Freiwillige GKV bei Selbständigkeit und doppelt zahlen?

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genesys
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Freiwillige GKV bei Selbständigkeit und doppelt zahlen?

Beitragvon genesys » 08.06.2011, 00:01

Hallo zusammen,

derzeit macht mir meine GKV Ärger und ich frage mich, ob das so richtig ist. Vielleicht kann mir hier jemand einen Tip geben:

Seit 2005 bin ich Geschäftsführer einer kleinen GmbH (ohne Angestellte), die allerdings meiner Frau zu 100% gehört. Sie arbeitet dort nicht mit sondern macht zur Zeit (seit 2009) eine zweite Berufsausbildung. Vor ihrer Ausbildung war sie Familienversichert, denn sie hat sich um unsere Kinder gekümmert.

Da ich zwar nicht Eigentümer bin aber faktisch der Selbstständige bin, habe ich mich für die Freiwillige Versicherung entschieden. Jährlich habe ich meinen Fragebogen ausgefüllt und angekreuzt, dass ich der Selbstständige bin - was faktisch ja auch richtig ist, denn meine Frau hat mit der GmbH ausser dem Versteuern der Einkünfte nichts zu tun.

Den Fragebogen habe ich immer mit der jährlichen Einkommensteuererklärung garniert, aus der hervor geht, dass die Ausschüttungen fiskalisch meiner Frau gehören. Zwar gab es genau dazu schon mal Rückfragen von der Krankenversicherung aber man gab sich dort mit der Erklärung der Umstände immer zufrieden.

Jetzt gibt es bei der KV eine neue Sachbearbeiterin, die rückwirkend ab 2005 die Familienversicherung meiner Frau kündigen und die Beiträge auf Basis einer freiwilligen Versicherung nacherheben will. Die bestehende freiwillige Versicherung von mir interessiert sie dabei nicht. Es soll wohl darauf hinaus laufen, dass sie doppelt kassieren will.

Kann das so richtig sein? Kennt jemand zu ähnlichen Fällen irgendwelche Fundstellen oder Urteile?

heinrich
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Beitragvon heinrich » 08.06.2011, 19:18

was hat Deine Frau denn für Einkünfte.

z.B. im Einkommensteuerbescheid

ab 2005

bitte

Jahr
Betrag
und
Art der Einkünfte, wie sie im Einkommensteuerbescheid stehen,

aufführen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 08.06.2011, 22:58

Tja, es sieht wohl so aus, als ob die Kasse die Holde als Inhaberin der GmbH als hauptberuflich Selbständige führen wil.

Und das leidige Problem ist doch wohl, dass man als hauptberuflich Selbständige nicht familienverischert werden kann.

Für mich sind hier die Verfahrensvorschriften auch noch sehr interessant.

Die Kasse hat die Familienversicherung regelmäßig zu prüfen. Wurde im Rahmen dieser Feststellung immer schön angegeben, dass man Inhaberin einer GmbH ist?

genesys
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Beitragvon genesys » 09.06.2011, 01:42

heinrich hat geschrieben:was hat Deine Frau denn für Einkünfte.

z.B. im Einkommensteuerbescheid

ab 2005

bitte

Jahr
Betrag
und
Art der Einkünfte, wie sie im Einkommensteuerbescheid stehen,

aufführen.


Hallo Heinrich, zunächst einmal vielen Dank für das Interesse an dem Fall.

Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2005:
Komplett 0 - also weder Einkünfte aus Selbständiger Arbeit noch aus einem Angestelltenverhältnis. Auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. (Hausverkauf, Aufbau der GmbH)

Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2006:
Einkünfte aus Kaptialvermögen: Ehemann 0, Ehefrau 18.622,--
ab Werbungskostenpauschbetrag Ehemann 0, Ehefrau 102,--
Sparerfreibetrag Ehemann: 0, Ehefrau 2.740,--
Einkünfte: Ehemann 0, Ehefrau 15.820,--
zu versteuerndes Einkommen: Ehemann 0, Ehefrau 13.498,--

Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2007:
Einkünfte aus Kapitalvermögen Ehefrau: 18.500,--
ab Werbungskostenpauschbetrag Ehefrau: 102,--
Sparerfreibetrag Ehefrau: 1.500,--
Einkünfte Ehefrau: 16.898,--
ab Sonderausgabenpauschbetrag Ehefrau: 72,--
Summe der Versicherungsbeiträge Ehefrau: 2.250,--
Einkommen/zu versteuerendes Einkommen Ehefrau: 14.576,--
Ehemann: 0,--

Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2008:
Einkünfte aus Kapitalvermögen Ehefrau: 19.500,--
ab die o.g. Pauschalen / Freibeträge = Einkünfte Ehefrau 17.898,--
ab der Pauschbetrag und Versicherungen = zu versteuerndes Einkommen Ehefrau = 14.347,--
Ehemann: 0,--

Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2009:
Einkünfte (alle Ehefrau):
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 2.258,--
ab Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 920,--
= Einkünfte: 1.338,--
Einkünfte aus Kapitalvermögen: 18.000,--
ab Sparer Pauschbetrag: 1.602,--
= Einkünfte 16.398,--
Gesamtbetrag der einkünfte: 17.736,--
ab Kinderbeteuungskosten: 387,--
ab Versicherungsbeiträge: 4.048,--
= zu versteuerndes Einkommen: 13.301,--
Ehemann: 0,--

zu 2010: Ehefrau hat nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, da in 2010 durch die GmbH keine Ausschüttung gemacht wurde. (Das Jahr war für die GmbH wie für viele andere auch ein sehr schweres, ob ein Gewinn erwirtschaftet wurde ist noch nicht klar, die Buchhaltung ist noch nicht fertig.)

Für die Beurteilung der Krankenversicherungsbeiträge zieht die GKV nun nicht etwa unsere Einkommensteuerbescheide sondern beruft sich auch auf die Körperschaftsteuerbescheide der GmbH. Zwar hat die GmbH Gewinne gemacht, diese aber fast vollständig reinvestiert und nur wenig ausgeschüttet. Mein Hinweis, dass die GmbH eine juristische Person ist, die im Krankheitsfall nicht zum Arzt sondern einen Konkursrichter geht, interessierte die Dame hierbei nicht. Statt dessen machte sie folgende Rechnung auf:

Gewinne der GmbH ausweislich der Körperschaftsteuerbescheide der GmbH:
Jahr: Jahresgewinn:
2005 29.783,00
2006 65.983,00
2007 52.336,00
2008 118.943,00

Die Sachbearbeiterin (mittlerweile habe ich erfahren, dass sie Juristin in der Rechtsabteilung der Kasse ist) zeigte sich nun buchhalterisch kreativ und addierte kurzerhand mal eben die Gewinne der GmbH mit den Ausschüttungen an die Gesellschafterin, wertete das dann als Gesamteinkommen meiner Frau und sprach auf Basis der ermittelten Werte die Kündigung der Familienversicherung meiner Frau rückwirkend für 2005 aus.

"Judex non calculat" in Reinform... ](*,)

genesys
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Beitragvon genesys » 09.06.2011, 03:20

Rossi hat geschrieben:Tja, es sieht wohl so aus, als ob die Kasse die Holde als Inhaberin der GmbH als hauptberuflich Selbständige führen wil.

Und das leidige Problem ist doch wohl, dass man als hauptberuflich Selbständige nicht familienversichert werden kann.

Für mich sind hier die Verfahrensvorschriften auch noch sehr interessant.

Die Kasse hat die Familienversicherung regelmäßig zu prüfen. Wurde im Rahmen dieser Feststellung immer schön angegeben, dass man Inhaberin einer GmbH ist?



Hallo Rossi, auch an Dich vielen Dank für Dein Interesse !

zu Deiner Frage: Die Familienversicherung wurde jährlich geprüft, den Einkommensteuerbescheid habe ich immer beigelegt.

Da ich die Umsätze aus der GmbH erziele, habe ich die Umsätze als beitragspflichtiges Mitglied gemeldet und so die tatsächlichen Verhältnisse wiedergegeben. Das auf den Einkommensteuerbescheiden die Gewinne meiner Frau und nicht mir gehören, ist dem Sachbearbeiter regelmäßig aufgefallen und hat jedes Jahr zu Rückfragen geführt. Die Rückfragen habe ich so beantwortet, dass die GmbH meiner Frau gehört, ich sie aber betreibe und somit von uns beiden der Selbständige bin, während sich meine Frau um die Kinder kümmert. Mit dieser den tatsächlichen Umständen entsprechenden Erklärung hat sich der Sachbearbeiter in den letzten Jahren immer zufrieden gegeben.

