Hallo zusammen,
bei meinen Geschwistern ist im Rahmen einer Prüfung zur Sozialversicherung Ende 2005 festgestellt worden, dass aufrgrund einer Familien GmbH und Ihrer Einbindung in das Unternehmen rückwirkend keine Sozialversicherungspflicht bestand.
In diesem Zusammenhang ist das Versicherungsverhältnis rückwirkend von pflicht in freiwillg geändert worden.
Daraus resultierte dann eine Nachzahlung von ca. je 2000 Euro. Die finanziellen gegebenheiten liessen es damals leider nicht zu diese Nachzahlung zu begleichen. So konnten auch die folgenden Beiträge nicht gezahlt werden. Briefe der Kasse wurden nicht geöffnet und beiseite gelegt. Irgendwann, Ende des Jahres 2006 ist dann durch die Kasse das Versicherungverhältnis aufgekündigt worden (War ja nicht anders zu erwarten). Nun ist es so, dass die Kasse, mitlerweile schon mittels Hauptzollamt die Forderung von nunmehr ca. je 6000 Euro zwangsweise einziehen will.
Nach ausbleiben der Nachzahlung und des Folgebeitrags hat die Kasse im folgenden Schreiben darauf hingewiesen, sie wäre verpflichtet, das Versicherungsverhältnis bei weiterer ausbleibender Zahlung zu Kündigen (§ 191 SGB V). Hätte sie dieses mal getan. Dieses Schreiben kam monatlich wieder, ohnen das etwas gezahlt wurde. Stattdessen wurde monatlich immer schön was auf den Schuldenberg draufgepackt. Hätte die Kasse sich an die gestzliche Kündigungsfrist gehalten, wären die Schulden heute halb so hoch.
Meine Frage hierzu ist:
Kann man der Kasse hier versäumen vorhalten, dass sie nicht rechtzeitig gekündigt hat, um eine Reduktion der Schulden zu erreichen?
Im Endeffekt wäre das die einzige Möglichkeit die Sache noch begleichen zu können.
Vielen Dank für die Antworten
Kündigung der freiwilligen Versicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Die Vorgehensweise der Krankenkasse ist schon ein wenig komisch.
Die gesetzlichen Bestimmungen waren bis zum 31.03.2007 recht eindeutig unter welchen Voraussetzungen die frewillige Mitgliedschaft endet.
§ 191 SGB V
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
...
3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden,
Wenn die Zahlungsaufforderungen der Krankenkasse auch noch nachfolgenden Hinweis gehabt haben, dann müsste die Versicherung schon viel früher geendet haben.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist.
Fehlt dieser Hinweis, dann endete in der Tat die freiwillige KV nicht!!!
Aber was solls, wenn Deine Geschwister derzeit keine private Krankenversicherung haben, dann sind sie seit dem 01.04.2007 wieder bei der gleichen Krankenkasse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. Dann geht das ganze Theater weiter. Dagegen kann man leider nichts machen!!!
Die gesetzlichen Bestimmungen waren bis zum 31.03.2007 recht eindeutig unter welchen Voraussetzungen die frewillige Mitgliedschaft endet.
§ 191 SGB V
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
...
3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden,
Wenn die Zahlungsaufforderungen der Krankenkasse auch noch nachfolgenden Hinweis gehabt haben, dann müsste die Versicherung schon viel früher geendet haben.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist.
Fehlt dieser Hinweis, dann endete in der Tat die freiwillige KV nicht!!!
Aber was solls, wenn Deine Geschwister derzeit keine private Krankenversicherung haben, dann sind sie seit dem 01.04.2007 wieder bei der gleichen Krankenkasse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. Dann geht das ganze Theater weiter. Dagegen kann man leider nichts machen!!!
Hallo rossi,
im Grunde ist es genau so abgelaufen. Die Sätze waren alle aufgeführt. Meine Geschwister sind mittlerweile wieder versichert.
Für mich ist jetzt allerdings interressant, ob man die Hälfte der Forderung bestreiten kann, weil die Versicherung ihrer Kündigungspflicht nicht nachgekommen ist.
Die sollen ja gerne Geld bekommen, aber 2 x 6000 Euro ist einfach zu viel.
Vielen Dank für die Antworten
im Grunde ist es genau so abgelaufen. Die Sätze waren alle aufgeführt. Meine Geschwister sind mittlerweile wieder versichert.
Für mich ist jetzt allerdings interressant, ob man die Hälfte der Forderung bestreiten kann, weil die Versicherung ihrer Kündigungspflicht nicht nachgekommen ist.
Die sollen ja gerne Geld bekommen, aber 2 x 6000 Euro ist einfach zu viel.
Vielen Dank für die Antworten
Ähm, was heisst hier Kündigungspflicht.
Die freiwillige Versicherung endet kraft Gesetzes wenn,
2 Monatsbeiträge mit dem Hinweis auf möglichen Folgen
und
ein Hinweis erfolgt ist, dass eine Versicherung bei einer anderen Krankenkasse nicht mehr möglich ist und das gfs. das Sozialamt die Beträge übernehmen kann.
Ich denke, dass die Versicherung schon viel früher endete.
Die freiwillige Versicherung endet kraft Gesetzes wenn,
2 Monatsbeiträge mit dem Hinweis auf möglichen Folgen
und
ein Hinweis erfolgt ist, dass eine Versicherung bei einer anderen Krankenkasse nicht mehr möglich ist und das gfs. das Sozialamt die Beträge übernehmen kann.
Ich denke, dass die Versicherung schon viel früher endete.
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