Rückkehrerversicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Greenhorn
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Rückkehrerversicherung

Beitragvon Greenhorn » 03.09.2010, 20:19

Hallo, ich bin neu hier und habe eine Frage. Wenn jemand der lange Zeit nicht versichert war zu seiner ehemaligen gesetzlichen Krankenversicherung zurückgekehrt ist und die fehlenden Beiträge bis zum 01.04.2007 bezahlt hat (da dort die VErsicherungspflicht begann), hat derjenige damit auch das Recht Rechungen (z.B. von einem Krankenhausaufenthalt oder von Rezepten) nachzureichen, welche in die Zeit nach dem 01.04.2007 fallen ? Muss die Krankenkasse diese Rechnungen begleichen oder ist sie erst verpflichtet ab dem Zeitpunkt zu zahlen an dem sie die Beträge erhalten hat ?

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Beitragvon Rossi » 04.09.2010, 18:31

hat derjenige damit auch das Recht Rechungen (z.B. von einem Krankenhausaufenthalt oder von Rezepten) nachzureichen, welche in die Zeit nach dem 01.04.2007 fallen ? Muss die Krankenkasse diese Rechnungen begleichen oder ist sie erst verpflichtet ab dem Zeitpunkt zu zahlen an dem sie die Beträge erhalten hat ?


Grundsätzlich ja; die Kasse will ja vermutlich auch die vollen Beiträge haben, oder nicht?!?

Aber dann geht es los, das SGB V kennt fast ausschließlich nur Sachleistungen und keine Barleistungen. D.h., die Kasse würde direkt mit dem Arzt oder Apotheker abrechnen. So ist es aber hier nicht mehr möglich, oder?

Am besten Kontakt mit der Kasse aufnehmen und die Klamotte mal in aller Ruhe besprechen!

RHW
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Beitragvon RHW » 12.09.2010, 19:36

Hallo,

der § 13 SGB V ist in dieser Beziehung m.E. nicht so eindeutig.

Falls es mit der Kasse Probleme gibt, ggf. die Leistungserbringer (z.B. Krankenhaus) fragen, ob nachträglich eine direkte Abrechnung mit der Kasse vorgenommen wird.

Gruß
RHW

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Beitragvon Rossi » 12.09.2010, 22:36

Jooh, so einen Fall hatten wir hier schon im Forum.

Da hat das Krankenhaus dem Kunden alle Beträge wieder erstattet und dann anschließend mit der Kasse abgerechnet.

Wobei, so kann es ja auch nicht sein!


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