerkung:
Ich bin ein neues Mitglied und habe nicht den Überblick, ob das Thema schon diskutiert wurde. Falls ja, bitte ich um Entschuldigung und entsprechenden Hinweis.
Fragen:
1.Gibt es zu §5 Abs.1 Nr.11 SGB Verwaltungsvorschriften oder Erlasse?

2. Sind für den Zeitraum "seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages " (in dem man mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach §10SGB versichert gewesen sein muss um versicherungspflichtig zu sein) nur Zeiten der Erwerbstätigkeit maßgebend oder sind auch Zeiten der Nichtbeschäftigung relevant?
Beispiel:
Erste Erwerbstätigkeit von 1974-76. Dann Pause bis Ende 1996 , in der in der privaten KV des Mannes Mitversicherung bestand und dann ab 1997 bis Ende 2010 wieder versichert in der GKV.
Es geht darum, ob eine gesetzliche Versicherungspflicht nach Eintritt in die Rente besteht oder nur der Weg der freiwilligen Versicherung bleibt.

Czauderna
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Re: Vorversicherungszeiten nach §5Abs.1 Nr.11 SGB V

Beitragvon Czauderna » 30.08.2010, 19:02

Schelmling hat geschrieben:Vorbemerkung:
Ich bin ein neues Mitglied und habe nicht den Überblick, ob das Thema schon diskutiert wurde. Falls ja, bitte ich um Entschuldigung und entsprechenden Hinweis.
Fragen:
1.Gibt es zu §5 Abs.1 Nr.11 SGB Verwaltungsvorschriften oder Erlasse?

2. Sind für den Zeitraum "seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages " (in dem man mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach §10SGB versichert gewesen sein muss um versicherungspflichtig zu sein) nur Zeiten der Erwerbstätigkeit maßgebend oder sind auch Zeiten der Nichtbeschäftigung relevant?
Beispiel:
Erste Erwerbstätigkeit von 1974-76. Dann Pause bis Ende 1996 , in der in der privaten KV des Mannes Mitversicherung bestand und dann ab 1997 bis Ende 2010 wieder versichert in der GKV.
Es geht darum, ob eine gesetzliche Versicherungspflicht nach Eintritt in die Rente besteht oder nur der Weg der freiwilligen Versicherung bleibt.



hallo,
bei der Berechnung der Vorversicherungszeit geht es um Versicherungen, nicht um Beschäftigungen, d.h. auch zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten der Familienversicherung werden dann berücksichtig wenn diese in der gesetzlichen Krankenkasse zurückgelegt wurden.
Versicherungszeiten bei der PKV (egal, welcher Art) werden nicht angerechnet.
So wie hier geschrieben ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt weil 20 Jahre
in der PKV versichert.
Wenn wir beispielsweise davon ausgehen dass der Rentenantrag am 01.08.2010 gestellt wurde und die erste Tätigkeit beispielsweise am 1.8.1974 aufgenommen wurde, dann wären das 36 Jahre - die zweite Hälfte der Rahmenfrist wäre demnach die Zeit vom 01.08.1992 - 01.08.2010 =
6570 Tage, davon 90% erforderliche Vorversicherungzeit wären 5913 Tage.
Anrechenbar wäre die Zeit ab 1.1.1997 (Beispiel) bis zum Tag der Rentenantragstellung, dem 01.08.2010 - das wären 4958 Tage.
Es würden hier ca 1000 Tage fehlen.
Das war nun grob berechnet, aber ich denke auch mit genaueren Zahlen wird das nicht hinkommen.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.08.2010, 19:35

Wenn Du dich mit der KVdR beschäftigen willst, dann gibt es hierzu ein schönes Rundschreiben.

Guckst Du hier:

http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20081230-KVdR.pdf

Aber eins ist schon mal klar. Man beantragt bspw. mit 65 Jahren die Altersrente. Wenn man nach der Vollendung des 40. Lebensjahres nur ca. 2,5 Jahre nicht GKV - sondern vielleicht PKV versichert war, wird es mit der KVdR nicht funktionieren.

Schelmling
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Beitragvon Schelmling » 30.08.2010, 20:08

Ihr seid aber ziemlich schnell. Ganz herzlichen Dank für die Antworten und auch den link.
Jetzt stellt sich natürlich dann die Frage, ob man freiwillig in die gesetzliche KV geht oder in eine private KV.
Da die Beiträge in der freiwilligen gesetzlichen KV die Einkünfte aus Zinseinkommen berücksichtigen, müsste ich mal checken, ob eine private KV nicht vielleicht zum selben Preis möglich wäre.
Gibt es eigentlich eine Aufnahmepflicht, d.h. dürfen GKV oder PV einen um Abschluss einer Versicherung Bittenden abweisen?
(ist eigentlich neues Thema)
Aber erstmal vielen Dank für Eure Mühen!

heinrich
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Beitragvon heinrich » 30.08.2010, 20:27

ich antworte jetzt mal zum AufnahmeRECHT in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wer dort durchgehend 12 Monate z.B. als Arbeitnehmer versichert war kann sich im Anschluss daran freiwillig versichern.
Weitere Voraussetzung ist, dass dieser Antrag schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Pflichtversicherung bei der Krankenkasse eingeht.
Die KK hat für so etwas Anträge vorliegen.

Dies bedeutet, dass dies ein RECHT ist, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die gesetzliche KK wird dann auch nicht ablehnen.

Dies sind Standardfälle und alltäglich.

Es hört sich so an, dass der Ehepartner noch privat versichert ist.
Was allerdings beachtet werden sollte, ist, dass die Beiträge auch ggf. aus dem Einkommen des Ehepartners zu berechnen sind.

So genanntes halbes Familieneinkommen. Ist recht kompliziert so trocken ohne Zahlen zu erklären.

Dazu müsste man Ihre Einnahmen (mtl. Höhe , Art)
und die Einnahmen Ihres Ehepartners kennen, um einen Beitrag in der gesetzlichen KK zur freiw. Versicherung ausrechnen zu können.


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