Hallo,
seit meiner Geburt bin ich bei der gleichen Krankenkasse versichert.
Und zwar folgendermaßen:
bis 09.2006 (Studienende) familienversichert in der GKV,
von 10.2006 bis 03.2007 (Auslandspraktikum) bestand eine Anwartschaftsversicherung,
seit 04.2007 (arbeitslos) freiwillig in der GKV versichert.
Zum 1. August 2007 nehme ich erstmalig eine Arbeitsstelle auf und würde gerne zu einer günstigeren GKV wechseln. Kann ich sofort wechseln oder bin ich über die 18-monatige Bindungsfrist fest gebunden? Ab wann kann ich frühestens wechseln?
Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!
Anwartschaft & freiwillig vers. - wann darf man wechseln
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hab direkt bei der Krankenkasse nachgefragt.
Nach deren Aussage bin ich gebunden bis zum 31.03.08. Die 18 Monate begannen demnach mit dem Ende des Studiums erneut, obwohl die Krankenkasse NICHT gewechselt wurde. Jedoch wurde ich damals vom Pflicht- zum Freiwilligversicherten mit neuer Versichertennummer etc.
Ist das korrekt?
Nach deren Aussage bin ich gebunden bis zum 31.03.08. Die 18 Monate begannen demnach mit dem Ende des Studiums erneut, obwohl die Krankenkasse NICHT gewechselt wurde. Jedoch wurde ich damals vom Pflicht- zum Freiwilligversicherten mit neuer Versichertennummer etc.
Ist das korrekt?
Die 18monatige Bindungswirkung tritt erstmals ein, wenn man aktiv eine Krankenkasse wechselt. Solange man das Wahlrecht nach dem 01.01.02 noch nicht ausgeübt hat, kann man jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Kalendermonaten kündigen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html
Antwort der Krankenkasse auf erneutes Nachhaken:
"ein Wahlrecht können nur Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte) ausüben
(§ 175Abs.4 Satz 1 SGB V ). Familienversicherte üben danach selbst kein Wahlrecht aus, sondern sind an die Wahl des Hauptversicherten gebunden. Sie waren bis 30.09.2006 familienversichert. Ab 01.10.2006 sind Sie selbst Mitglied. Zu diesem Zeitpunkt hatten Sie ein Wahlrecht und dieses auch erstmals ausgeübt und die (...) gewählt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch der Lauf der Bindungsfrist von 18 Monaten und endet am 31.03.2008."
Eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht möglich.
"ein Wahlrecht können nur Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte) ausüben
(§ 175Abs.4 Satz 1 SGB V ). Familienversicherte üben danach selbst kein Wahlrecht aus, sondern sind an die Wahl des Hauptversicherten gebunden. Sie waren bis 30.09.2006 familienversichert. Ab 01.10.2006 sind Sie selbst Mitglied. Zu diesem Zeitpunkt hatten Sie ein Wahlrecht und dieses auch erstmals ausgeübt und die (...) gewählt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch der Lauf der Bindungsfrist von 18 Monaten und endet am 31.03.2008."
Eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht möglich.
Hallo Frank,
vielen Dank für deine Anworten!
Nun, durch die Aufnahme der Arbeitsstelle steigt für mich der Beitrag auf mehr als das doppelte, da ich über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen werde. Die freiwillige Versicherung kostet mich derzeit lediglich ca. 130 € im Monat
Zählt das auch schon als Beitragserhöhung, oder nur eine Erhöhung des Beitragssatzes?
vielen Dank für deine Anworten!
Nun, durch die Aufnahme der Arbeitsstelle steigt für mich der Beitrag auf mehr als das doppelte, da ich über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen werde. Die freiwillige Versicherung kostet mich derzeit lediglich ca. 130 € im Monat
Zählt das auch schon als Beitragserhöhung, oder nur eine Erhöhung des Beitragssatzes?
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 22 Gäste