Weiter versichern oder nachgehender Leistungsanspruch?

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blümelie
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Weiter versichern oder nachgehender Leistungsanspruch?

Beitragvon blümelie » 09.02.2011, 21:39

Hallo ins Forum,

ich bin neu hier und habe eine Frage:

Mein Job wird am 28.2. beendet sein. Danach werde ich mich 2-3 Wochen mit meinem Umzug ins Ausland beschäftigen. Ich werde in dieser Zeit auch nicht mehr arbeiten oder Geld vom Amt bekommen. Lebe dann quasi von meinen Ersparnissen. Ab dem 18.3. werde ich dann im Ausland offiziell wohnen, also dort meinen Hauptwohnsitz haben.

Wie läuft das dann mit meiner Krankenversicherung bis zum 17.3.?

Meine Krankenkasse scheint sich selbst da auch nicht so sicher zu sein.

Ich habe da jetzt 3 verschiedene Meinungen von 3 verschiedenen Sachbearbeitern bekommen.

Die eine sagte, ich hätte einen nachgehenden Leistungsanspruch, der andere meinte dann am Tag drauf, dass ich mich freiwillig versichern müsse, weil ich im Anschluss an diesen Nachgehenden Leistungsanspruch keine weitere Pflichtversicherung hätte, weil ich ja im Ausland bin. Und heute habe ich die dritte Meinung erhalten: für 3 Wochen würde man sich die Mühe einer freiwilligen Versicherung nicht machen und man würde dann in den nachgehenden Leistungsanspruch verschoben, egal ob ich nach dem Nachgehenden Leistungsanspruch nun irgendwo versichert sei oder nicht.

Versteht mich nicht falsch, aber was soll ich als Laie davon halten, wenn selbst meine Krankenkasse sich nicht im Klaren ist, was denn nun richtig ist :-k

Blümelie

Rossi
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Beitragvon Rossi » 09.02.2011, 22:51

Ist natürlich niedlich, wenn man von der Kasse mehrere unterschiedliche Meinungen bekommt.

Für mich persönlich ist es eindeutig. Du musst Dich für die 3 Wochen bis zur Verlegung des Wohnsitzes im Ausland weder freiwillig versichern, noch wirst Du von der sog. Kralle bzw. Bürgerversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) erwischt.

Da sagt der rossi ganz einfach und salopp, schlage die Kassen mit den eigenen Waffen, sonst funtkioniert es meistens nicht.

Gehe defintiv nicht hin und und erkläre nicht den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung. Der freiw. Kv. kann man beitreiten, man muss es aber nicht. Keiner kann Dich dazu zwingen.

Fülle auch nicht den Anzeigebogen zur Kralle aus. Gehe einfach hin und wirke nicht mit, bzw. mache einfach gar nix.

Wenn die Kasse meint Dich von Amts wegen in die Kralle zu nehmen, dann bleib ganz gelassen und lehne Dich in den Sessel zurück. Den Beitragsbescheid kann sich die Kasse ggf. in Gold einrahmen, denn im Ausland wird sie vermutlich niemals irgendwelche vermeintlichen Beitragsforderungen vollstrecken können. Wenn die Kasse andere Meinung ist, dann soll sie bitte ihren Verwaltungsapparat in Bewegung bringen.

Im übrigen sind nach meiner bescheidenen Ansicht die Voraussetzungen für die Kralle eh nicht erfüllt.

Man wird nämlich nicht von der Kralle erwischt, wenn man innerhalb eines Monats eine Absicherung im Krankheitsfall hat. Jenes ist sinngemäß der Wortlaut des Gesetzes. Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn der Zeitraum der Nichtabsicherung im Krankheitsfall länger als 1 Monat beträgt, dann wird man von der Kralle rückwirkend erwischt und der Zeitraum eines nachgehenden Leistungsanspruches (1 Monat) gilt nicht.

Okay, dann versuchen wir diese Aussagen hier in den Praxisfall umzusetzen.

