folgender Sachverhalt liegt zugrunde:
person 30 jahre alt bis zum feb 2010 selbständig. ab märz alg1 bezug, da ein anspruch besteht durch freiwillige arbeitlosenversicherung. ab märz übernimmt dementsprechend die agentur für arbeit die beiträge zur gkv.
aus der selbstständigkeit zuvor besteht ein beitragsrückstand in höhe von ca 8000 euro. seit letztdem jahr befindet sich die person aus dem o.g anlass in der notfallversicherung. wie kann er den vollen versicherungsschutz wieder herstellen. die möglichkeit offenstehende beiträge auszugleichen besteht nicht da er mit seinem alg1 anspruch und seinen 2 unterhaltspflichtigen kindern weit unter dem selbstbehalt liegt. vorangegangene pfändungen/vollstreckungen waren erfolglos.
danke für hoffentlich hilfreiche antworten
Notfallversicherung / ALG1
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Du kannst den vollen Leistungsanspruch von der Kasse bekommen, wenn Du eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich des Rückstandes vereinbarst.
Dabei sind natürlich beiderseitige Interesse, was die Ratenzahlungshöhe betrifft - zu berücksichtigen.
Viel Spaß bei der Verhandlung mit der Kasse.
Die Kasse wird bezüglich einer evtl. Ratenhöhe die Klamotte vermutlich ganz anders sehen, als Du!
Dabei sind natürlich beiderseitige Interesse, was die Ratenzahlungshöhe betrifft - zu berücksichtigen.
Viel Spaß bei der Verhandlung mit der Kasse.
Die Kasse wird bezüglich einer evtl. Ratenhöhe die Klamotte vermutlich ganz anders sehen, als Du!
danke rossi für deine antwort.
ok so weit so gut ....letzter informationsstand ist das die kk mitteilte das wenn eine ratenzahlung vereinbart wird auch dann erst voller leistungsanspruch entsteht wenn der rückstand gesamt ausgeglichen wird. du nennst den begriff wirksame ratenzahlungsvereinbarung jetzt ist einmal die frage bei ca 8000 euro rückstand wie lange es dauern könnte bis dieses ausgeglichen ( bei ca 900 euro einkommen 2 kindern ) und desweiteren kommt hinzu das evt eine insolvenz hinzukommt dann wäre es meines erachtens gar nicht möglich der kk ratenzahlung anzubieten, da durch zahlung an kk eine gläubigerbevorzugung entstehen würde die das isoverfahren zu grunde machen würde.
ok so weit so gut ....letzter informationsstand ist das die kk mitteilte das wenn eine ratenzahlung vereinbart wird auch dann erst voller leistungsanspruch entsteht wenn der rückstand gesamt ausgeglichen wird. du nennst den begriff wirksame ratenzahlungsvereinbarung jetzt ist einmal die frage bei ca 8000 euro rückstand wie lange es dauern könnte bis dieses ausgeglichen ( bei ca 900 euro einkommen 2 kindern ) und desweiteren kommt hinzu das evt eine insolvenz hinzukommt dann wäre es meines erachtens gar nicht möglich der kk ratenzahlung anzubieten, da durch zahlung an kk eine gläubigerbevorzugung entstehen würde die das isoverfahren zu grunde machen würde.
Nun ja,
Dat haut nicht hin, bzw. ist mit den rechtlichen Normen nicht vereinbar.
Auszug aus § 16 Abs. 3a SGB V:
.... das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.
Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Diese Vorschrift - wirksame Ratenzahlung - wurde erst im Sommer 2009 neu aufgenommen. Dazu gibt es natürlich noch keine Rechtsprechung.
Wenn Du im Isoverfahren bist, dann sollte der Isoverwalter mal eingeschaltet werden.
Ach ja, wie sieht es aus, besteht nicht vielleicht auch ergänzend Anspruch auf ALG II (Hartz IV)? Dies kann man nämlich sehrwohl noch ergänzend erhalten, wenn das gesamte Einkommen der Familie nicht ausreicht!
Wenn hier auch nur bspw. 10,00 Euro ergänzend gezahlt werden, entfällt die Notfallversorgung auch sofort, d.h. Du bekommst die volle Pallette.
das wenn eine ratenzahlung vereinbart wird auch dann erst voller leistungsanspruch entsteht wenn der rückstand gesamt ausgeglichen wird
Dat haut nicht hin, bzw. ist mit den rechtlichen Normen nicht vereinbar.
Auszug aus § 16 Abs. 3a SGB V:
.... das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.
Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Diese Vorschrift - wirksame Ratenzahlung - wurde erst im Sommer 2009 neu aufgenommen. Dazu gibt es natürlich noch keine Rechtsprechung.
Wenn Du im Isoverfahren bist, dann sollte der Isoverwalter mal eingeschaltet werden.
Ach ja, wie sieht es aus, besteht nicht vielleicht auch ergänzend Anspruch auf ALG II (Hartz IV)? Dies kann man nämlich sehrwohl noch ergänzend erhalten, wenn das gesamte Einkommen der Familie nicht ausreicht!
Wenn hier auch nur bspw. 10,00 Euro ergänzend gezahlt werden, entfällt die Notfallversorgung auch sofort, d.h. Du bekommst die volle Pallette.
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