Ausland ohne KV in D, Rückkehr und Nachzahung wg. Pflichtv.?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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CBS
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Ausland ohne KV in D, Rückkehr und Nachzahung wg. Pflichtv.?

Beitragvon CBS » 22.07.2007, 08:33

Hallo,

eine Frage zwecks Pflichtversicherung in meinem Fall:

Ich bin seit mehreren Jahren im Nicht-EU Ausland (auch versichert vor Ort), es besteht kein Sozialversicherugsabkommen mit Deutschland. Mein Erstwohnsitz hatte ich in Deutschland nicht abgemeldet.

Ich ziehe im Herbst zurück nach Deutschland. Bei der GKV kann ich mich freiwillig versichern (nachgefragt). Ich frage mich jedoch wie das mit der Versicherungspflicht seit Apr. 07 ist. Bevor ich ins Ausland ging war ich Privat über die Eltern mitversichert, dann kündigte ich die Versicherung in D. Kann es sein, dass die GKV wenn ich zurückkomme Beiträge bis Apr 07 nachfordert?

Danke!

Frank
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Beitragvon Frank » 24.07.2007, 11:58

Für Menschen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, gelten folgende Regelungen:

War der Auslandsrückkehrer vormals in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, dann hat er oder sie seit dem 1. April 2007 das Recht, sich wieder in der ehemaligen Kasse (oder deren Rechtsnachfolgerin) zu versichern.

War der Auslandsrückkehrer vormals in der privaten Krankenversicherung versichert, dann hat er oder sie das Recht auf private Versicherung im modifizierten Standardtarif (ab dem 1. Juli 2007) oder im Basistarif (ab dem 1. Januar 2009).

War der Auslandsrückkehrer vormals weder gesetzlich noch privat versichert, hängt die jeweilige Zuordnung vom Einzelfall ab: Personen, die zum Beispiel als Arbeitnehmer im Ausland tätig waren, können sich in der GKV versichern; eher selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten berechtigen zu einer Versicherung in der PKV.

Auch für diese Personen gilt: Um die Solidargemeinschaft zu schützen, dürfen sie nicht erst dann zur Versicherung kommen, wenn sie krank sind.

Quelle
http://www.die-gesundheitsreform.de/ges ... tml#fas_23


Mit Verlagerung des ständigen Wohnsitzes nach Deutschland beginnt die Pflicht zur Versicherung. Eine Beitragsrückforderung ab 01.04.07 gibt es nicht. Stell dir vor, da kommt einer in 20 Jahren zurück und bekommt zur Begrüßung eine fette Rechnung von der Krankenkasse. :shock:

CBS
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Beitragvon CBS » 24.07.2007, 17:54

Danke. Meine Befürchtung war eben, dass ich mich beim Wegzug nicht in Deutschland abgemeldet hatte. Wenn das aber nach dem gewöhnlichen Wohnsitz geht, dann sollte es kein Problem geben.

Jan
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Beitragvon Jan » 24.07.2007, 18:52

Hallo!

Mein Problem geht in eine ähnliche Richtung, und meine Krankenkasse bringt mich langsam zur Verzweiflung :-(

Ganz kurz:

-bin z.Zt. freiwillig versichert in der GKV
-gehe für ca. 1 Jahr nach Peru (privat)
-werde für dieses eine Jahr eine AKV privat abschliessen (die NUR im Ausland gilt)
-behalte meinen gemeldeten Wohnsitz (=ständiger Wohnsitz??) in Deutschland (muss ich alleine schon wegen Konto und AKV)

jetzt sagt mir meine Krankenkasse:

-Ich MUSS eine Anwartschaft abschliessen, das sei für Privatreisen länger als 3 Monate Pflicht (habe ich noch nie gehört)
-Ob die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. SGB V für mich gelte, sei zweifelhaft, da ich ja eine private Versicherung abschliessen werde (aber doch nur für das Ausland!!)
-Bei der Rückkehr würden womöglich Nachforderungen für den GESAMTEN Zeitraum seit Kündingung der GKV auf mich zukommen, und NICHT erst nach Rückkehr nach Deutschland!

Ich hatte eigentlich geglaubt, ich hätte alles so weit verstanden, aber ich blick immer weniger durch :-( Für jeden Tip und jede kleine Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Viele Grüße,

Jan

Jan
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Beitragvon Jan » 06.08.2007, 12:57

Mit Verlagerung des ständigen Wohnsitzes nach Deutschland beginnt die Pflicht zur Versicherung. Eine Beitragsrückforderung ab 01.04.07 gibt es nicht. Stell dir vor, da kommt einer in 20 Jahren zurück und bekommt zur Begrüßung eine fette Rechnung von der Krankenkasse.


Was genau bedeutet den die "Wohnsitznahme"? Ich bleibe gemeldet in Deutschland. Nun sagt mir die Kasse (wieder eine neue Information), dass ich eine Anwartschaft abschliessen MUSS, wenn ich in D gemeldet bleibe.

Danke für jede Hilfe!

Gruss,

Jan

Rossi
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Beitragvon Rossi » 06.08.2007, 23:27

Ähm, das scheint wohl ein wenig schwierig zu sein.

Grundsätzlich gilt das SGB V für Diejenigen, die auch den ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben. Der Geltungsbereich ist die BRD. Ist nur ne Frage ob Du auch den ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt während eines einjährigen Aufenthaltes in der BRD beibehälst.

Genau dort würde ich ansetzen. Meines Erachtens hast Du definitiv weder den ständigen Aufenthalt noch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn Du 1 Jahr lang im Ausland bist. In der Regel kann man davon ausgehen, dass bei einem Auslandsaufenthalt unterhalb von 6 Monaten der ständige Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt nicht verlagert wird. Und hier dauert der Aufenthalt länger als 6 Monate.

Eine Pflicht zur Anwartschaft habe ich noch nie gehört. Es gibt allenfalls eine Anwartschaft für freiwillig Versicherte. Die Rechtsgrundlage für diese Anwartschaft ist in § 240 Abs. 4 a SGB V zu finden.

Guckst Du hier: http://gesetze.bmas.bund.de/Gesetze/gesetze.htm

Wobei die Bestimmungen des § 240 SGB V entsprechend auch für den Personenkreis der Nichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gelten. Allerdings wage ich zu bezweifeln, dass Du zu diesem Personenkreis gehörst, da Du über eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall (private Versicherung) verfügst.

Die Krankenkasse möge sich nunmehr definitiv entscheiden, nach welcher Vorschrift Du versicherungspflichtig bist und eine Anwartschaft abzuschliessen hast.

Obwohl, es könnte auch mal etwas im Ausland passieren. Die medizinische Versorgung in Peru entspricht mit Sicherheit nicht dem Standard hier. Was machst Du, wenn Du einen Unfall erleidest und ein Rücktransport nach Deutschland mehr als sinnvoll ist?


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