Rechenfetishismus für Vorversicherungszeiten für KVdR

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Rechenfetishismus für Vorversicherungszeiten für KVdR

Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 02.07.2011, 12:15

Geburtsdatum = 22.9.1949

Erstmalige Aufnahme (Handwerkslehre) am 1.4.1965
Regelaltersrente (65 Jahre + 3 Monate) ab 1.1.2015
Dauer des gesamten Erwerbslebens = 17.910 Tage

Die 2.Hälfte des Erwerbslebens beginnt am 14.8.1994 = 8.955 Tage
90 % sind 8.059,5 Tage = aufgerundet 8.060 Tage.

Demnach hätte die GKV ab 13.08.1994 bestehen müssen, um
bei Rentenantritt in die KVdR zu kommen.

Tatsächlich besteht die GKV (nach Unterbrechung durch PKV) ab 1.1.1996. Es fehlen mir bis Rentenbeginn 497 Tage.

(Anmerkung: Monat mit 30 Tagen gerechnet)

Frage:

was kann ich tun, um doch noch in die KVdR zu kommen ?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.07.2011, 12:42

Du kannst den Rentenantrag später stellen.

Denn die KVdR-Frist endet mit dem Tag der Rentenantragstellung (vgl. § 189 bzw. § 186 Abs. 9 SGB V).

Ist aber auch ne Frage, ob sich jenes lohnt, den Rentenantrag solange nicht zu stellen, bis die KVdR-Frist erfüllt ist.

Ferner könnte man prüfen, ob die Altersrente, obwohl die Voraussetzungen schon ab Jan. 2015 vorliegen und der Antrag erst 2017 gestellt wird, teilweise rückwirkend nachgezahlt wird.


Es ist also eine Rechenexempel und finanzielles Spielchen.

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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 02.07.2011, 15:43

Rossi hat geschrieben:Es ist also eine Rechenexempel und finanzielles Spielchen.


Hallo. Rossi,

zu dem verspäteten Rentenantrag meinte meine GKV auf Anfrage, sie würde dann innerhalb der KVdR-Prüfung den gesetzlichen Rentenbeginn berücksichtigen müssen. Hier also den 1.1.2015. Selbiges meinte auch die Deutsche Rente.

Wenn die Rente nachgezahlt würde, wäre die Lösung allerdings nur scheinbar gefunden:

Je weiter sich das Rentenantragsdatum in die Zukunft verschiebt, um so länger würde die Rahmenfrist. Damit würde sich auch meine "2.Hälfte" verlängern und sich meine Fehlzeit erhöhen.

Der Rentenantrag müsste wohl eher schon viele Monate vor Rentenbeginn gestellt werden.

Danke für die Überlegung.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.07.2011, 16:50

Na wunderbar, mal innovativ und creativ Deine Kasse. Hat aber mit dem mir vorliegenden SGB V nicht viel zu tun.

Auszug:


§ 5 Versicherungspflicht

....


11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,



§ 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern

....

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.


Dann kommt noch § 186 Abs. 9 SGB V

§ 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

....

(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.


Ich denke mal der Wortlaut des Gesetzes ist hier sehr eindeutig; es kommt immer auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung an. Hiernach wird die Frist berechnet.

Ho, ho, ich kann mich noch gut erinnern, wir hatten im Herbst 2010 eine Kasse im Hause, sie hat uns geprüft.

Da kam die Kasse auch mit dieser Argumentation um die Ecke. Ich habe zunächst gemschmunzelt und den Prüfern dann den Gesetzestext unter die Nase gejubelt. Danach war Ruhe im Karton.

Dann frage doch mal Deine Kasse, wie sie an dem Wortlaut des Gestzes gedenkt vorbeizukommen. Vielleicht wieder einmal Wunschvorstellungen, um Dich nicht in die günstige KVdR zu nehmen?

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Beitragvon Rossi » 02.07.2011, 16:58

Nun denn, ich habe es jetzt nicht genau durchgerechnet, ob man früher oder später den Rentenantrag stellen muss.

