Befreiung von der Versicherungspflicht nach Elternzeit

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Befreiung von der Versicherungspflicht nach Elternzeit

Beitragvon DrPaulus » 13.06.2007, 11:07

Liebe Mitglieder, wer kann mir helfen?
Meine Frau war vor ihrer Elternzeit privatversichert und hat während der
Elternzeit 8 Stunden/Woche gearbeitet - nach der Elternzeit ab 18.8.07 möchte Sie 19 Stunden/Woche arbeiten - welches der Hälfte der Vollzeitarbeit ihres Arbeitgebers entspricht.
Sie wollte sich nun befristet von der gesetzlichen Krankenkasse befreien lasse - um in der privaten Krankenkasse bleiben zu können.
Dieser Antrag wurde von der Technikerkrankenkasse abgelehnt - mit der Begründung Sie können sich generell nicht von der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen, wenn Sie nun unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt - nach der Elternzeit.
Ist diese Aussage korrekt - welche Möglichkeiten bestehen, das meine Frau DOCH in der privaten Krankenkasse bleibt.

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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht nach Elternzeit

Beitragvon DKV-Service-Center » 13.06.2007, 11:54

Hallo DrPaulus.

Da Sie schreiben nach der Elternzeit hat die Kasse Recht .
geregelt ist das im § 8 SGB V

§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
3.weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
4.durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5.durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2) 1Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

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Befreiung von der Versicherungspflicht nach Elternzeit

Beitragvon DrPaulus » 13.06.2007, 12:52

Während der Elternzeit war meine Frau Privatversichert - dh. nach §8SGB Absatz 3 müßte sie doch in der Privaten KV bleiben dürfen, da die Arbeitszeit von füher 38 Stunden(Vollbeschäftigung des Betriebes) nun auf 19 Stunden bei ihr reduziert wird. Oder sehe ich dieses falsch?

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Re: Befreiung von der Versicherungspflicht nach Elternzeit

Beitragvon DKV-Service-Center » 13.06.2007, 17:02

[quote="DrPaulus"]Während der Elternzeit war meine Frau Privatversichert - dh. nach §8SGB Absatz 3 müßte sie doch in der Privaten KV bleiben dürfen, da die Arbeitszeit von füher 38 Stunden(Vollbeschäftigung des Betriebes) nun auf 19 Stunden bei ihr reduziert wird. Oder sehe ich dieses falsch?[/quote]

Jo Betonung steht auf während der Elternzeit.
In Ihrem Posting erwähnen Sie jedoch nach der Elternzeit.
Und nach der Elternzeit haben Sie kein Grund für eine Befreiung.

Sie liebäugeln jetzt wahrscheinlich mit dem Punkt 3 dafür gelten aber eben auch ganz besonder Vorraussetzungen , welche beschrieben sind.
Gruß

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Befreiung von der gesetzl. Krankenversicherungspflicht

Beitragvon DrPaulus » 14.06.2007, 01:00

Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt:
Meine Frau war vor der Elternzeit 4 Jahre privat versichert bei Vollzeitarbeit - ebenfalls während der Elternzeit (bei einer Arbeitszeit von 8 Std/Woche)- also insgesamt fast 7 Jahre...Nach der Elternzeit wird sie 19 Stunden (38 Std. sind Vollzeit) arbeiten...
Kann Sie sich nun nach §8 SGB Absatz 3 von der gestzl. KV befreien lassen? Gilt die PKV-Zeit während der Elternzeit als anrechenbare Zeit?

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Re: Befreiung von der gesetzl. Krankenversicherungspflicht

Beitragvon DKV-Service-Center » 14.06.2007, 08:38

Hallo DrPaulus,
eine klar definierte Frage.
Meine spontane Antwort lautet nein.

Ich sehe die Begründung in dem Halbsatz weil die Arbeitszeit um die Hälfte oder mehr als die Hälfte herrabgesetzt wird.
Und in Ihrem Fall ist es ja der eigene Wunsch.

Ich habe jedoch noch 1 % Zweifel an meiner Aussage und werde das nochmals abklären.

Gruß


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