Hallo alle Benutzer,
ich bin seit 1995 in D, habe mein Studium seit 3 Jahren abgeschlossen. Ich war während meines Studiums bei der AOK versichert, habe immer seit dem Anfang meines Studiums Studentische Beiträge bezahlen ( 50 euro). Nun, habe ich am 1999 geheiratet und mein ex Mann (wir sind seit März 2006 geschieden!!!) war auch bei der AOK versichert. Ich habe nichts von Familienversicherung gewusst, keiner hat mir darüber informiert, ich habe 5 Jahre lang noch die Beiträge bezahlt ( 1999 bis 2004) obwohl ich verheiratet war. Ich hatte auch während meiner Studiumzeit nur 400 verdient und nur während der Ferienzeiten gearbeitet. Meine Frage lautet:
Kann ich jetzt mein Geld von dem Krankenkasse zurück bekommen. Ich möchte erstmal mit meinem Anwalt sprechen. Kann jemand mir eine Rat geben?? Was kann ich machen??. Ist das möglich??? Vielen Dank für eure Antwort.
Verheiratet und 5 Jahre lang Beiträge bezahlt!!!!
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Re: Verheiratet und 5 Jahre lang Beiträge bezahlt!!!!
Ich wage zu sagen, keine Chance. Sie sind selber dafür verantwortlich sich korrekt zu versichern.
Wusste die AOK überhaupt von der Ehe?
Wusste die AOK überhaupt von der Ehe?
Ups, würde ich im ersten Anlauf definitiv nicht so sehen.
Aber wie war das noch einmal. Ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung.
§ 5 SGB V Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
.....
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
.....
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder "nach § 10 versichert ist", es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
Demnach ist die Familienversicherung im Sinne von § 10 SGB V ganz klar vorrangig und führt nicht zur Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Die Krankenkasse hat doch - bevor sie die Versicherungspflicht durchführt - auch einen Ermittlungsgrundsatz ob nicht eine andere Art der Versicherung möglich ist.
Ich würde es definitiv probieren. Man müsste dann zunächst die Verfahrensvorschriften (SGB X) unter die Lupe nehmen, da es auch Fristen bzgl. von Beitragserstattungen gibt.
Aber wie war das noch einmal. Ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung.
§ 5 SGB V Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
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9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
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(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder "nach § 10 versichert ist", es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
Demnach ist die Familienversicherung im Sinne von § 10 SGB V ganz klar vorrangig und führt nicht zur Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Die Krankenkasse hat doch - bevor sie die Versicherungspflicht durchführt - auch einen Ermittlungsgrundsatz ob nicht eine andere Art der Versicherung möglich ist.
Ich würde es definitiv probieren. Man müsste dann zunächst die Verfahrensvorschriften (SGB X) unter die Lupe nehmen, da es auch Fristen bzgl. von Beitragserstattungen gibt.
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- Postrank7
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rossi hat geschrieben: Die Krankenkasse hat doch - bevor sie die Versicherungspflicht durchführt - auch einen Ermittlungsgrundsatz ob nicht eine andere Art der Versicherung möglich ist.
Ich würde es definitiv probieren. Man müsste dann zunächst die Verfahrensvorschriften (SGB X) unter die Lupe nehmen, da es auch Fristen bzgl. von Beitragserstattungen gibt.
Problem; Studium mutmaßlich 1995 begonnen, Pflichtversicherungprüfung also auch 1995, Eheschließung 1999!
Was ist, wenn die AOK nie mitgeteilt bekommen hat, dass eine Ehe geschlossen wurde?
Tja, die Rechtsprechung des BSG ist recht eindeutig.
Ein Anspruch auf Familienversicherung besteht kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen vorliegen und endet natürlich auch, wenn sie nicht mehr vorliegen.
Ein diesbezüglicher Antrag ist nicht erforderlich. Somit lagen kraft Gesetzes die Voraussetzungen für die Familienversicherung ab der Heirat vor. Klar, irgendwie sollte man die Krankenkasse darüber informieren. Die Krankenkassen haben daneben natürlich auch eine Beratungspflicht.
Na ja, bis 1999 den ganzen Krempel wieder aufwühlen?!?! Da wird sich die Krankenkasse mit Sicherheit zunächst wehren.
Ich würde die Geschichte in Angriff nehmen und der Krankenkasse einen netten Brief schreiben und auf diesen Sachverhalt hinweisen und um Beitragserstattung bitten.
Ein Anspruch auf Familienversicherung besteht kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen vorliegen und endet natürlich auch, wenn sie nicht mehr vorliegen.
Ein diesbezüglicher Antrag ist nicht erforderlich. Somit lagen kraft Gesetzes die Voraussetzungen für die Familienversicherung ab der Heirat vor. Klar, irgendwie sollte man die Krankenkasse darüber informieren. Die Krankenkassen haben daneben natürlich auch eine Beratungspflicht.
Na ja, bis 1999 den ganzen Krempel wieder aufwühlen?!?! Da wird sich die Krankenkasse mit Sicherheit zunächst wehren.
Ich würde die Geschichte in Angriff nehmen und der Krankenkasse einen netten Brief schreiben und auf diesen Sachverhalt hinweisen und um Beitragserstattung bitten.
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