Hallo zusammen!
Ich bin momentan völlig überfordert und weiß nicht mehr weiter!
Es geht um meinen Feund. Ich versuche die Problematik so gut es geht mal zu beschreiben.
Er wurde in der Probezeit gekündigt. Es exestiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag.Die Kündigungsfrist wurde im wesentlichen auch nicht konkret geregelt auch nicht mündlich. Er war seit 14.2.2011 krankgemeldet.
Am 26.02.2011 wollte er eine seinen chef eine weitere Krankenmeldung (für weitere 2 wochen) bringen. jedoch wurde ihm da gleich eine kündigung zum 25.02.2011 übergeben. Der chef sagte als begründung dass er sich die Krankheit nicht leisten kann. (Lohnfortzahlung und neuen arbeitnehmer für die zeit).
Ich hab jetzt nicht die Frage ob er das auch wirklich konnte, da ja die gesetzliche kündigungsfrist 2 wochen beträgt. Mein Freund wollte auch keinen Ärger mehr und sich da groß rumstreiten bzw. sogar klagen.
Aber jetzt zu meiner Frage, muss denn da nicht jetzt die Krankenkasse Kragengeld bezahlen für diesen Zeitraum?
Wir hatten schon regen schriftwechsel mit KK aber die sind zu dem Ergebnis gekommen das der AG die frist von 2 wochen einhalten musste und die Kündigungsfrist somit am 12.03.2011 endet. Somit wird das Krankengeld erst ab 13.03.2011 bezahlt.
Kann man da irgendwas machen? Ich verstehs nur nicht da die KK ja auch wenn wirklich die Lohnfortzahlung an den AG zahlen müsste. Und sie sich jetzt einmischt wegen der Kündigung.
Wie wäre es wenn es eine außerordenliche Kündigung wäre?, da könnte man ja einen tag auf den anderen gekündigt werden!
vielen dank schon mal für Antworten.
Alina
Kündigung in der Probezeit während Arbeitsunfähigkeit!
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Grundsätzlich ist erstmal jeder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt SV - Pflichtig, wie hoch soll denn der Verdienst deines Freundes gewesen sein?
§ 3 EFZ 1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
§ 3 Abs. EFZ Abs. 3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
§ 621 BGB
Abs. 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten
Beispiel
Beginn der Beschäftigung am 15.6.
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 28.7.
Der Arbeitnehmer unterzeichnet einen Vermerk über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis am 12.8.
Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bis einschließlich 12.8.
Ende der Arbeitsunfähigkeit am 3.9.
Für die Zeit vom 13.8. bis 3.9. zahlte die Krankenkasse an den Arbeitnehmer Krankengeld und forderte es vom Arbeitgeber zurück.
Ergebnis:
Die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG kommt auch dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit nicht gekündigt, sondern auf Initiative des Arbeitgebers hin einvernehmlich beendet wird. Das BAG hat festgestellt, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Regelfall nicht entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis nach einer vom Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochenen Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird. Dies wird damit begründet, dass es bei der Beurteilung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis nicht entscheidend auf die formale Seite - Aufhebungsvertrag oder Kündigung -, sondern auf den Anlass, dem materiellen Auflösungsgrund, ankommt. Die gleichen Überlegungen müssen auch für den Fall gelten, in dem der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit durch einem Aufhebungsvertrag betreibt, ohne zuvor gekündigt zu haben. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG will verhindern, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zum Anlass einer Kündigung nimmt, um sich auf diese Weise der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu entziehen. Diesem gesetzgeberischen Zwecke würde nur unvollkommen entsprochen, wenn der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung nicht verpflichtet wäre, sofern es ihm gelingt, den Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen und deshalb eine Kündigung entbehrlich wird.
Somit hat für die Zeit vom 13.8. bis 3.9. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestanden, der auf die Krankenkasse übergegangen ist, weil sie in der strittigen Zeit Krankengeld gezahlt hat.
5] Bei Arbeitnehmern, für die das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet, kann die Krankenkasse - auch wenn der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung hinnimmt -, zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 115 SGB X den Klageweg beschreiten, wenn ihre Prüfung ergeben hat, dass die fristlose Kündigung unberechtigt war (vgl. BAG vom 29.11.1978 - 5 AZR 457/77 -, USK 78206, EEK I/627).
