Der günstigste Weg für mich zurück in die GKV?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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maember
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Der günstigste Weg für mich zurück in die GKV?

Beitragvon maember » 04.07.2007, 11:33

Hallo zusammen! Ich Blick nicht mehr so ganz durch (trotz lesen zahlreicher Beiträge) und hoffe mal auf Eure Hilfe!

Ich bin bis März 07 als Student in der GKV versichert gewesen. Hab mich dann exmatrikulieren lassen, da ich nur noch meine Diplomarbeit schreibe und dafür nicht eingeschrieben sein muss (umgehen der Studiengebühren!). Seit März hab ich ein Kleingewerbe angemeldet und arbeite also Selbstständig um mir etwas Geld zu verdienen. Verdiene gerade mal so 400-500EUR dadurch (hab das Glück das ich keine Miete zahlen muss!). Bin aber seither nicht krankenversichert. Wollte mich dann letzen Monat freiwilig krankenverischern, aber hätte dann die Beiträge seit März rückwirkend zalen müssen und das ist bei mir leider finanziell absolut nicht drin gewesen.

Ab September fange ich einen Job auf 600EUR Basis an, bei dem ich dann ja wieder gesetzlich versichert bin. Folgende Fragen tun sich auf:

1) Kann ich mich bis September, ohne rückwirkend Beiträge zahlen zu müssen irgendwo krankenverischern?
2) Angenommen ich ziehe das bis September ohne Krankenkasse durch, kann ich mir dann automatisch eine GKV wählen?
3) Gibt es aufgrund des neuen Gesetzes zum 01.04.07 überhaupt die Möglichkeit um die rückwirkend zu zahlenden Beiträge herumzukommen? ZB Hartz4 beantragen bis September? Dann geht ja der 600EUR Job los!

Ich hoffe auf Eure Hilfe! Vielen Dank! Gruss, Michael

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Re: Der günstigste Weg für mich zurück in die GKV?

Beitragvon DKV-Service-Center » 04.07.2007, 12:05

Hallo Michael,

Ich sehe keine Möglichkeit, Harz 4 ist auch nicht rückwirkend möglich.
Irgendwann wird deine alte Kasse dich anschreiben und die Beiträge ab 1.4.2007 abverlangen. spätestens wenn du den 600 Euro Job hast wird die neue Kasse auf eine sogenannte Kündigungsbestätigung der alten bestehen.
Ich würde mich an das Bundes Gesundheitsministerium, Lantagsabgeordnete und Politiker wenden und diese Leute bombardieren (nicht wörtlich nehmen) aber die haben den Unsinn verzapft.
Das ganze nennt sich dann Reform.
Gruß

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Beitragvon maember » 04.07.2007, 12:15

Danke für die Antwort. Das hört sich nicht gut an. Also müste ich selbst wenn ich mich morgen arbeitslos melde und dann ab September meinem Job nachgehe, dann an meine alte Krankenkasse die Beiträge von April-Juli zahlen?

Wenn das so sei sollte, ist es mir unmöglich den Betrag auf einmal zu bezahlen. Weiss jemand ob sich Krankenkassen auch auf Ratenzahlung einlassen?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 05.07.2007, 17:32

[quote="maember"]Danke für die Antwort. Das hört sich nicht gut an. Also müste ich selbst wenn ich mich morgen arbeitslos melde und dann ab September meinem Job nachgehe, dann an meine alte Krankenkasse die Beiträge von April-Juli zahlen?

Wenn das so sei sollte, ist es mir unmöglich den Betrag auf einmal zu bezahlen. Weiss jemand ob sich Krankenkassen auch auf Ratenzahlung einlassen?[/quote]


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Beitragvon Rossi » 07.07.2007, 18:29

Tja, Ratenzahlung hin oder her!

Du bist ab dem 01.04.2007 gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert.

Da Du mit mehr als 2 Monatsbeiträgen in Rückstand bist, wird der Versicherungsanspruch der GKV gem. § 16 Abs. 3 a SGB V bis auf die absolut notwendigen Massnahmen sogar beschränkt. Die Beschränkung dauert solange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.

D. h. versichert bist Du, allerdings mit starken Einschränkungen, den Beiträg musst Du auf jeden Fall irgendwann löhnen.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 11.07.2007, 15:10

Passend dazu was feines gefunden :-)
Lücken: Neue Versicherungspflicht gilt nicht für jeden

Viele der bisher nicht Krankenversicherten sind nun zwar (pflicht)versichert, haben aber keinen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Ministerielle Diskrepanzen führen die neue Versicherungspflicht in Teilen ad absurdum.