Aber eins ist auch schon mal klar; ein offensichtlich unbegründeter Rentenantrag löst keine KVdR aus . Dies hat das BSG schon entschieden.

Aber man sollte dann bei diesem Rechenexempel auch ggf. in Erwägung ziehen, eine Altersrente mit Abschlägen zu beantragen um ggf. in die wesentlich günstigere KVdR zu kommen.

Auf der anderen Seite kann ich nur aus meiner Praxis berichten; sowohl die Kassen als auch die DRV machen bei der KVdR sehr häufig Fehler.

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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 02.07.2011, 18:30

Rossi hat geschrieben:Nun denn, ich habe es jetzt nicht genau durchgerechnet, ob man früher oder später den Rentenantrag stellen muss.


... Mach mal ...nicht so einfach. Aber bitte nicht wundern. Allein die 3 Monate, die ich zusätzlich über 65 Jahre warten muss, wirken sich so aus, dass die Vorversicherungzeit länger sein muss. Und zwar um 90 % von 1,5 Monaten.

Der Horror !

Einstein hatte wohl doch Recht - die Zeit lässt sich nicht zurückdrehen.

Den letzten Satz kann ich bestätigen - auch die Finanzämter.
sonsten besten Dank, ich werde noch mal in mich gehen müssen.

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Beitragvon Rossi » 02.07.2011, 23:07

Na ja, Du machst die Berechnung zu Fuß. Die Kassen haben in der Regel ein schönes Progrämmchen. Da tippt man nur etwas ein und das Ergebnis wird geliefert.

Jetzt mal nur von der Logik her; Du hast den Zeitraum der PKV ziemlich am Anfang der 2. Hälfte. Durch einen verspäteten Rentenantrag wird dann selbstverständlich der Zeitpunkt der 2. Hälfte verschoben. Aber - wenn Du mich fragst - nicht wie Du rechnest.

Je später Du dann den Rentenantrag stellst, destso mehr bestehehen die Chancen in die GKV zu kommen.

Wobei als kleine Faustformel, wenn 497 Tage fehlen, dann muss der Antrag min. doppel so spät (also min. ca. 1.000 Tage) gestellt werden. Jenes sind dann ca. 3 Jahre später. Ob sich jenes lohnt, na ja?

Aber ist auch ne Frage wie hoch die Rente ist!

Letztens hatte ich den Kandidaten des Monats; er bekam ne schlappe Rente von 35,00 Euronen im Monat und war durch einen Abzug von lächerlichen 3,70 € komplett in der Solidargemeinschaft abgesichert. Die Kassenmitarbeiter konnten sich offensichtlich ein schmunzeln nicht verkneifen.

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Beitragvon Vergil09owl » 03.07.2011, 09:54

Taja, wenn man denn noch bedenkt das die AfA einen mit 65 Jahren nicht weiter vermittelt und die meisten Arbeitsverträge die heute bestehen auch mit Vollendung des 65 Lebensjahres enden, da kommt ma schon ins grübeln.

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Beitragvon GS » 03.07.2011, 10:57

Und noch eins: Wer garantiert, dass 2015/16/17... noch Unterschiede in der Beitragsberechnung abhängig vom Vorversicherungsverlauf bestehen?

Selbst wenn sich das Manöver unter Inkaufnahme von Rentenverlusten nach heutigen Regularien noch rechnen sollte, können gesundheitspolitische Querschüsse und Überraschungsgranaten - wie z. B. 2004 die plötzliche Rekrutierung der betrieblichen Altersversorgung - die Aktion als 'für die Katz' dastehen lassen ...

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Beitragvon Rossi » 03.07.2011, 13:48

Na ja, die sog. günstige KVdR-Mitschliedschaft gibt es ja schon seit den 60-zigern.