Der Ärger fing erst an, als meine Frau (nachdem auch unser Jüngster nun im Kindergarten ist) eine zweite Berufsausbildung angefangen hat. Dann hat der Sachbearbeiter nicht mehr durchgeblickt und die Akte abgegeben.

Gegen meine Freiwillige Versicherung hat die neue Sachbearbeiterin (Juristin) nichts einzuwenden, wohl aber gegen die Familienversicherung meiner Frau.

Wenn meine Frau ob der fiskalischen statt der tatsächlichen Betrachtung der Umstände nun die Selbständige ist und nicht ich, dann wäre es doch richtig, die dann von mir falsch geleisteten Zahlungen auf ihrem Konto gut zu schreiben und mich rückwirkend als familienversichertes Mitglied zu führen oder den Vertrag einfach künftig umzustellen. Die Dame weigert sich aber standhaft, beide Versicherungsverhältnisse zusammen zu betrachten und sucht lieber nach einem Weg, uns rückwirkend ab 2005 doppelt zur Kasse zu bitten.

Zu den Verfahrensvorschriften führt die BKK folgendes aus:


"Seit dem 1.8.2009 üben Sie eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Versicherungspflicht besteht jedoch nur, wenn keine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, §5 Abs. 5 SGB V.

Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Bundesrat-Drucksache 200/88 S. 159, 160). nach der Gesetzesbegründung ist von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her zu ermitteln, ob die selbständige Tätigkeit die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übertrifft.

Des Weiteren haben die Spitzenverbände der Krankenkassen ausgeführt, dass bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Stunden in der Woche arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, die widerlegbare Vermutung besteht, dass daneben für eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt. Diese Vermutung gilt nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer dann als widerlegt, wenn das monatliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. § 15 SGB IV das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen übersteigt. Im umgekehrten Fall, also wenn die Beschäftigung an weniger als 18 Wochenstunden ausgeübt wird oder das Arbeitseinkommen nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, wird vermutet, dass die selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird und infolgedessen Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht gegeben ist. Diese Vermutung wiederum gilt nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer als widerlegt, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S. des §15 SGB IV übersteigt.


Im Rahmen der Beschäftigung erzieltes Arbeitsentgelt betrug 2.259,00 im Jahr 2009 und 5.600,-- im Jahr 2010 und unterschreitet mithin deutliche die Gewinne, die mit der GmbH erzielt werden. Die mit der GmbH erzielten Einkünfte überschreiten ds ARbeitsentgelt aus der Beschäftigung erheblich.

Unter Erwerbstätigkeit versteht man die Ausübung einer auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit. Zwar teilen Sie mit, für die GmbH seien nicht Sie, sondern Ihr Ehemann tätig. Durch die Investition des Stammkapitals in das Vermögen der Gesellschaft erfüllen Sie, auch ohne dass Sie aktiv auf die Geschicke der Firma Einfluss nehmen, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, die aufgrund der Ertragshöhe als hauptberuflich zu qualifizieren ist.

Mit der Gründung der GmbH haben Sie keinen Anspruch mehr auf Durchführung einer Familienversicherung."

Für die Jahre 2005 und 2010 gab es aber keine Ausschüttung, die Dame hat einfach "hilfsweise" die im Betrieb verbliebenen also reinvestierten Gewinne dem Einkommen zugeschlagen, was m.e. sinnfrei ist. (Wobei sie wohl Prophetin sein muss, denn ob wir 2010 einen kleinen Gewinn oder einen Verlust erzielt haben, wissen wir selbst noch nicht einmal, da die Buchhaltung noch nicht fertig ist).

Als Beispiel dazu: Wenn ich einen Betrieb gründe und einen Grossteil der Einnahmen für den Kauf von z.B. Werkzeug verwende, muss ich diese Gewinne trotz der Verwendung für den Werkzeugkauf als betriebliche Gewinne versteuern ("Aktiv-Tausch"). Im Gegenzug kann ich die Werkzeuge über einen gewissen Zeitraum abschreiben. Dadurch wird das Geld, dass ich für die Werkzeuge bezahlt habe, aber nicht zu meinem persönlichen Einkommen sondern lediglich das übrig gebliebene Geld, dass ich - nach den Investitionen - ausschütte.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 10.06.2011, 13:19

Eine Familienversicherung der Ehefrau kam m.E. schon aufgrund der Höhe der zuzurechnenden Einkünfte nicht in Betracht.

