Hi,
meine 3 Kinder (15,10,9 J.) sind bei mir (bei der DAK) familienmitversichert gewesen. Seit Okt. 2010 sind sie Halbwaisen und im Zuge der Waisenrentenbeantragung wiederum in der DAK einzeln versichert worden (Krankenversicherung der Rentner).
Da die DAK nun die 8 EUR/mtl. Zusatzbeträge dieser Kinder einzeln erhebt, habe ich mich entschlossen, die Krankenversicherung für sie zu wechseln (Tk).
Die DAK beharrt nun aber auf der 18-monatigen Frist, obwohl meine Kinder ja seit ihrer Geburt dort versichert waren.
Initiiert der Wechsel des Status (bei aber der gleichen Kasse) bereits einen "Neustart" der in &175 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten18-Monate-Regelung, auf die sich hier die DAK beruft?
Lieben Gruß
Roland
18-monatige Bindungsfrist
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hm, meines Erachtens keine Chance die Bindungsfrist mit der vorigen Familienversicherung zu umgehen.
Die Bestimmungen des § 175 Abs. 4 SGB V sind ziemlich eindeutig. Hiernach sind Versicherungspflichtig und Versicherungsbrechtige .... 18 Monate gebunden.
Versicherungspflichtige, sind diejenigen, die in § 5 Abs. 1 SGB V genannt werden. Dazu zählt die KVdR als Halbwaise defintiv dazu.
Versicherungsberechtige, sind diejenigen, die gem. § 9 SGB V sich freiwillig versichern können.
Als sind Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und Versicherungsbrechtigte (§ 9 SGB V) an die Frist gebunden.
Die Familienversicherten (§ 10 SGB V) sind hier nicht genannt, also zählt diese Versicherung nicht.
Zudem hattest Du damals, als der Rentenantrag gestellt wurde, ein Kassenwahlrecht, welches Du leider wohl unbewusst ausgeübt hast.
Die Bestimmungen des § 175 Abs. 4 SGB V sind ziemlich eindeutig. Hiernach sind Versicherungspflichtig und Versicherungsbrechtige .... 18 Monate gebunden.
Versicherungspflichtige, sind diejenigen, die in § 5 Abs. 1 SGB V genannt werden. Dazu zählt die KVdR als Halbwaise defintiv dazu.
Versicherungsberechtige, sind diejenigen, die gem. § 9 SGB V sich freiwillig versichern können.
Als sind Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und Versicherungsbrechtigte (§ 9 SGB V) an die Frist gebunden.
Die Familienversicherten (§ 10 SGB V) sind hier nicht genannt, also zählt diese Versicherung nicht.
Zudem hattest Du damals, als der Rentenantrag gestellt wurde, ein Kassenwahlrecht, welches Du leider wohl unbewusst ausgeübt hast.
Rossi hat geschrieben:Hm, meines Erachtens keine Chance die Bindungsfrist mit der vorigen Familienversicherung zu umgehen.
Die Bestimmungen des § 175 Abs. 4 SGB V sind ziemlich eindeutig. Hiernach sind Versicherungspflichtig und Versicherungsbrechtige .... 18 Monate gebunden.
Versicherungspflichtige, sind diejenigen, die in § 5 Abs. 1 SGB V genannt werden. Dazu zählt die KVdR als Halbwaise defintiv dazu.
Versicherungsberechtige, sind diejenigen, die gem. § 9 SGB V sich freiwillig versichern können.
Als sind Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und Versicherungsbrechtigte (§ 9 SGB V) an die Frist gebunden.
Die Familienversicherten (§ 10 SGB V) sind hier nicht genannt, also zählt diese Versicherung nicht.
Zudem hattest Du damals, als der Rentenantrag gestellt wurde, ein Kassenwahlrecht, welches Du leider wohl unbewusst ausgeübt hast.
Hallo Rossi,
danke für die Erklärung - du weisst warum ich in diesem Falle nicht direkt geantwortet habe.
Gruss
Czauderna
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