Freiwillig gesetzlich oder Privat!!!!

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Bernd50
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Freiwillig gesetzlich oder Privat!!!!

Beitragvon Bernd50 » 08.02.2011, 17:26

Hallo,
folgende Frage.
1992Überschreitung Versicherungspflichtgrenze dann Privat versichert.
2004 ausgeschieden mit Abfindung monatlicher Auszahlplan von Bank
bis 2014 Monatsbetrag aber unter Versicherungspflichtgrenze.
2005 Arbeitslosengeld I Krankenversicherung blieb Privat.
2008 Arbeitsaufnahme für einen Monat in gesetzliche Krankenkasse gewechselt.
Private Krankenversicherung lief für diesen Monat auch weiter.
Bis heute weiterhin in privater Krankenkasse.

Meine Frage.
Hätte nicht eine Aufnahme in gesetzliche Krankenkasse erfolgen müssen
bei ALG I Bezug. (warscheinlich wegen Befreiung von Versicherungspflicht nicht passiert).
Bei Befreiung hätte mich 2008 bei Arbeitsaufnahme eine Gesetzliche KK aber doch nicht aufnehmen dürfen.
Hätte ich dann nicht 2008 in gesetzlicher Krankenversicherung bleiben können, da ja offensichtlich Versicherungspflichtig.
Wie ist das denn nun genau. Somal ich seit 2004 noch freiwillige Beiträge zur Rentenkasse zahle, und folgenden Text gefunden habe.

Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486).

Ich blicke jetzt garnicht mehr durch, bezüglich Versicherungspflichtig und Krankenkassenzugehörigkeit.

Danke für Antworten.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 08.02.2011, 19:22

Hallo,
die Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen hat mit der Zugehörigkeit zu einer GKV-Kasse nichts zu tun.
Wenn Du in 2008 für einen Monat, aufgrund deiner Beschäftigung, Mitglied der GKV. warst, dann hattest du damit nicht die notwendige Vorversicherungszeit für eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV. erfüllt, Zum Personenkreis des §5 Abs. 13 SGB V. gehörtest du damals auch nicht weil die PKV für dich zuständig war, du schreibst selbst, dass sogar die PKV-Versicherung durchlief (Doppelversicherung).
Gruss
Czauderna

Bernd50
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Beitragvon Bernd50 » 09.02.2011, 11:39

Danke Czauderna,
damit sind wohl alle Möglichkeiten einer Rückkehr ausgeschlossen.

Nur noch die Frage zu unten:

Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486).

Was versteht man darunter. Krankenversicherung ist doch ein Teil der Sozialversicherung. Und bei versicherungspflichtiger Tätigkeit muß man sich doch gesetzlich Krankenversicherung, wenn man nicht von der krankenversicherungspflicht befreit ist.
Gruß Bernd


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