Zur Schadensbegrenzung ist die Verjährungsfrist von 4 Jahren (Ausnahme: Vorsatz, der nach der Schilderung des Sachverhalts jedoch nicht zu erkennen ist) zu beachten. Die Nachforderungen für 2005 und 2006 sind inzwischen grundsätzlich verjährt.

http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.06.2011, 15:01

Tja, nicht nur die Verjährungsvorschriften wurden hier offensichtlich schwuppi duppi übersehen, sondern ggf. auch die Voraussetzungen überhaupt.

Ich dachte, es sei eine Juristen, die diesen Fall bearbeitet hat. Da müssen doch auf jeden Fall auch die Verjährungsvorschriften beachtet werden.

Zudem ist zu prüfen, ob eine Rücknahme heute überhaupt noch möglich ist.

Im Rahmen der jährlichen Prüfung hast Du offensichtlich alles angegeben. Du musst jetzt die Unterlagen durchkramen, ob Du irgendeinen Bescheid von der Kasse hast, wonach die Familienversicherung weiterhin durchzuführen ist.

Denn dieses Schriebchen stellt einen Verwaltungsakt dar. Denn die Kasse muss jetzt hingehen und diesen Verwaltungsakt, da er offensichtlich rechtswidrig war, aufheben. Aufhebung heisst, es muss durch einen Bescheid festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht vorlegen haben. Dies geht nur unter den Einschränkungen von § 45 SGB X. Es ist hier also etwas besonderes zu beachten.

Und wenn man § 45 Abs. 3 SGB X liest, dann wird man feststellen, dass es hier eine absolute Frist von 2 Jahren gibt. Diese Frist ist bei weitem abgelaufen, sodass die Kasse womöglich überhaupt nicht mehr die Familienversicherung aufheben kann.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.06.2011, 15:11

Gucke mal hier, da wollte die Kasse auch so schwuppi duppi die Familienversicherung stornieren.

Das LSG hat aber nen riesen Riegel davor geschoben und klipp und klar auf § 45 SGB X sowie deren Frist verwiesen. Danach war Ruhe im Karton:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75124&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Du gehst jetzt erst einmal hin und legst gegen das Schreiben der innovativen und creativen Kasse Widerspruch ein und bestehst weiterhin auf die Familienversicherung. Die Kasse wird sich vermutlich nicht daran stören und dennoch von Dir die Karte (Familienversicherung) zurück haben wollen. Dann verweist Du auf den Widerspruch und sagst, dass der Aufhebungsbescheid nicht den Zusatz der sofortigen Vollziehung beinhaltet. Da diese Zusatz fehlt, hat Dein Widerspruch aufschiebende Wirkund und die Versichertenkarte ist - bis zum Abschlusss des Verfahrens - nicht einzuziehen.

Wenn sich die Kasse auch darauf nicht einläßt, dann verweist Du nachfolgenden Beschluss. Hier sah es die Kasse auch anders, wurde aber vom LSG so richtig belehrt.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141110&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Im Bereich des Verfahrensrecht werden von den Kassen noch viele Fehler gemacht.

genesys
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Besten Dank

Beitragvon genesys » 13.06.2011, 02:49

Besten Dank,

ich habe mich sehr über die vielen Antworten gefreut und fast noch mehr darüber, dass es immer noch viele Menschen gibt, die gerne helfen. Vielen herzlichen Dank dafür !

Ich bekomme gerade erstmals eine Vorstellung davon, wie komplex das Thema SGB ist. Dass es mittlerweile 12 Bücher umfasst, finde ich erschreckend viel. Hier wäre Aufräumen dringend geboten.