Mitte der 90ér Jahre hatte man dann versucht die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR zu beschänken. Dies hat das BVerfG allerdings dem Gesetzgeber im Jahre 2000 um die Ohren gehauen und es wurde wieder der Urzustand eingeführt.

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Beitragvon GS » 03.07.2011, 17:16

Die Zugangsvoraussetzungen können ja so bleiben, aber was ist, wenn einige Einkommensarten "einfach so, wie 2004" plötzlich auch für KVdR-Rentner beitragspflichtig werden?

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Beitragvon GS » 03.07.2011, 17:33

Rossi hat geschrieben:Na ja, die sog. günstige KVdR-Mitschliedschaft gibt es ja schon seit den 60-zigern.

Mitte der 90ér Jahre ...
ja, 1993
...hatte man dann versucht die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR zu beschänken. Dies hat das BVerfG allerdings dem Gesetzgeber im Jahre 2000 um die Ohren gehauen ...
allerdings
und es wurde wieder der Urzustand eingeführt.
ja, nach einer längeren Hängepartie 2 Jahre später.

Stattdessen hätte der Gesetzgeber aber auch die "Gleichberechtigung nach oben", also stärkere Beitragspflicht auch für KVdR-Rentner, beschließen können - wogegen auch das BVerfG nichts einzuwenden gehabt hätte, und erst recht nicht die Krankenkassen.

Nur, es war inzwischen 2002, Regierung und Bundestagsmehrheit hatten davor die Hosen gestrichen voll, nur wenige Monate vor der Bundestagswahl. Da hätte auch das Hochwasser an der Elbe nichts mehr genutzt ...

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Beitragvon Rossi » 03.07.2011, 20:51

Nun denn, die sog. KVdR-Beschneidung.

Nur zur Klarstellung, zumindest nach meiner bescheidenen Kenntnis.

Die Beschneidung erfolgte zum 01.01.1994. 1993 gab es noch Übergangsregelungen, wenn ich mich nicht irre.

Dagegen sind dann einige zum BVerg marschiert. Das BVerg hat im Jahr 2000 festgestellt, dass diese Regelung nicht verfassungskoform ist.

Gleichzeitig hat das BVerg es zugelassen, dass bis zum 31.03.2002 diese verfassungswidrige Vorschrift angewendet werden darf. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber aufgefodert sich bis zum 31.03.2002 etwas anderes zu überlegen.

Wenn der Gesetzgeber sich keine neuen Gedanken macht, dann tritt am 01.04.2002 wieder die alte Regelung in kraft.

Und genau so ist es gekommen. Der Gesetzgeber hat sich nicht viel Gedanken gemacht und deswegen ist am 01.04.2002 wieder die alte Regelung in kraft getreten.

Eine Änderung im BGBL (Veröffentlichung) wurde erst zum 01.04.2007 als sog. Klarstellung vorgenommen.

Bei den Sozialämtern schlummern noch einige Fälle, die zum 01.04.2002 in der KVdR schon längst versicherunspflichtig geworden sind, aber die hiervon noch nichts wissen. Die Sozialämter lassen noch frohlustig über § 264 SGB V absichern.

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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 04.07.2011, 13:24

Rossi hat geschrieben:Nun denn, die sog. KVdR-Beschneidung.

Nur zur Klarstellung, zumindest nach meiner bescheidenen Kenntnis.

Die Beschneidung erfolgte zum 01.01.1994. 1993 gab es noch Übergangsregelungen, wenn ich mich nicht irre.


Aus meiner Erinnerung:

Vor 1994 sollten nach meinem Wissen die freiwillig weiterversicherten hauptberuflich Selbständigen nicht in den Genuss der späteren KVdR kommen. Das war einer der Gründe, sich privat zu versichern.

Erst 1995 war zu erwarten, dass die KvDR nun doch für diesen Personenkreis eintreten muss, wenn eine vorherige Mitgliedschaft in einer GKV bestanden hat.

Ich wurde (so wie andere auch) von einer Innungskrankenkasse angeworben. Ab 1.1.96 bin ich deshalb nach Einhaltung der Kündigungsfrist bei der PKV wieder GKV-Mitglied.