GR .v 25.06.98. zum Entgeltfortzahlungsgesetz
Die Krankenkasse müßte denn grundsätzlich Krankengeld zahlen wenn denn der AG keine Entgeltfortzahlung geleistet hat.
Grundsätzlichh würde die Krankenkasse Krankengeld zahlen wenn über 400,- € Entgelt gezahlt wurde wenn es denn ein Minijob war müßte die Bundeskappschaft Entgeltfortzahlung leisten.
§ 3 EFZ 1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
§ 3 Abs. EFZ Abs. 3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
§ 621 BGB
Abs. 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten
Beispiel
Beginn der Beschäftigung am 15.6.
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 28.7.
Der Arbeitnehmer unterzeichnet einen Vermerk über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis am 12.8.
Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bis einschließlich 12.8.
Ende der Arbeitsunfähigkeit am 3.9.
Für die Zeit vom 13.8. bis 3.9. zahlte die Krankenkasse an den Arbeitnehmer Krankengeld und forderte es vom Arbeitgeber zurück.
Ergebnis:
Die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG kommt auch dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit nicht gekündigt, sondern auf Initiative des Arbeitgebers hin einvernehmlich beendet wird. Das BAG hat festgestellt, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG im Regelfall nicht entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis nach einer vom Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochenen Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird. Dies wird damit begründet, dass es bei der Beurteilung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis nicht entscheidend auf die formale Seite - Aufhebungsvertrag oder Kündigung -, sondern auf den Anlass, dem materiellen Auflösungsgrund, ankommt. Die gleichen Überlegungen müssen auch für den Fall gelten, in dem der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit durch einem Aufhebungsvertrag betreibt, ohne zuvor gekündigt zu haben. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG will verhindern, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zum Anlass einer Kündigung nimmt, um sich auf diese Weise der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu entziehen. Diesem gesetzgeberischen Zwecke würde nur unvollkommen entsprochen, wenn der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung nicht verpflichtet wäre, sofern es ihm gelingt, den Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen und deshalb eine Kündigung entbehrlich wird.
Somit hat für die Zeit vom 13.8. bis 3.9. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestanden, der auf die Krankenkasse übergegangen ist, weil sie in der strittigen Zeit Krankengeld gezahlt hat.
5] Bei Arbeitnehmern, für die das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet, kann die Krankenkasse - auch wenn der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung hinnimmt -, zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 115 SGB X den Klageweg beschreiten, wenn ihre Prüfung ergeben hat, dass die fristlose Kündigung unberechtigt war (vgl. BAG vom 29.11.1978 - 5 AZR 457/77 -, USK 78206, EEK I/627).
GR .v 25.06.98. zum Entgeltfortzahlungsgesetz
Die Krankenkasse müßte denn grundsätzlich Krankengeld zahlen wenn denn der AG keine Entgeltfortzahlung geleistet hat.
Grundsätzlichh würde die Krankenkasse Krankengeld zahlen wenn über 400,- € Entgelt gezahlt wurde wenn es denn ein Minijob war müßte die Bundeskappschaft Entgeltfortzahlung leisten.
Wie kommst Du denn auf diesen schmalen Grad? Nee, die Bundesknappschaft zahlt nie nicht Entgeltfortzahlung!Vergil09owl hat geschrieben:Grundsätzlichh würde die Krankenkasse Krankengeld zahlen wenn über 400,- € Entgelt gezahlt wurde wenn es denn ein Minijob war müßte die Bundeskappschaft Entgeltfortzahlung leisten.
ratte1
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Sollte ich da jetzt mit der Umlage verhauen haben? Weil die Umlage U1 und U2 geht ja an die Bundeknappschaft, hm frage mich jetzt nur wenn jemand familienversichert ist und einen Minijob hat, wer denn da ggf das Entgelt im Krankheitsfall zahlt. Egal. gehört hier jetzt nich hin. sollte ich mich da verhauen haben, sorry.
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- Postrank7
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