Die Absicherung im Krankheitsfall in der Monatsfrist - um nicht von der Kralle erwischt zu werden - bezieht sich nur auf Sachverhalte im Inland (Deutschland). Es gilt hier das sog. Territorrialprinzip. Will heißen, wenn der Zeitraum der sog. Nichtversicherung im Inland länger als 1 Monat beträgt, wird man von der Kralle erwischt, sonst gilt der nachgehende Leistungsanspruch.

Und wie sieht es bei Dir aus?

Du bist nur noch 3 Wochen im Inland (Deutschland), ergo keine Kralle.

Aber der rossi ist sich jetzt schon sicher, die Kasse wird rätseln, rätseln und abermals rätseln!

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 10.02.2011, 17:21

Hallo,

auch für mich ist die Sache klar: Es besteht ein nachgehender Leistungsanspruch, weil die Voraussetzungen "Ende der Pflichtmitgliedschaft und keine Erwerbstätigkeit" erfüllt sind. Damit wäre erst ab dem 2. Monat wieder ein Krankenversicherung nachzuweisen. Da dann jedoch kein Inlandaufenthalt mehr besteht, ist keine KV notwendig.

MfG
ratte1

Edit:Rechtschreibfehler
Zuletzt geändert von ratte1 am 10.02.2011, 21:34, insgesamt 1-mal geändert.

blümelie
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Beitragvon blümelie » 10.02.2011, 18:27

gut, das hört sich für mich positiv an, auch wenn ich selbst durch das ganze Fachchinesisch nicht durchsteige. die Paragraphen hab ich mir mal angeschaut, aber für mich als Laien nur Böhmische Dörfer.

aber vielen Dank.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 10.02.2011, 19:18

Jobende 28.02.2011


bestand aufgrund des Jobs eine Versicherungspflicht in der Krankenkenversicherung

dann kostenloser nachgehender Anspruch
(also keine beitragsfplichtige Mitgliedschaft)


bestand aber aufgrund des Jobs keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, sondern eine freiwillige Versicherung,
dann besteht ab 01.03.2011 die BEITRAGPFLICHTIGE freiwillige Mitgliedschaft erst einmal fort


Ich schreibe dies nur, weil dies von Dir (lieber Fragesteller) nicht zu 100%Prozent klar rauskam, dass Du versicherungspflichtig warst, obwohl ich dies vermuten würde

ALSO: bist Du DERZEIT versicherungspflichtig oder freiwillig versicherte Mitglied

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Beitragvon blümelie » 11.02.2011, 11:01

ich bin aktuell noch ganz normal angestellt und pflichtig bei der Krankenkasse angemeldet.

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Beitragvon Vergil09owl » 11.02.2011, 16:18

Hm sehr intressant diese Kasse, mich wundert nur das hier irgendwie nichts konkretes gesagt wird , bei uns gibt es für sowas immer standardisierte Abläufe und Arbeitshilfen. Wohl dem der lesen kann.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 11.02.2011, 16:44

ok also zuletzt pflichtversichert


dann ist so , wie meine Vorredner geschrieben haben


keine Pflicht zu einer Bürgerversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)

und

keine Pflicht zu einer freiwilligen Versicherung,


sondern nachgehender Anspruch für bis zu einem Monat (ohne Beiträge)

Abmelden solltest Du Dich aber bei der KK , dass Du ins Ausland bist

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Beitragvon Vergil09owl » 11.02.2011, 16:54

Japp das ist immer gut. Sollte denn dannach keine Kalamitäten mit der Kasse geben, wenn der auslandsaufenthalt beendet ist.

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Beitragvon blümelie » 13.02.2011, 10:39

reicht es aus, dann einfach der Kasse zu sagen "ich bin jetzt weg aus Deutschland". oder muss ich da irgendwas einreichen?

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Beitragvon Vergil09owl » 13.02.2011, 12:14

Wenn ich bösartig wäre würde ich sagen die Abmeldung von Einwohnermeldeamt wäre nicht schlecht.


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