Die für gesetzlich Krankenversicherte schon seit April 2007 geltende "allgemeine Versicherungspflicht" offenbart teils schwerwiegende Regelungslücken zu Lasten von Nichtversicherten sowie pflichtweise Versicherten, die ihre Beiträge nicht aufbringen können. Hintergrund ist, dass nur diejenigen unter die neue Versicherungspflicht fallen, die nicht bereits einen "anderweitigen Schutz für den Krankheitsfall" besitzen. Greift die Versicherungspflicht trotzdem, erhält man solange keine Leistungen, bis alle bestehenden Beitragsschulden - auch rückwirkend bis April - ausgeglichen sind. In diesen Fällen werden Leistungen nur zur Notfallversorgung und bei Schwangerschaft gewährt.

Hilfebedürftige bleiben auf Behandlungskosten sitzen

Ausdrücklich keine Versicherungspflicht besteht nach den neuen Regelungen für Empfänger von Sozialleistungen wie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für Behinderte. Grund dieser Ausnahmen ist, dass hier die genannte anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestünde. Tatsächlich übernimmt in diesen Fällen der Leistungsträger - meist das Sozialamt - die Kosten der Krankenbehandlung. Eine Rückforderung der Behandlungskosten vom Empfänger der Sozialleistung findet in der Regel nicht statt, auch wenn dieser später finanziell dazu in der Lage wäre. Eine Ausnahme besteht jedoch für Personen, die aufgrund einer nur temporären Illiquidität auf Hilfe angewiesen sind, erklärt Hans-Joachim Treptow, zuständig für Sozialrecht im Rhein-Sieg-Kreis. Hier könne das Sozialamt seine Leistungen als Darlehen gewähren und damit auch eine finanzierte Krankenbehandlung später zurückfordern. Die Folge: Aufgrund des Leistungsbezugs greift die neue Versicherungspflicht hier nicht - der damit Nichtversicherte bleibt auf seinen Behandlungskosten sitzen.

Trotz Beitragszahlung kein Anspruch auf Leistungen

Noch gravierender erscheint eine offene Rechtsfrage beim Ruhen der Leistungsansprüche. Stehen Versicherte mit mindestens zwei Beiträgen bei ihrer Krankenkasse in der Kreide, erhalten sie trotz Mitgliedschaft keine Leistungen mehr (Ausnahmen wie oben). Dies kann schnell gehen, da die Beiträge immer rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht berechnet werden. Soll dann ein Sozialhilfeträger oder das Arbeitsamt z. B. im Zuge von ALG II (Hartz IV) für die rückwirkenden Beiträge aufkommen, beissen entsprechende Antragsteller derzeit noch auf Granit. Das von Franz Müntefering (SPD) geführte Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Leistungsträgern die rückwirkende Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung untersagt. Erst mit Antragstellung auf die Leistung sollten diese nach Ansicht des BMAS gezahlt werden. Die dadurch offenbleibende Beitragsschuld von Versicherungspflichtigen, die sich zu spät an ihre Kasse gewandt haben, führt damit zu einer bizarren Situation: Trotz laufender Beitragszahlungen haben sie dem Gesetz nach keinen Leistungsanspruch gegenüber ihrer Krankenkasse.

Bürgerservice des BMG: Schuld liegt beim Versicherten

Das von Ulla Schmidt (SPD) geführte Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird derzeit nicht Müde, die Vorzüge der allgemeinen Versicherungspflicht unter dem Motto "Ganz Deutschland wird krankenversichert" über eigens dafür produzierte Imagebroschüren herauszustellen. kkdirekt wollte deshalb wissen, wie das "Bürgertelefon" des BMG als Anlaufstelle für die nunmehr (pflicht)versicherten Bürger zur vorgenannten Diskrepanz steht. Umso überraschender die Auskunft: In erster Linie seien es die säumigen Versicherten selbst schuld, da sie sich bereits ab 01.04.2007 beim Leistungsträger und der Kasse hätten melden müssen. Die politische Neuerung dabei: Bürger, die keinen Schutz im Krankheitsfall haben, sind nunmehr keine Opfer fehlender Versicherungspflicht mehr, sondern sind es selber schuld. Zum anderen verwies das Bürgertelefon "kundennah" auf die Verhandlung mit der Krankenkasse, gegen eine Ratenzahlung bereits wieder Leistungen erhalten zu können. Manche Kassen würden sich darauf einlassen. Statt für klare gesetzliche Regelungen zu sorgen, wird dem Bürger also die Bittstellung bei der Krankenkasse indoktriniert
Gruß


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