Leider zu spät für mich. Wenn ich mir die Rahmenfrist ausrechne, hätte ich bereits ab Mitte 1995 bei der GKV sein müssen. Allein schon die Kündigungszeit bei der PKV (seltsamerweise 5 Monate) sorgte dafür, eben nicht sofort nach Auftauchen des IKK-Werbers dort versichert zu sein.

Hinzu kommt bei meinem Jahrgang 1949 noch die um 3 Monate verlängerte Rahmenfrist wegen des späteren Renteneintritts. Das war selbstverständlich 1995 noch nicht abzusehen.

Und verflucht nochmal, genau diese 8 Monate + einige Tage fehlen mir jetzt. Irgenwas ist da oberfaul - und das nicht erst ab jetzt, wo ich es endlich mal merke.

Ja aber - wenn ich damals nicht die 9-jährige Volksschule, sondern die 10-jährige Mittelschule besucht hätte oder wenn ich nur einmal in der Volksschule sitzengeblieben wäre, würde das auch eine verkürzende Auswirkung auf meine Rahmenfrist haben. Weiter Verkürzung der Rahmenfrist hätte vorgelegen, wenn ich nicht sofort zu April, sondern wie andere erst zum Herbst eine Lehrstelle gefunden hätte. Insgesamt um 12 + 6 Monate verkürzt, davon die Hälfte sind auch (so wie oben) 8 Monate und einige Tage in der zweiten Hälfte. Und davon 90 % - Scheiss drauf ...ich glaube, das hätte wie die Faust auf´s Auge gepasst.

Fleiss wird bestraft - Faulheit belohnt.

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Beitragvon Möchtegernalkoholiker » 04.07.2011, 14:54

Hallo Rossi !

Rossi hat geschrieben:
Je später Du dann den Rentenantrag stellst, destso mehr bestehehen die Chancen in die GKV zu kommen.


Das kann so nicht stimmen. Beispiel nur in vollen Jahren:

Rahmenfrist vom 1.Jan.1949 - 31.Dez.2014 (Rentenbezug ab 2015) = 65 Jahre. Davon die Hälfte = 22 Jahre+6 Monate. Davon 90 % =
20 Jahre+3 Monate Vorversicherungszeit.

Hier würde ein (z.B.) 4 Monate vor dem 31.12.2014 gestellter Rentenantrag die Rahmenfrist um 4 Monate, die entscheidende 2. Hälfte um (90 % von 2 Monaten = 1 Monat+24 Tage) verkürzen. Ergebnis:
20 Jahre+1 Monat+6 Tage Vorversicherungszeit

Hier brauchen wir nicht weiterrechnen, denn ein verspätet gestellter Rentenantrag -egal, wie spät- würde zwangsläufig eine längere Vorversicherungszeit erfordern. Das wäre auf jeden Fall schädlich für die angestrbete Mitgliedschaft in der KVdR.

Besser wäre es dagegen, wenn die erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits sofort nach Schulabschluss, sondern nach mehrmonatiger krankenversicherungfreien Lebenszeit erfolgt wäre. Hippi ohne Elternversicherung war ja mal groß in Mode. Das lässt sich jetzt im Nachhinein nicht herbeiführen.

Oder - wenn die Lehrzeit nicht als Rahmenfrist mitzählen würde ...

Oder andersherum - wenn (z.B.) 2 Jahre vor Rentenbeginn die Selbständigkeit eingestellt und statt dessen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und die Rahmenfrist sich nur auf die freiwillige GKV-Zeit beziehen würde ...

Für mich wird es keine Möglichkeit geben. Fehler der Vergangenheit !

Übrigens: bei 400 Euro Rente überlegt man schon mal, wo die rund 140 Euro für den KV-Mindesbeitrag herkommen sollen. Der KV-Beitragzuschuss ist so gering, dass er nur wenig entlastet.


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