In der Sache habe ich mir den früheren Schriftverkehr nochmals angesehen und festgestellt, dass ich bereits im März 2007 mangels noch nicht vorhandenem Einkommensteuerbescheid für 2006 die Kapitalertragsteueranmeldung beigelegt habe, aus der hervorgeht, dass meine Frau fiskalisch die Nutzniesserin der GmbH ist. Ich habe dies und auch dass aus den übermittelten Einkommensteuerbelegen die fiskalische Zuordnung der Gewinne an meine Frau deutlich hervorgeht, der GKV nochmals mitgeteilt und auf den Vertrauensschutz verwiesen.

Meine mittlerweile lieb gewonnene Juristin meinte dazu: "Der Anspruch auf Durchführung der Familienversicherung besteht kraft Gesetztes und endet damit. Einer Entscheidung mittels Verwaltungsakt bedarf es daher nicht. Die Stornierung bleibt bestehen, denn die Antworten im Fragebogen waren nicht richtig und der Fehler hätte somit bei fehlerfreier Bearbeitung nicht vermieden werden können."

Die Frage danach, warum ich die Steuerunterlagen beilegen musste, wenn da nichts geprüft wird, habe ich mir verkniffen. Sie gibt mir nunmehr Zeit bis zum 24.06. für das Vorbringen weiterer Gründe und will den Vorgang dann dem Widerspruchausschuss ihrer Kasse vorlegen.

Ich frage mich nun, ob das Vorbringen der Argumente zum §45 SGB X zum jetzigen Zeitpunkt eine taktische Dummheit wäre, denn ähnlich wie beim o.g. Fall "L 11 KR 92/06 - LSG NRW" geht die GKV offenbar davon aus, dass nicht nach §45 SGB X zu prüfen ist, spricht aber dennoch von einer "Stornierung", was so verstanden werden darf, dass eine frühere Entscheidung zurückgenommen werden sollte. Ist es besser, die "Munition" für die SG/LSG-Verhandlungen aufzuheben oder lohnt es sich, dies schon im Widerspruchsverfahren dem Ausschuss vorzutragen?

Denn ich werde das Gefühl nicht los, dass dieser Ausschuss die viele Tinte für den langen Namen nicht wert ist, denn ob solche Ausschüsse wohl jemals zu Gunsten des Widersprechenden entschieden haben? Schliesslich dürfte die einzige dort Vortragende die von mir mittlerweile innig geliebte Juristin sein und sie wird schon wissen, wie sie was ihrem eigenen Ausschuss verkaufen muss. Und je mehr Verfahrens-Fehler die GKV macht, desto besser für mich in der Verhandlung. Oder sehe ich da was falsch?

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Beitragvon Rossi » 13.06.2011, 21:21

Nun denn,

Meine mittlerweile lieb gewonnene Juristin meinte dazu: "Der Anspruch auf Durchführung der Familienversicherung besteht kraft Gesetztes und endet damit


Der Ansatz ist zunächst richtig.

Aber!

Im Bereich der Krankenversicherung (Mitgliedschaften) handelt es sich um ein sog. Massengeschäft. Teilweise wird hier die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Dies ist vielfach, wenn bspw. der Arbeitgeber durch eine elektronische Meldung der Krankenkasse den neuen Arbeitnehmer meldet und im gleichem Atemzug elektronisch die Versichertenkarte übersandt wird.

Hier hat also die Kasse nix im Einzelfall geprüft und es handelt sich nicht um einen Verwaltungakt.

Hat die Kasse allerdings aufgrund von speziellen Angaben etwas geprüft und somit eine Entscheidung über die Versicherung getroffen, dann handelt es sich sehrwohl um einen Verwaltungsakt.

Und wie war es bei Dir?

Du hast einen Familienmeldebogen ausgefüllt, dort bestimmte Angaben gemacht, die Kasse hat wie die wilde Wutz geprüft und dann eine Entscheidung getroffen, in dem bspw. das schöne Begrüßungsschreiben mit der Versichertenkarte übersandt wurde.

Dies ist klipp und klar ein Verwaltungsakt. Was soll es denn sonst sein?

Wenn Du so ein Schreiben hast, .. wir haben geprüft .. die Voraussetzungen für die Familienversicherung liegen vor..., dann ist dieser Verwaltungsakt unter den Vorschriften des § 45 oder 48 SGB X schriftlich aufzuheben. Dies geht natürlich auch ggf. rückwirkend, allerdings nur unter gewissen Einschränkungen.


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